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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Antrag auf Nachtragsverteilung  (Gelesen 5630 mal)

beasco

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Antrag auf Nachtragsverteilung
« am: 08. März 2011, 12:28:43 »

Hallo zusammen,

nun habe ich fast 3 Stunden hier gesucht und gelesen, aber keine Antwort auf meine Frage gefunden :angry:


Kurz zu meiner "Geschichte":

07.01.2009: Eröffnung meines Privat-Insolvenzverfahrens (AG Oldenburg)
28.08.2009: Aufhebung meines Privat-Insolvenzverfahrens
13.10.2009: Aufhebungsbeschluß:rechtskräftig

Im Januar 2009 stand ich in einem Arbeitsverhältnis, das zum 31.03.2009 gekündigt wurde.
Danach war ich arbeitslos.

Die Steuererstattung für 2008 ging voll an den TH, da das ortsansässige Finanzamt Info über meine Insolvenz hatte.

Im Januar 2010 bin ich nach Berlin umgezogen und ununterbrochen in Arbeit.
Ich zahle den pfändbaren Betrag auf ein Treuhänderkonto, da ich nicht will,
dass mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz erfährt.

Das Finanzamt hier in Berlin hat mich angeschrieben, nachdem ich meine Steuererklärung für 2009 eingereicht habe.
Sie haben festgestellt, dass ich mich in einer Insolvenz befinde
und wollten den Namen, Adresse, Treuhand-Konto etc. von meinem TH haben.

Die Steuererstattung 2009 -erstellt im Februar 2010- ging direkt vom Finanzamt an den TH,
nachdem er wohl beim AG Oldenburg
- 2 Tage nach Eingang der Steuer-Rückerstattungs-Ankündigung -
einen Antrag zur Nachverteilung gestellt hat.

Durch meinen  Umzug nach Berlin und Antritt einer dauerhaften Arbeitsstelle habe ich natürlich Unkosten
(doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Arbeitskleidung etc.) gehabt, die ich steuerlich geltend machen kann.

Nun hab ich hier nur gefunden, dass mir die Steuererstattung(en) wohl zustehen, da sie nicht unter §287 Abs 2 InsO fallen.

Ich habe in meinen Unterlagen keine Abtretung gefunden, die dem TH erlaubt auch meine Steuerstattungen einzubehalten.

.... bin ganz verzweifelt, da der TH mir bei meinen ersten und einzigen Besuch am 06.01.2009 mitteilte,
dass ich mich freuen darf, da ich die Steuererstattung im 2. Jahr behalten darf.
Auf mehrfache Anfrage, ob dieser Sachverhalt den richtig sei, bekam ich dann eine Antwort per email von ihm:
>>Steuererstattungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 InsO)
stehen aufgrund der dem Treuhänder übertragenen Vermögensbefugnis der Insolvenzmasse zu.<<

Meine Frage:

Wann hätte ein Antrag zur Nachverteilung erfolgen müssen, wenn der TH meint, jedes Jahr Anspruch auf
meine Steuererstattung zu erheben?

... oder versteh ich da jetzt völlig was falsch und er durfte das nur bis zum 12.10.2009 tun,
da ja am Folgetag die Aufhebung rechtskräftig wurde.

Vielleicht hat ja einer eine passende Antwort für mich.

Vielen lieben Dank vorab

bea


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Fallera

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #1 am: 08. März 2011, 13:36:19 »

Guten Tag,

sehen wir uns mal folgendes BGH Urteil an:

BGH, Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04; LG Aschaffenburg

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst, weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/ 04, ZVI 2005, 437, 438).

Jetzt kommt das ABER:

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

Ergo:
Der Erstattungsbetrag vom 01.01.2009 - 06.01.2009 gehört zur Masse.
Der Erstattungsbetrag vom 07.01.2009 - 12.10.2009 gehört zur Masse.
Der Erstattungsbetrag vom 13.10.2009 - 31.12.2009 gehört Ihnen.

Somit ist auch das Vorgehen des TH bez. der Nachtragsverteilung nach §203 InsO in Ordnung meiner Ansicht nach.

Durch meinen  Umzug nach Berlin und Antritt einer dauerhaften Arbeitsstelle habe ich natürlich Unkosten
(doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Arbeitskleidung etc.) gehabt, die ich steuerlich geltend machen kann.

- Hier kann man bei Gericht evtl. einen erhöhten Freibetrag bez. der Belastungen beantragen.

