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Autor Thema: Zu welchem Zeitpunkt kann die RSB versagt werden?  (Gelesen 3999 mal)

Ralf1975

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Zu welchem Zeitpunkt kann die RSB versagt werden?
« am: 15. Januar 2012, 22:36:10 »

Hallo zusammen,

seit Mitte letzten Jahres läuft mein IV. Mir ist in diesem Zusammenhang noch nicht klar, wie das mit der RSB läuft. Man liest immer, dass die Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Verweigerung der RSB stellen können. Mir ist nicht ganz bewußt, wann dieser Schlusstermin ist?!

In meinem Fall gibt es ein erhebliches Hinderniss für die RSB. Es interessiert mich nun natürlich, wann der Zeitpunkt der Wahrheit kommt. Am Ende des Verfahrens? Das soll ja ca. 18 Monate dauern, vom Zeitpunkt der Eröffnung gesehen. Oder am Ende der WVP? Oder zu jedem Zeitpunkt?

Danke für jede erhellende Erklärung  :thumbup:

Ralf
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Feuerwald

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Re: Zu welchem Zeitpunkt kann die RSB versagt werden?
« Antwort #1 am: 15. Januar 2012, 23:18:42 »

erstmals möglich im sog. Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens gem. § 290 InsO.

In der sog. Wohlverhaltensphase (nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens) jederzeit wegen eines Verstoßes gegen die sog. Obliegenheiten gem. § 295, 296 InsO sowie 297 und 298 InsO.
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Feuerwald

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Ralf1975

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Re: Zu welchem Zeitpunkt kann die RSB versagt werden?
« Antwort #3 am: 15. Januar 2012, 23:29:52 »

Danke für die Antwort.

Also der Grund, wieso bei mir die RSB versagt werden kann, ist folgender:

der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,

Wenn ich das richtig verstehe, dann kann die RSB bei mir *nur* im Schlusstermin versagt werden (natürlich falls ich gegen nichts anderes mehr verstoße).

§297 InsO kommt in dem Fall ja nicht in Frage, da die Straftat *vor* dem Schlußtermin rechtskräftig verurteilt wurde.

Zusammengefasst bedeutet das: wenn ich durch den Schlusstermin komme, dann besteht Hoffnung und die Straftat kann quasi nicht mehr am letzten Tag der WVP meine Archillesferse werden?  
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paps

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Re: Zu welchem Zeitpunkt kann die RSB versagt werden?
« Antwort #4 am: 16. Januar 2012, 17:01:04 »

Aus meiner Sicht greift 290 InsO.

297 bezieht sich ja auf den Zeitraum nach dem Schlußtermin.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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