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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wer gilt als unterhaltsberechtigt, ausser Kinder im Sinne von Kindergelderhalt?  (Gelesen 2587 mal)

Roja54

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Hallo,

eigentlich habe ich hier nichts mehr zu suchen, da ich es geschafft habe  :thumbup: und könnte meinen Account löschen, aber trotzdem schaue ich immer noch gerne herein, lese die Beiträge, antworte gelegentlich auch und schließlich....man kann ja nie wissen.... :whistle:.

So, wie aus meiner Fragestellung zu ersehen, möchte ich hier gerne diesbezüglich "erhellt" werden  :biggrin:.

Wird eine Ehefrau, die selber Einkommen erzielt, als unterhaltsberechtigte Person bei dem Schuldner berücksichtigt, sodaß bei Diesem nur gut 18 € pfändbar sind?

Wobei sie nichts mit der Insolvenz zu tun hat, infolgedessen ihr Gehalt auch aussen vor bleibt, sie sich aber selber mit ihrem Gehalt allein versorgen kann, wie vor der Eheschließung auch schon.

Für mich sieht das nach Insolvenzbetrug aus, da die Ehe erst kurz vor Insolvenzantrag, geschlossen wurde.

Wenn das wirklich stimmt, dass ein Ehepartner, trotz eigenem Einkommen, als unterhaltspfichtige Person, zu berücksichtigen ist, dann ist das eine riesengroße Schwein... und man ist versucht jedem Schuldner zu "empfehlen", zu heiraten  :wink:.

liebe Grüße

Roja

 



 
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waldi


Natürlich ist es ärgerlich, wenn man selber sechs Jahre lange jeden pfändbaren Cent abgeführt hat, und dann von einem Fall erfährt, wo sich der Schuldner um die Abführung vermeintlich pfändbarer Beträge zu drücken versucht.

Auf bloßen Verdacht hin diesen Schuldner - und sei es auch nur im eigenen Kopf - anzuprangern, ist selten zielführend. Da braucht es schon einiges mehr an wahren Fakten, um den Schuldner beispielsweise beim Insolvenzgericht wegen Betruges anzuzeigen.

Aus einer kurzfristigen Eheschließung einen Betrugsverdacht-Moment zu konstruieren, reicht meiner Meinung nach nicht aus.
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Insokalle


Sehe ich auch so. Eine Ehe zu schließen, nur um den pfändbaren Betrag zu drücken ist meiner Meinung nach aus den verscheidensten Gründen ohnehin ziemlicher Unsinn. Der IV kann einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens stellen. Aus der Warte betrachtet bringt die Heirat also nichts.
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Roja54

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Vielen Dank,

für die Antworten.....

@waldi ,also zu
Zitat
Auf bloßen Verdacht hin diesen Schuldner - und sei es auch nur im eigenen Kopf - anzuprangern, ist selten zielführend

kann ich mit Sicherheit behaupten, daß es keineswegs ein "Hirngespinst" ist. Wenn EINE weiß, was dem "Herrn"  :neutral: im Kopf rum geht, dann bin ich das, denn er ist Derjenige, der mir meine Insolvenz eingebrockt hat. Zu gut deutsch. ER WAR MEIN MANN!

Man brauch mir jetzt auch keine späte Rachegelüste vorzuwerfen. Davon bin ich mittlerweile weit entfernt  :cheesy::

Zitat
Aus einer kurzfristigen Eheschließung einen Betrugsverdacht-Moment zu konstruieren, reicht meiner Meinung nach nicht aus.

Da ist nichts zu kontruieren, es ist Fakt, zumal er mir feixenderweise selber mitgeteilt hat, dass man ihm ja NUR einen 2stelligen Betrag pfänden könnte, weil er ja gottseidank verheiratet ist.

Der Oberhammer war, dass er wissen wollte wieviel ich denn in den 6 Jahren bezahlt hätte und er geht davon aus, dass dieser Betrag seinen Schuldbetrag verringert.

Lach...aber ich glaube, dass diese Hoffnung nicht zutrifft. Heißt es doch bei Hauskredit u.ä., "Beide Ehepartner haften für die Gesamtsumme" oder so ähnlich zumindest dem Wortlaut nach.

Übrigens, er versucht nicht nur sich um vermeintlich pfändbare Beträge zu drücken, er kommt damit durch, wie man sieht. :?

@Insokalle

Zitat
Der IV kann einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens stellen

Das kann schon sein, aber dazu müßte er erstmal wissen, dass da was nicht mit rechten Dingen zugeht, bzw. zu hinterfragen wäre.

Ich bin schon fast versucht eine Wette einzugehen, dass diese Ehe nicht viel länger wie die Inso dauert, wenn überhaupt so lange.... :wink:.

liebe Grüße

Roja

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Der_Alte

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Na ja, Roja,

aber die Scheidung kostet viel mehr Geld, als er in der Zwischenzeit hätte einsparen können. Insofern wird ihn das nicht weiterbringen.

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Roja54

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Hallöchen Der_Alte ,

Zitat
aber die Scheidung kostet viel mehr Geld, als er in der Zwischenzeit hätte einsparen können. Insofern wird ihn das nicht weiterbringen.

