Es handelt sich um die Anwendung der Bruttomethode und bezieht sich nicht ausschließlich auf das Weihnachtsgeld.
Das Bundesarbeitsgericht hat 10 AZR 59/12 geurteilt, dass die Nettomethode nicht anwendbar ist.
Dieses Urteil, bzw. die Anwendung der Bruttomethode hat weitreichende Folgen auf die Höhe der Pfändungen, denn alle, die bisher unpfändbare Bestandteile in der Verdienstabrechnung hatten, zahlen jetzt deutlich mehr.
Meines Erachtens muss hier aber nachgebessert werden, denn das Weihnachtsgeld wird mit dem Höchstbetrag beziffert und kann somit eigentlich nur netto gemeint sein. In meinem Fall wurden mir statt der 500 EUR WG noch 11 EUR weniger ausbezahlt. Das ist paradox und auch die DATEV rechnet hier Müll.
Noch schlimmer wird das Ergebnis der Pfändung bei der Bezahlung des Urlaubsgeldes. Nicht, dass es ungerecht wäre. Es war bei mir so, dass, obwohl ich doppeltes Gehalt bekam, garkeine pfändbaren Beträge überblieben, weil das Bruttourlaubsgeld netto abgezogen wurde.
Schwierig an der Sache wird sein, den AG dazu zu bewegen, die neue Berechnung offenzulegen. Es ist hier Transparenz gefragt.
Nachdem ich das Urteil gelesen habe, bin ich der Meinung, dass es nicht zwingend anzuwenden ist. Es betrifft nur die Fälle, in denen die Auszahlung von pfändungsfreien Beträgen (die Brutto gezahlt werden), netto abgezogen werden und somit das rechnerisch pfändbare Einkommen mindern. Beim WG trifft das normalerweise nicht zu. Offen ist sicherlich, ob die 500 EUR Obergrenze in der ZPO brutto oder netto gemeint sind. Kann hierzu jemand etwas beitragen?
Die Datev z. B. bietet beide Methoden an und überlässt dem Anwender die Wahl. Das ist auch ein Zeichen, dass Rechtsunsicherheit besteht, die der AG bequemer zu Lasten des Schuldners auslebt. Damit schützt er sich vor Regreßansprüchen oder minimiert das Klagerisiko.