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Autor Thema: Durch Arbeitslosigkeit RSB in Gefahr?!  (Gelesen 1856 mal)

schuldner84

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Durch Arbeitslosigkeit RSB in Gefahr?!
« am: 22. März 2010, 15:56:24 »

Hallo,

ich  bin mit meiner Frau zusammen in der Wohlverhaltensperiode.
In 38 Monaten sind wir schuldenfrei.
Nur mache ich mir Sorgen, da unser Sohn drei Jahre alt geworden ist und der Erziehungsurlaub vorbei ist,
muss meine Frau arbeiten. Könnte dies aber nur halbtags, wegen dem Kind.
Ich verdiene nicht genug um die Familie zu ernähren ( Frau + 2 Kinder( 3J. & 6J.), da ich ein BA Studium mache.

Nun meine Frage, wenn
- meine Frau nicht arbeitet
- ich mein Studium mache + Bafög beziehe
- und meine Frau + Kinder (Wohngeld oder Hartz IV) beziehen,

würde das unsere RSB gefährden?!
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rookie

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Re: Durch Arbeitslosigkeit RSB in Gefahr?!
« Antwort #1 am: 22. März 2010, 16:22:45 »

Nein........ :coffee:

Ihre Frau muss m.E. nicht zwingend arbeiten wegen Versorgung des Kleinkindes.
Und Sie müssen Ihr Studium nicht abbrechen.

Lesen Sie sich auch das Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode durch.Haben Sie ja sicher bekommen.
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malud

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Re: Durch Arbeitslosigkeit RSB in Gefahr?!
« Antwort #2 am: 23. März 2010, 13:26:55 »

Mit dem Problem der Kinderbetreuung beschäftigt sich ein Beschluss des BGH vom 03.12.2009, IX ZB 139/07:

Nach Auffassung des BGH entfällt die Erwerbsobliegenheit des Schuldners, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Dies könne, so der BGH, auch bei der Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen. Entscheidend sei auf die familienrechtlichen Vorschriften abzustellen. Nach Auffassung des BGH besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Im Einzelfall könne dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen. Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, komme es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an.

Anmerkung: Der vorgenannte Beschluss des BGH betrifft den Zeitraum vor 2007. Ob der Beschluss des BGH wegen der geänderten familienrechtlichen Vorschriften auch auf aktuelle Fälle Anwendung finden kann, muss jeweils geprüft werden. 





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