Das ist Meine Sicht der Dinge!
« Letzte Änderung: 08. März 2011, 13:44:51 von Fallera »
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beasco

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #2 am: 08. März 2011, 13:42:57 »

vielen lieben Dank Fallera,

so in etwa habe ich mir das auch gedacht.

2010 ist dann ja voll meins?
... über eine Nachforderung der letzten 2 Monate in 2009 denke ich noch nach,
geht ja um einiges!!! :smoke:

Vielen Dank :thumbup:
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Fallera

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #3 am: 08. März 2011, 13:46:12 »

2010 ist dann ja voll meins?
-Würde ich so sehen ja!
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Maurice Garin

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #4 am: 08. März 2011, 15:55:04 »

... über eine Nachforderung der letzten 2 Monate in 2009 denke ich noch nach,

Da sehe ich schlechte Chancen. Soweit ich das gelesen habe, waren Sie von 04-12/2009 arbeitslos. Ergo haben sie da keine Steuern bezahlt. Erstattet wurden nur Steuern aus 01-03/2009. Damals lief das Verfahren noch. Da die Erstattungsansprüche im Zeitpunkt der Zahlung (Abführung der Lohnsteuer) begründet wurden, gehören diese vollständig zur Masse und werde von der NTV erfasst.

Ggf. kann man sich auf den Standpunkt stellen, die Erstattung sei nach Monaten aufzuteilen. Das halte ich aber für falsch.

2010 gehört aber wieder vollständig Ihnen, da ist der TH aussen vor.
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beasco

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #5 am: 09. März 2011, 08:20:34 »

Vielen lieben Dank, nun gehts mir echt gut  :juchu:

Aber mal ganz ehrlich: Besteht da nicht eine Gesetzeslücke??
Nirgends ist wirklich der Satz zu lesen:

"Steuerrückerstattungen sind nach in Rechtskraft treten des Aufhebungsbeschlusses nicht an den TH weiterzuleiten."

 :neutral:
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Fallera

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #6 am: 09. März 2011, 08:24:37 »

Aber mal ganz ehrlich: Besteht da nicht eine Gesetzeslücke??
Nirgends ist wirklich der Satz zu lesen:
"Steuerrückerstattungen sind nach in Rechtskraft treten des Aufhebungsbeschlusses nicht an den TH weiterzuleiten."


-Das nicht, aber wie schon beschrieben, werden Steuererstattungen nicht von der Abtretung erfasst und in der WVP haben sie sich nur an die Obliegenheiten nach §295 Inso zu halten! Dort steht nichts von Steuererstattungen, sondern nur von Abtretungspflichtigem Einkommen! Ergo => Steuererstattungen in der WVP stehen dem Schuldner wieder zu! Siehe hierzu auch die Erläuterungen des BGH in o. g. Urteil!

"Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18. November 2003 hat der Schuldner dieses Recht über sein Vermögen zurückerlangt, soweit es nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst wird. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung war damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen "
« Letzte Änderung: 09. März 2011, 08:35:57 von Fallera »
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deagle

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #7 am: 12. März 2011, 08:07:04 »

Die rechtslage dazu ist so kompliziert , dass sie schon wieder einfach ist  :wink:

Nach Aufhebung des Verfahrens gehört die Steuererstattung Grundsätzlich dem "Insolaner", also dem TE.

Der BGH hat entschieden, dass "Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist."

Das bedeutet.... der Erstattungsanspruch bis zum 12.10.2009 gehört zur Masse!

Da Dein Verfahren aber bereits aufgehoben wurde, setzt ein erneuter Insolvenzbeschlag jedoch GRUNDSÄTZLICH eine beschlossene Nachtragsverteilung voraus!

17
3. Das Insolvenzgericht hätte jedoch von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO prüfen müssen. Eine solche Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/ 04, z. V. b.). Diese Entscheidung wird das Insolvenzgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt dann eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (MünchKomm-InsO/ Hintzen, § 203 Rn. 21; HK-InsO/ Irschlinger, aaO § 203 Rn. 6).

d.H. im Moment steht der Erstattungsanspruch KOMPLETT dem "Insolaner" zu, erst mit Beschluss der Nachtragsverteilung (dem keine Rückwirkung zukommt**) tritt ein erneuter Insolvenzbeschlag für den Erstattungsanspruch ein.

