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Autor Thema: §295 Abs. 2  (Gelesen 1889 mal)

swordie

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§295 Abs. 2
« am: 01. Februar 2009, 18:08:06 »

Hallo nochmal,

Ich bin selbständig.

Wo kann ich erfragen wie hoch das Regel-Einkommen in meinem Beruf ist welches dann auch von allen(richter, TH u.s.w) anerkannt wird?

Damit ich weis was da auf mich zukommt.

Danke
Gespeichert
 

paps

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Re: §295 Abs. 2
« Antwort #1 am: 01. Februar 2009, 18:48:00 »

Nun IHK/HK.
Statistisches landesamt.
Personalabteilungen gleichgelagerter Firmen.
Ev. Suchmaschinen

Wenn Sie ein Vergleichseinkommen ermittelt haben, sollten Sie dies sowohl dem Gericht als auch dem Th unter Nennung der Quellen vorschlagen und ihre mögliche Zahlung nennen.

Manche Rechtswissenschaftler vertreten auch die Meinung, dass sogar die Tabellengläubiger informiert sein müßten.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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