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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?  (Gelesen 3614 mal)

Roja54

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Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« am: 25. Februar 2014, 21:39:21 »


Hallöchen,

gleich vorweg, ich frage nicht für mich, da meine Insolvenz schon über ein ein Jahr Geschichte ist  :juchu: und ich dieses Problem nicht hatte.

Nur wurde ich gefragt, weil ich Insolvenz hatte, was denn wäre, wenn man nicht genau weiß, Wer, Was zu kriegen hat.

Derjenige Welcher muß/will Inso beantragen, weiß aber wie gesagt nicht mehr Wem er Was schuldet und aus Angst, daß er seine Gläubiger nicht alle nennen kann, zieht er das Ganze immer weiter raus,bzw.versucht mit Ratenzahlung (je 50,-€ bis 100,-€) der Schulden Herr zu werden, was die Sache natürlich nicht "billiger" macht und meiner Meinung nach bei einem 5stelligen € Betrag, nicht zu schaffen ist.

Wie bereits erwähnt konnte ich meine Gläubiger benennen.Infolge Dessen, weiß ich nicht Was Wäre Wenn.... :dntknw:

Kann einer der Wissenden hier genauere Aussagen hierzu machen?

liebe Grüße

Roja :cheesy:
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Der_Alte

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Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #1 am: 25. Februar 2014, 21:57:28 »

Alle, die man benennen kann, bennen, auch wenn die Höhe der Forderung unklar ist.
Wo man nur noch Fragmente kennt, diese ebenfalls benennen und ggf. über Schufaanfragen, Mahngerichte etc. versuchen weitere Informationen zu bekommen. Wenn nichts zu erreichen ist, es genau so angeben und die Bemühungen dazu schreiben.
Da alles ja erst einmal zur Schuldnerberatung geht, ist das ein guter Anfang. Und die Schuldnerberatung wird wissen, wie das im Antrag zu formulieren ist.

Natürlich erst einmal einen Termin bei der Schuldnerberatung machen, die Unterlagen kann man dann immer noch vervollständigen, soweit es geht.
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Roja54

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Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #2 am: 26. Februar 2014, 09:44:59 »


Vielen Dank Der_Alte,

ich werde dem Betreffenden die Antwort mitteilen und hoffe, dass der jetzt die Angst vor dem Schritt verliert.

Wobei jetzt natürlich noch Fragen entstehen.

1. Ist man denn weiterhin an die Ratenzahlungsvereinbarungen "geknebelt" oder kann man Gläubigern mitteilen, dass man PI beantragen will/wird und kann  daraufhin die Zahlung einstellen oder muß solange weiterbezahlt werden, bis man weiß, ob die Insolvenz überhaupt genehmigt wird?!

2. Darf der Gläubiger den Anfangsbetrag angeben oder muß er die bisher bezahlten Raten in Abzug bringen, da teilweise schon 800€ - 1000€ getilgt sind?

3. Was ist, wenn die Insolvenz nicht genehmigt wird? (War da nicht was mit "selbstverschuldete oder vorsätzliche" Überschuldung :sad:)


liebe Grüße

Roja
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Insokalle

Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #3 am: 26. Februar 2014, 11:33:56 »

Zu 1: Zahlungen an die Gläubiger können eingestellt werden. Ggf. P-Konto einrichten, da Pfändungen möglicherweise zu erwarten sind.

Zu 2: Ich würde die noch offene Forderung angeben also nach Abzug der Zahlungen. Mit wenig Unterlagen kann das zwar schwierig werden. Aber selbst mit Unterlagen wird das nicht unbedingt leichter, weil Zinsen und Kosten ja auch angefallen sind. Wenn das ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist, wird ohnehin so verfahren, wie vom Alten beschrieben. Die Schuldnerberatung sollte von den Gläubigern eine Forderungsaufstellung anfordern. Dann sind die Gläubiger verpflichtet, eine solche zu erstellen und man sieht, was noch offen sein soll. Machen sie das nicht, bleiben halt nur ungefähre Angaben.

