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Autor Thema: Erhöhung des Freibetrages  (Gelesen 3840 mal)

Mekki

Erhöhung des Freibetrages
« am: 13. November 2011, 21:25:48 »

Hallo,
wer weiß, wo ich nachlesen kann: Das Gericht wird mir den Freibetrag erhöhen, da meine neue Arbeitsstelle 50km entfernt ist. der TH hat mir sofort mitgeteilt, dass er nach der Festsetzung meinen neuen Arbeitgeber über die Abtretung an ihn (Treuhandkonto) informiert.
Dieses ist so vorgeschrieben, sagt der TH. Seit Beginn der WVP überweise ich den Betrag auf das Konto. Es ist doch ungünstig, meinem neuen Arbeitgeber die Inso mitzuteilen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Erhöhung des Freibetrages
« Antwort #1 am: 13. November 2011, 21:32:20 »

Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, die Abtretung offen zu legen. Tut er es nicht haftet er persönlich für die Richtigkeit der Abrechnung. Ich würde, wenn ich Treuhänder wäre, auch so handeln.

Einen Antrag auf ERhöhung kann man bei Gericht stellen. Es gibt ein relativ aktuelles Urteil der LG Braunschweig, dass für die ersten 30 Entfernungskilometer festgestellt hat, dass diese bereits in die Pfändungstabelle eingearbeitet sind und daher erst darüber hinaus eine ERhöhung möglich sein soll. Das Urteil hat sich in Rechtspflegerkreisen rumgesprochen. Ob das eigene Gericht es anders sieht muss man halt ausprobieren.
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Mekki

Re: Erhöhung des Freibetrages
« Antwort #2 am: 13. November 2011, 21:44:41 »

Danke für die Antwort.
Es gibt noch ein anderes Gerichtsurteil, dort steht 25km ist inbegriffen. Wie auch immer, das Gericht wird es festlegen. Aber wo kann ich nachlesen, dass der TH meinen neuen Arbeitgeber zu informieren hat? Wer weiß was?
Danke!
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Fallera

  • weiß was
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  • Beiträge: 1536
Re: Erhöhung des Freibetrages
« Antwort #3 am: 13. November 2011, 22:44:01 »


§ 60 InsO
Haftung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

Führt der Ag nicht korrekt ab, haftet der Th, wenn er dem Arbeitgeber die abtretung nicht offengelegt hat!
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

Mekki

Re: Erhöhung des Freibetrages
« Antwort #4 am: 13. November 2011, 22:51:36 »

Danke,
jetzt habe ich auch das richtige gefunden :

§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten.
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