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Autor Thema: Fragen rund um die Restschuldbefreiung  (Gelesen 5414 mal)

Hallo123

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Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« am: 24. Februar 2018, 10:37:15 »

Hallo zusammen.
Erstmal Kompliment für dieses Forum. Toll das man hier Fragen stellen kann????????.
3 Fragen hätte ich nun:

1. Meine Tochter (20 Jahre) hat gerade den Schulabschluss nachgeholt und sucht nun eine Ausbildungsstelle für den Sommer. Bis dahin arbeitet sie in einem Restaurant um Geld zu verdienen. Zählt sie nun noch als Unterhaltspflichtige Person? Oder muss ich dem Treuhänder Bescheid geben das sie momentan Geld verdient?

2. Der letzte Tag der Pfändung ist doch der Tag an dem die RSB erteilt wird, oder? Muss ich dann meinem Arbeitgeber Bescheid geben damit er das für diesen Monat anteilig abführt?

3. Ganz Wichtig: wird nach der RSB noch in irgendeiner Weise der Lohn überprüft? Oder ist das Thema dann durch?

Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß. Hallo 123
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Der_Alte

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Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 24. Februar 2018, 15:00:52 »

zu 1: das hängt vom Einkommen der Tochter ab. Wenn sie sich davon allein versorgen könnte, besteht keine (volle) Unterhaltspflicht mehr. Dann müsste der Schuldner selbst beim Arbeitgeber Bescheid geben, dass die Anrechnung als unterhaltsberechtigte Person für diese Zeit nicht zu erfolgen hat. Ist es nur ein Einkommen auf 450 € Basis oder ähnlich, dürfte die Unterhaltspflicht wohl nicht entfallen. Dann sollte ein Hinweis an den Treuhänder der richtige Weg sein. Auch für die Zeit der Ausbildung ist damit zu rechnen, dass die Berücksichtung als Unterhaltsberechtigte nur noch anteilig erfolgt.

zu 2: Das sollte der Arbeitgeber von allein berücksichtigen.

zu 3: nein
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HausH

Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 24. Februar 2018, 21:52:10 »

moin,

du bist als Elternteil für dein Kind solange zum Unterhalt verpflichtet, bis es seine Erst Ausbildung hinter sich hat. Ich denke auch das man dies dem Treuhänder mitteilen sollte.

Der letzte Tag der Pfändung ist der Tag an dem die Abtretung nicht mehr greift, das steht im Beschluss den dir das Amtsgericht bei Eintritt in die Wohlverhaltensphase geschickt hat. Die RSB kommt später. Beispiel: meine Inso war am 18.10.17 vorbei, die Restschuldbefreiung erhielt ich Anfang Dezember. gepfändet wurde nur bis zum 18.10.

Obwohl ich meinem Arbeitgeber dies im Vorfeld noch einmal mitteilte, wurde bis zum Ende des Monats 10 gepfändet, gab dann noch mal ein wenig Ärger, dann habe ich das Geld erhalten. Ich empfehle den Arbeitgeber darauf hin zu weisen das die Abtretung endet.

gruß HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

waldi

Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 25. Februar 2018, 08:32:16 »

... als Elternteil für dein Kind solange zum Unterhalt verpflichtet, bis es seine Erst-Ausbildung hinter sich hat.
Naja, diese Pauschal-Aussage gilt natürlich nur solange, wie das Kind auch unterhaltswürdig ist.
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Hallo123

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Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 25. Februar 2018, 09:56:33 »

Guten Morgen.
Erstmal vielen Dank für die Antworten.

Zu 1. Meine Tochter wird nach Rücksprache doch nur einige Stunden in der Woche im Restaurant arbeiten. Auch werden die Einsatzeiten sehr unterschiedlich sein. Verdienst so von 400-600 Euro. Dadurch bleibt die Unterhaltspflicht. Im Sommer beginnt die Ausbildung. Im Sommer endet ja auch meine WVP.

Viele Grüße...
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HausH

Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 25. Februar 2018, 12:35:24 »

moin,

@ waldi, ja diese Pauschalaussage ist sogar im BGB verankert,

hier nachzulesen mit einigen anderen hilfreichen Hinweisen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder-wann-ist-schluss-mit-lustig_016856.html

gruß HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Der_Alte

  • Gast
Antw:Fragen rund um die Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 25. Februar 2018, 16:08:16 »

Bei einem Verdienst in der Größenordnung könnte der Treuhänder bei Gericht einen Antrag stellen, die Tochter nur noch anteilig als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Ob das Gericht dem Antrag dann folgt, bleibt abzuwarten.

@HausH: Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn das volljährige Kind soviel eigenes Einkommen hat, dass es sich selbst versorgen kann, unabhängig von einer Ausbildung. Es soll ja auch Menschen geben, die keine Ausbildung machen wollen und trotzdem ausreichend Geld verdienen. Im Übrigen ist auch das Geld, dass während einer Ausbildung verdient wird, gegen die Unterhaltszahlungen zu rechnen. Auch da kann der Unterhalt schon mal gegen Null gehen. Es gilt nämlich zu aller erst die Bedürftigkeitsprüfung aus § 1602 BGB.
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