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Autor Thema: Arbeitslosigkeit droht,was dann  (Gelesen 2062 mal)

sunshine mona

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Arbeitslosigkeit droht,was dann
« am: 05. Dezember 2009, 17:01:01 »

Ein herzliches Hallo an alle
Mein Lebensgefärte ist seit 2006 in der WVP. Er ist an zwei Bandscheibenvorfällen erkrankt.Es wird wohl zur OP kommen.Da seine Firma z.Z. sehr schlecht da steht, wurden letzte Woche die ersten Entlassungen ausgesprochen. Wir gehen davon aus ,wenn eine OP unabwendbar ist,das er nach dem Krankenschein auch entlassen wird  :cry: Nun fragen wir uns was für Auswirkungen das eventuell auf die Restschulbefreiung hätte.
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paps

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Re: Arbeitslosigkeit droht,was dann
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2009, 21:19:45 »

Die Gesundheit geht vor !!!
Auswirkungen hat es dann keine, wenn er betriebsbedingt entlassen wird und während der ALG-Phase sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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communicator

Re: Arbeitslosigkeit droht,was dann
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2009, 20:48:31 »

Hallo Paps,

hab mich mal ein wenig mit dem Thema beschäftigt und bin immer wieder auf die "zumutbare Tätigkeit" gestoßen.
Was ist genau darunter zu verstehen ?

Nehmen wir an, Arbeitnehmer A ist Elektronikentwickler und verdient 8000 Euro Brutto im Monat, verliert er seinen Job, ist dann eine Stelle als Nachtwächter mit 1800 Euro Brutto im Monat eine zumutbare Tätigkeit ?

Kann man Frau B, die bisher als Reinigungskraft beschäftigt war, die Stelle als Nachtwächter zumuten, wenn sie dadurch mehr verdient ?

Wie wird diese Zumutbarkeit definiert - vom der Höhe des Gehalts? - der körperlichen Zumutbarkeit? - der geistigen Zumutbarkeit?


viele Grüße
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paps

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Re: Arbeitslosigkeit droht,was dann
« Antwort #3 am: 09. Dezember 2009, 20:58:13 »

Was ist so schlimm an der Tätigkeit eines Nachtwächters?

Ob es Inso-mäßig ein Urteil gibt, weiß ich jetzt auf die Schnelle nicht.
Wegen ALG und ALGII aber gibt es eine klare Stellungnahme des BMAG
"wenn der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job ablehnen, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen. Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt."
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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communicator

Re: Arbeitslosigkeit droht,was dann
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2009, 21:17:02 »

Hallo Paps,

ich wollte natürlich nicht den Berufsstand des Nachtwächters beleidigen, war eigentlich nur als Beispiel gedacht, hätte auch einem Müllmann, einen Feuerwehrmann oder einen Gärtner nehmen können, obwohl, wenn man genau darüber nachdenkt, wäre Nachtwächter evtl. ein ganz schöner Job!

Was mir aber immer noch fehlt, ist die Zuständigkeit, wer darüber entscheidet, ob ein Job nun zumutbar ist oder nicht.

Wenn ich in der Wohlverhaltensperiode meinen Job verliere und mich nach Kräften um einen neuen bemühe, entscheidet dann der Mitarbeiter des Arbeitsamts (oh Gott, ich glaube das heisst jetzt anders) oder der Treuhänder oder das Gericht was für mich zumutbar wäre. Können evtl. sogar die Gläubiger da mitmischen (können ja am Ende wegen eines solchen Grunds die RSB versagen)?

viele Grüße
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paps

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Re: Arbeitslosigkeit droht,was dann
« Antwort #5 am: 10. Dezember 2009, 17:32:27 »

ansatzweise z.B hier : BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/ 05;
oder hier : BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 133/ 07;

Es wird aber immer eine Einzelfallentscheidung bleiben, da bei jedem andere Voraussetzungen in Bezug auf den Schuldner und in Bezug auf die örtliche Arbeitsmarktsituation vorliegen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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