Zu 3: Ja, es gibt Sperrfristen in einigen Fällen, zB wenn in den letzten Jahren schon einmal ein Verfahren lief. Wenn dem nicht so ist, werden die Anträge angenommen, so sie denn vollständig sind.

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tomwr

Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #4 am: 27. Februar 2014, 00:23:07 »

3. Was ist, wenn die Insolvenz nicht genehmigt wird? (War da nicht was mit "selbstverschuldete oder vorsätzliche" Überschuldung :sad:)

Also bei Verbrauchern gibt es keine Antragspflicht, der Versagungsgrund §290 Abs.1 Nr.4 in Bezug auf "ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat" ist für Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zutreffend.

Nicht ganz so optimistisch sehe ich den Punkt von einem möglicherweise unvollständigen Gläubigerverzeichnis. Dass man Beträge schätzen muss, sehe ich weniger da der Gläubiger (wenn bekannt) auch Rechenschaft legen muss über die Höhe der Verbindlichkeiten (§305 Abs.2 InsO). Ein vergessener Gläubiger kann halt keine Rechenschaft ablegen, das ist das Problem. Und das Verzeichnis muss nach gängiger Rechtsprechung vollständig sein.

Dennoch würde auch ich die Strategie vertreten, nach bestmöglichem Wissen alle Gläubiger aufzulisten und zu benennen und dann zügig in das Insolvenzverfahren zu gehen. Sollte tatsächlich ein Gläubiger auftauchen und in der (in der Regel eher kurzen) Frist bis zum Schlusstermin einen Versagungsantrag stellen, muss man halt 3 Jahre nach Versagung warten und kann dann einen neuen Antrag stellen. Gerade im Hinblick auf die Neuregelungen ab 01.07.2014 würde ich lieber noch nach der alten Rechtslage ins Verfahren starten wollen.
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Insokalle

Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #5 am: 27. Februar 2014, 19:22:29 »

Also bei Verbrauchern gibt es keine Antragspflicht, der Versagungsgrund §290 Abs.1 Nr.4 in Bezug auf "ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat" ist für Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zutreffend.

Nein, das ist auch in Verbraucherinsolvenzen möglich. Das ist so selbstverständlich, dass es von den Gerichten inkl. BGH nicht mal problematisiert wird. Die Frage wird sich hier sehr wahrscheinlich ohnehin nicht stellen.

Der Versagungsgrund fehlerhafte Verzeichnisse setzt u.a. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Wer alles unternommen hat, um seine Gläubiger zu ermitteln, dem dürfte das nicht vorzuwerfen sein.
« Letzte Änderung: 27. Februar 2014, 19:46:49 von Insokalle »
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tomwr

Re: Was ist, wenn man nicht alle Gläubiger angeben kann?
« Antwort #6 am: 01. März 2014, 23:15:35 »

Nein, das ist auch in Verbraucherinsolvenzen möglich. Das ist so selbstverständlich, dass es von den Gerichten inkl. BGH nicht mal problematisiert wird. Die Frage wird sich hier sehr wahrscheinlich ohnehin nicht stellen.

Theoretisch wäre die Anwendung möglich, praktisch sind mir aber auch keine Urteile bekannt, wo dieser Versagungsgrund angewendet wurde. Dadurch soll zunächst keine Antragspflicht natürlicher Personen geschaffen werden. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt wurde. Dazu muss sich im Verlaufe maximal eines Jahres die Vermögenslage des Schuldners deutlich verschlechtert haben, so dass ein früherer Antrag (maximal 1 Jahr Rückblick) für die Gläubiger bessere Aussichten gehabt hätte.

Im Grunde würde sonst dieser Tatbestand auf nahezu alle Verbraucherinsolvenzen zutreffen. Es ist symptomatisch, dass die meisten Schuldner erst dann ein Insolvenzverahren angehen, wenn Ihnen (meist nach dem Verlauf von mehereren Jahren) das Wasser bis zum Hals steht.
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