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Autor Thema: Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  (Gelesen 5140 mal)

svennii

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Ich hätte mal eine Frage. Und zwar wurde in 4/06 das Insolvenzverfahren bei meiner Frau eröffnet. Schlußtermin war in 10/06. In 3/06 hat meine Frau ihr Gewerbe (Gaststätte) abgemeldet. Wir wohnen seid 12/05 im gleichen Haus wie die Gaststätte war.
Bis heute haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen, also auch nicht von der Gaststätte. Der Insolvenzverwalter hatte einen Sachverständigen in 4/06 geschickt, der die restlichen Vermögensgegenstände aus der Gaststätte abholte. Er fragte damals die Vermieterin, ob sie noch Ansprüche gegen meine Frau hätte. Die Vermieterin verneinte. Nun hat heute die Vermieterin meine Frau angesprochen und ihr gesagt, dass noch 2 Kostenfaktoren fehlen, dann würde sie die Nebenkostenabrechnung der Gaststätte fertig machen. Was passiert denn damit? Das sind doch auch Kosten, die ins Insolvenzverfahren fliessen müssten oder? Aber das Ganze ist ja abgeschlossen und es läuft nun die Wohlverhaltensphase. Müssen die Nebenkosten für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bezahlt werden bzw. kann die Vermieterin an die Bankbürgschaft gehen, die hinterlegt ist? Aber es macht doch meines Erachtens keinen Sinn, wenn jetzt die Vermieterin noch kommen kann und Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des IV hat und meine Frau diese auch zahlen müsste, denn sonst hätte sie keine IV anmelden brauchen  oder sehe ich da etwas verkehrt?
Vielen Dank im voraus über eine Auskunft.[addsig]
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Gruß svennii
 

Feuerwald

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Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #1 am: 11. Februar 2007, 14:12:44 »

Ich habe dazu folgende, höfliche persönliche Meinung:


Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und werden von der Restschuldbefreiung erfasst, auch wenn diese nicht im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Das Insolvenzverfahren ist bereits aufgehoben. Die Nachmeldung dieser Forderung dürfte nun nicht mehr möglich sein.

Dennoch wird diese Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Vermieter steht es jedoch frei,  Ihre Forderungen zu ermitteln und m.E. auch zu titulieren, eine Zwangsvollstreckung in der WVP wäre hingegen wieder nicht statthaft.

Wie es sich mit der Bürgschaft verhält, müsste gesondert nochmals überdacht werden.


MfG
Feuerwald[addsig]
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svennii

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Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #2 am: 13. Februar 2007, 08:52:39 »

vielen Dank für die schnelle und nette Antwort :-) [addsig]
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Gruß svennii
 
 

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