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Autor Thema: Anerkennung der Unterhaltspflicht  (Gelesen 2861 mal)

blaublau

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Anerkennung der Unterhaltspflicht
« am: 24. Februar 2008, 17:19:52 »

Ich bin seit 3 Jahren in der WVP und stehe jetzt vor der Situation, dass meine studierende Tochter, (im März 25 Jahre)  nicht mehr kindergeldberechtigt ist und damit angeblich auch die Anerkennung als unterhaltspflichtig entfällt. Somit verringern sich die Freibeträge bei den Pfändungsfreigrenzen.

Hat jemand Erfahrung damit?  Meine Tochter ist in der Regelstudienzeit, hat aber damals die Wartezeit bis zum Studiumsanfang mit einer Lehre überbrückt. Gibt es eine Möglichkeit die Unterhaltsberechtigung trotzdem anzuerkennen? :dntknw:
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paps

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Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 01. März 2008, 23:33:45 »

Ja, so lange wie sie tatsächlich nachweislich Unterhalt zahlen, bleibt ihre Tochter berücksichtigungsfähig.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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blaublau

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Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 02. März 2008, 11:06:52 »

Hallo Paps,
danke für die Antwort. Das heißt für mich, dass meine bisherige Auskunft nicht richtig ist, dass die Studienzeit nur dann als unterhaltsberechtigte Zeit gilt, sofern es sich um die Erstausbildung handelt?  Bei meiner Tochter wäre es ja nach der Ausbildung zur Immo-Kauffrau (während der Studienwartezeit)  die zweite Ausbildung?
LG
Blaublau
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paps

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Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 02. März 2008, 22:38:21 »

SGB und BGB sind nicht immer stimmig.

Auch ohne Kindergeld und bei tatsächlicher Unterhaltszahlung ist die Tochter zu berücksichtigen
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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