Pfändungsschutz gibt es auch im noch laufenden InsoVerf. :
http://dejure.org/gesetze/InsO/36.htmlUhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung Kommentar, 13. Aufl.2010, § 35 Rn 7:
Ob ein Vermögensgegenstand der (Einzel-)Zwangsvollstreckung unterliegt, bestimmt sich in erster Linie nach den §§ 811 ff, 850 ff, 864 ff ZPO. Diese Kontretisierung des haftenden Vermögen des Schuldners übernimmt die InsO gem § 36 Abs 1 S 1 als Grenze für die haftungsrechtliche Zuweisung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger.
Dort § 35 Rn 184:
Sind die Steuern aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden, fallen Erstattungsansprüche nicht in die Insolvenzmasse (MK/Lwowski/Peters § 35 Rn 422).
Die Aufteilung gilt übrigens auch für Masseverbindlichkeiten:
http://lexetius.com/2010,3469Nachtrag:
@ Hannes:
Betreffend Rückerstattung der Strom- und Heizkosten würde ich sagen, sollten die Abschlagszahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen gezahlt worden sein, sind die Beträge nach meinem Verständnis dann nicht abzuführen.
Als InsoSchu haben Sie Verpflichtungen nur im Rahmen des § 295 (
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html). Sollte der TH anderweitige Infos benötigen, dann sollte er diese von Ihnen verlangen. Aber auch dann dürfen Sie prüfen, ob die angeforderte Info auch wirklich notwendig ist, oder dem TH die Info (evtl. in einer anderen Form) bereits vorliegt.
Da der TH die pfändbaren Einkommensteile prüfen darf, benötigt er i.d.R. Kopien von Einkommensabrechnungen. Dem InsoSchu sind ansonsten keine besondere Form der Auskunftserteilung vorgeschrieben. Sie müssen nicht dem TH unbedingt Ihre Kontoauszüge zuschicken. Selbst wenn er dies angefordert hat. Wichtig ist, dass ihm keine Inso relevanten Infos verheimlicht werden. Sollte Ihnen das Zuschicken von Kontoauszügen aus irgendeinem Grund (schwierig/teuer) nicht angenehm sein, dann lassen Sie ihm dies erfahren und geben Sie ihm die Infos anderweitig weiter.
Hinsichtlich Scheidungskosten und diesbezüglichen Äußerungen des TH bin ich überfragt.
MfG
bertino