Das ist ihm egal, bzw. jetzt kommt wieder die Tatsache, die ich hier schon erwähnt hatte, zum Tragen.

Für ihn gilt nach wie vor das Gesetz für Beamte, die in Vorruhestand sind, dass ihn schützt vor jeglichen Zahlungen in Sachen Versorgungsausgleich, der ja bei einer Scheidung "fällig" wäre.

Er muß mir, bzw. an mein Rentenkonto, für fast 20 jährige Ehezeit in Gütergemeinschaft und gemeinsamen Kinder, keinen Ct. Versorgungsausgleich zahlen und da wird er das bei seinen "Kurzehen" auch nicht müssen. Seine jetzige Frau ist Nr. 4.

Wenn er etwas zu bezahlen hat im Falle der Scheidung, dann nur seine Anwaltskosten und das bezahlt er sozusagen aus der "Portokasse"  :whistle:, darin ist er mittlerweile "geübt".

liebe Grüße

Roja

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waldi


Hallo Roja,
wenn Du die Ausläufer Deiner jetzt ja nicht mehr vorhandenen Rachegelüste lediglich umwandeln möchtest in ein Schwert zum Kampf um Gerechtigkeit, dann schick doch einfach Kopie einer aktuellen Gehaltsbescheinigung von Deiner Nachfolgerin an seinem TH.
Der wird sich dann der Sache annehmen und die Nichtberücksichtigung der Ehefrau beantragen, sodass die gewünschte Gleichbehandlung wiederhergestellt ist.

Was die feixender Weise gemachte Äußerung Deines Ex bezüglich der Heirat betrifft, so gebe ich zu bedenken, dass es in weiten Bereichen ökonomisch denkender Mitmenschen durchaus gängig ist, eine Eheschließung (auch) unter dem Aspekt der Steuerminimierung vorzunehmen.
In diesen Fällen auf Steuerbetrug zu verdächtigen – diese Idee ist mir noch nie gekommen.
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Der_Alte

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Hallo Roja,

mich beschäftigt immer mal wieder deine Aussage, dass der EX als Vorruhestandsbeamter nicht zum Versorgungsausgleich herangezogen wird. Meiner Meinung nach unterliegst Du da einem Irrtum. Es ist richtig, dass ihm, solange auch Du keine Rente beziehst, die Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden.
In § 57 Beamtenversorgungsgesetz findet sich die passende Vorschrift. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1.09.09 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
Das bedeutet, dass er erst an Dich zahlen muss, wenn Du selbst eine Rente bekommst.

Ansonsten sind Ruhegehälter von Beamten im Rahmen der Vorschriften der ZPO pfändbar.
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Roja54

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@waldi,

um es nochmal zu sagen...ich habe keine Rachegelüste und will auch nichts umwandeln, wie auch immer geartet!

Ich hege eher die Hoffnung, daß der Herr sich selber irgendwie "entlarvt", da er sehr von sich, seinem tun und der Meinung keine Fehler zu machen, überzeugt ist  :whistle:

Im Übrigen ist es mir egal, wieviel seine Frau verdient, ich weiß was ER an Pension erhält. Aber guter Versuch von Dir, mir zu raten eine Gehaltsabrechnung von meiner Nachfolgerin (sie ist die Nachfolgerin meiner Nachfolgerin  :cheesy:) seinem TH zu schicken, wohlwissend, daß ich da nie dran komme und auch keinen Grund habe, Eine anzufordern  :wink:.

Ausserdem kann man schlecht eine Eheschließung aus steuerrechtlichen Gründen, mit Pfändungsangelegenheiten vergleichen.

@Der_Alte,

wenn das so stimmt mit der Versorgungsausgleichszahlung, dann frage ich mich warum ich dieses Urteil, daß er nicht zahlen muß, schriftlich habe!?

Ich gebe allerdings zu, daß  ich Ihre weiteren Ausführungen diesbezüglich nicht verstehe. Insbesondere diese Aussage
Zitat
wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1.09.09 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
.

Daten dazu:

Er ist seid seinem 37sten Lebensjahr im Vorruhestand und jetzt 54 Jahre alt.

Die Scheidung war im April 2003 rechtskräftig und da waren alle Entscheidungen/Verfahren Versorgungsausgleich "gelaufen".

So, gesetzt den Fall, ich müßte ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen, in Frührente gehen...wie ist dann der Gesetzestext zu verstehen, bzw. anzuwenden, wenn er Inso mit einer unterhaltsberechtigten Person und schon allein eine Pension von über 1400 € hat?

Vielleicht wissen Sie das ja.

liebe Grüße

Roja

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Der_Alte

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Hallo Roja,

ich versuche das mal zu übersetzen:

wenn Sie in Rente gehen, wird seine Pension um den Versorgungsausgleich gekürzt und Sie bekommen eine entsprechend höhere Rente.
Die Voraussetzung "Ruhegehalt ist vor dem 1.9.09 entstanden", ist ja erfüllt.
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Roja54

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Hallo  Der_Alte.

herzlichen Dank für die Auskunft.

Dann harre ich mal der Dinge, Die da kommen mögen  :wink:

liebe Grüße

Roja

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