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Autor Thema: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?  (Gelesen 2492 mal)

Alles-wird-gut

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Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« am: 09. Januar 2013, 21:58:07 »

Hallo,
aufgrund eines zu meinem Gunsten entschiedenen Rechtsstreites den ich aus persönlichem Antrieb geführt habe, steht mir Geld zu. Zur Zeit des Rechtsstreits habe ich Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen weil ich Hartz IV bekommen habe. Jetzt habe ich wieder einen schöne Job (bin immer noch dankbar dafür) und habe damit zu rechnen, dass die Bewilligung fallen gelassen wird und ich die kosten aufgebrummt bekomme.
Zu beginn wusste meine IV von der Sache und auch davon das ich mit über einen Beratungsschein Rechtsbeistand genommen habe.
Nun meine Frage:
Hätte meine IV nicht die Pflicht gehabt das Geld im Sinne der Massezuführung "einzutreiben" und die Prozesskosten aus der Masse zu decken?
Wie kann ich dem Gericht gegenübertreten, welches jetzt die Anfrage bzgl. meiner Bezüge gestellt hat?
Danke schon mal.
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Der_Alte

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Re: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« Antwort #1 am: 10. Januar 2013, 12:53:14 »

Wenn Sie den Rechtsstrei gewonnen haben, ist die Prozeßkostenhilfe hinfällig, weil der Antragsgegner die Kosten für Ihren Anwalt zahlen muss.
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Alles-wird-gut

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Re: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« Antwort #2 am: 10. Januar 2013, 22:21:52 »

Anwaltskosten und Prozesskosten sind zweierlei. Das Gericht ist Empfänger der Prozesskosten(-Hilfe).
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Der_Alte

  • Gast
Re: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« Antwort #3 am: 11. Januar 2013, 09:35:33 »

Auch die Gerichtskosten muss der im Prozeß unterlegene zahlen.
Prozesskostenhilfe umfasst immer sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten.

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Alles-wird-gut

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Re: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« Antwort #4 am: 12. Januar 2013, 18:39:39 »

Wie kommt es dann aber das ich vom Gericht wegen der Kosten angeschrieben werde?
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Der_Alte

  • Gast
Re: Aussenstände eintreiben. Pflicht des IV?
« Antwort #5 am: 12. Januar 2013, 21:26:02 »

Sie müssen bei Gericht beantragen, dass die Kosten der anderen Partei zur Last fallen; solange das nicht feststeht, bleiben Sie für das Gericht Ansprechpartner.
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