Wenn Du den Anspruch sichern willst, trete diesen an eine dritte Person ab, mit Eingang der Abtretungsanzeige beim Finanzamt ( § 46 Abs. 1 Abgabenordnung) läuft eine beschlossene Nachtragsverteilung ins leere... verteilt werden kann nur was auch vorhanden ist...
Und da du nach § 259 Inso über die Insolvenzmasse frei verfügen kannst, wird Dir daraus auuch kein Strick gedreht werden können


** BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07
Wird eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung des Schuldners —wie im Streitfall— erst nachträglich ermittelt, kann zwar eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben worden ist (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 InsO ). In diesem Fall tritt aber eine erneute Insolvenzbeschlagnahme bezüglich dieser Forderung erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, dem keine Rückwirkung zukommt (MünchKommInsO/ Hintzen, § 203 Rz 21; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 Rz 29; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 203 Rz 12, jeweils m.w.N.).


Um Deine Eingangsfrage zu beantworten.
Der TH kan  bis zum Ende des Insolvenzverfahrens (nicht Aufhebung) eine Nachtragsverteilung für freigewordenes Vermögen beantragen

« Letzte Änderung: 12. März 2011, 08:15:08 von deagle »
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beasco

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #8 am: 14. März 2011, 10:44:52 »

-->>>3. Das Insolvenzgericht hätte jedoch von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO prüfen müssen. Eine solche Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/ 04, z. V. b.). <<<---

Hat es wohl nicht geprüft... habe nur den Beschluß darüber bekommen



-->>>Wenn Du den Anspruch sichern willst, trete diesen an eine dritte Person ab, mit Eingang der Abtretungsanzeige beim Finanzamt ( § 46 Abs. 1 Abgabenordnung) läuft eine beschlossene Nachtragsverteilung ins leere... verteilt werden kann nur was auch vorhanden ist...
Und da du nach § 259 Inso über die Insolvenzmasse frei verfügen kannst, wird Dir daraus auuch kein Strick gedreht werden können<<--


Abtretung???? Das würde doch bedeuten, dass ich von einem Bekannten, Freund, Familie etc. ein "Kredit" bekommen hätte. Ist mir das nicht verboten??  :gruebel:

Wie mache ich das mit der Abtretung?  :dntknw:


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deagle

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #9 am: 14. März 2011, 10:51:50 »

wo steht das Du während der Inso keine neuen Verbindlichkeiten machen darfst?

Du tritts mittels amtlichen Vordruck (gibts im Netz) den Erstattungsanspruch an Bruder, Schwester, Freund, etc. ab. am besten persönlich beim FA vorbei bringen und den Erhalt auf der Kopie schriftlich bestätigen lassen (Eingangsstempel)

Mit der Abtretung, geht der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, von Dir auf deinen Abtretungsgläubiger über, somit ist nix mehr da was verteilt werden kann.

Aus welchem Bundesland kommst Du?
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beasco

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #10 am: 14. März 2011, 10:56:30 »

 :rougi: üps, da hab ich dann wohl was falsch verstanden, das mit den neuen Verbindlichkeiten  :girl:

Den Vordruck hab ich bereits gefunden, werd ich ausdrucken und ausfüllen. Ist wohl egal, für was ich das Geld dann bekommen habe, oder?

Wie sieht das mit dem Betrag aus, den ich eintrage? Wenn die Steuererstattung niedriger ausfällt?...
Welches Datum sollte auf der Abtretung stehen? Angenommen, ich hab das Geld Anfang 2010 bekommen für Möbel, Umzug etc...
Muss nicht im Beschluß zur Rechtswirksamkeit gleich ein Antrag auf nachfolgende Nachverteilungen festgelegt werden?

Bin in Berlin zu Hause  :thumbup:
« Letzte Änderung: 14. März 2011, 11:06:33 von beasco »
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deagle

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #11 am: 14. März 2011, 11:05:09 »

Kannst ihn auch an Deine Frau abtreten -> Grund: laufende Unterhaltsverpflichtungen eintragen

Bitte für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag ausfüllen, dort den unfgefähren Betrag eintragen, Unterschrift des Abtretungsgläubigers nicht vergessen
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beasco

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Re: Antrag auf Nachtragsverteilung
« Antwort #12 am: 14. März 2011, 11:09:15 »

Kannst ihn auch an Deine Frau abtreten -> Grund: laufende Unterhaltsverpflichtungen eintragen

 :girl:  :lollol:.. der war gut


Unterhalt zahle ich niemandem, auch sonst nix zum Unterstützen vorhanden... :cry:
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