Hallooooo & :hi:
Was dann nun ? Soll ich :nono: oder soll ich nicht,dass ist hier die Frage.
Der eine Sagt,es wäre blanker Unsinn TH eine Info zu geben wenn man in der WVP die Absicht hätte die Bank zu wechseln.
Der andere Sagt, bauch in der WVP muss man die Obliegenheit erfüllen und TH über einen Bankwechsel in Kenntnis setzen.
Ich habe aber auch gehört, dass man in der WVP wieder einige Dinge machen darf die man vorher nicht machen durfte.
Das wäre zB.eine Steuerrückerstattung zu 80% behalten. oder wenns Geldlich reicht ohne wissen des TH ein Auto kaufen.
Hier oder in anderen Foren schreibt man, man könnte sich sogar Selbsständig machen.
Hier Antworten zu lesen so habe ich den Eindruck basiert auch oft auf Halbwissen.
Oft lese ich antworten und stelle dann im Forum fest, dass Antwortgeber oft auch nicht in allem Bescheid wissen.
:ironie:
Am Letzteren mag trotz Ironie was dran sein. Übertragbar auf viele Foren. Niemand behauptet, allwissend zu sein (nicht mal ich, hihi). Außerdem ist Recht durch Gesetzesänderungen, Gerichtsentscheidungen usw. im stetigen Wandel oder Fluss.
Sie haben geschrieben, Sie müssten den TH von einem Kotowechsel überzeugen. Das müssen Sie natürlich nicht.
Die Aussage, erfüllen Sie Ihre Obliegenheiten, ist pauschal. Hilft Ihnen aber nicht und beantwortet auch nicht Ihre Frage, da ein konkrter Bezug zum Thema fehlt.
Es steht in § 295 InsO keine Obliegenheitspflicht, die besagt, dass man in der WVP dem TH sein Bankkonto mitteilen muss.
Sie müssen ihm auf Verlangen Auskunft über Ihr Vermögen erteilen. Dann können Sie ihm einen Kontoauszug schicken. Aber längst nicht alle TH fragen danach.
Steuererstattung in der WVP dürfen Sie sogar zu 100% behalten.
Nur im Jahr der Verfahrensaufhebung kann es zu einer Aufteilung kommen.