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Autor Thema: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?  (Gelesen 3707 mal)

timon28

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Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« am: 04. Februar 2013, 22:05:51 »

Hallo Leute

erstmal die Grunddaten:
Insolvenzverfahren: Beginn Januar 2011
Wohlverhaltensphase: Beginn März 2012
Unterhaltspflicht für 3 Kinder (davon ein auswärts Studierender)
Festlegung des Pfändungsfreien Selbstbehalts zu Beginn des IV auf 917 € (der amtliche Satz betrug 950 €)und seither nicht angepasst

vom festgelegten Selbstbehalt werden abgezogen die Fahrkarte und ein paar Kleinigkeiten, so dass vom Arbeitgeber monatlich rund 850 € überwiesen werden.
Seit 2011 aber gab es jährliche Lohnerhöhungen, so dass das Bruttogehalt seit 2011 bis jetzt um rund € 110 stieg und das "gesetzliche Netto für Sachpfändung" um rund 80 Euro.

Das bedeutet im Klartext, dass von jeder Lohnerhöhung erstmal nur der Th profitiert (und damit auch die Gläubiger, alles durchaus nachvollziehbar) Ich selbst profitier also erstmal gar nicht, und nur nachrangig, da jeder Cent in die Schulden, bzw. in die Verfahrenskosten wandert. Die aber sind gestundet, inclusiv der TH-Kosten

Meine Problem: ich plane, einen Antrag zu stellen auf Erhöhung des pfändungsfreien Selbstbehalts

Es weiss ja jeder, dass die Kosten steigen, Lebensmittel usw., von den Versorgungskosten (Strom usw. brauchen wir nicht zu reden). Abgesehen davon, dass jedes 2. Wochenende "Kinderbesuch" ist, was ja auch zusätzlich Geld kostet. Und je älter das Kind, desto teurer kanns werden. Das wissen hier alle.

Die Folge ist, dass schleichend immmer weniger Geld von dem mir "zur Verfügung" gestelltem Geld übrig ist.
Ich plane daher, beim Gericht einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Selbstbehalts zu stellen, damit auch ich irgendwie wenigstens ein kleines Stück die steigenden Preise ausgleichen kann. Immerhin wurde zum Beginn 2013 ja der Pfändungsfreie Satz, von 950 auf 1000 erhöht. Zur Erinnerung: meiner steht noch bei 917 €
Mir steht zur Zeit also quasi ein Haushaltsgeld incl. Taschengeld von rund 70 Euro zur Verfügung (meist sinds 5 Wochen pro Monat). Und mit jeden Preiserhöhungen wirds weniger. Und sogar die "H4-Sätze" wurden erhöht, wenn auch nicht viel (aber das wär ein anderes Thema). Warum also sollten bei mir/uns sämtliche Erhöhungen allein zu unseren Lasten gehen? Denn die Lohnerhöhungen sollen ja einen Teil der Preissteigerungen ausgleichen. Mir ist aber auch klar, dass es viele Arbeitnehmer gibt, die sich über Lohnerhöhungen freuen würden.

Wie seht ihr das?
Könnte ein Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts nicht auch ein Eigentor werden in Bezug auf die RSB? Wenn dem Antrag stattgegeben wird, stünde ja weniger Geld zur Verfügung, das an den TH, also an die Gläubiger geht. Andererseits, wenn dem Antrag stattgegeben würde, wäre das doch irgendwo kein Versagensgrund, oder doch nicht?

Nebenbei bekam ich von dem 12jährigen grad eine Mail mit seinen Essenswünschen fürs kommende Wochenende: Currywurst mit Pommes (Fr, bekommt er wohl nicht so oft), Tomatenmozzisalat mit Kräuterbrot (Sa) und Milchreis (So). Bescheiden ist er ja  :cheesy:
Aber das nur nebenbei.

Viele Grüße
und Danke für Eure Meinung
Timon28
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Feuerwald

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #1 am: 05. Februar 2013, 11:48:27 »

Immerhin wurde zum Beginn 2013 ja der Pfändungsfreie Satz, von 950 auf 1000 erhöht. Zur Erinnerung: meiner steht noch bei 917 €

- sehr sonderbar. Wird Ihr Lohn wegen Unterhaltsforderungen bzw. von den Kindern gepfändet? Eine andere Erklärung gibt es m.E. nicht.
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timon28

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #2 am: 05. Februar 2013, 12:29:44 »

Hallo Feuerwald
Richtig. Vom gehalt wurde und wird gepfändet der Kindesunterhalt. Ich lag dabei mit dem Nettoeinkommen und der gültigen Düsseldorfer Tabelle bei 3 unterhaltspflichtigen Kindern beim Pfändungsbetrag 0. Soll heissen, die Gläubiger wären leer ausgegangen. Kindesunterhalt geht in jedem Falle vor.
Damit aber die Gläubiger trotzdem Geld bekommen, wurde mein Selbstbehalt niedriger festgesetzt, als es alle gültigen Tabellen vorsahen.
Und nun wird das mir überbleibende gehalt immer weniger durch steigende Kosten (Strom, fahrkarte etc.) und sämtliche Lohnsteigerungen schlagen voll an die Gläubiger durch.

Im Laufe 2011 bekam der TH pro Monat rund 140 €, an Unterhalt gingen (und gegen immer noch, da gerichtlich festgelegt) rund 670 weg. Jetzt, 2013, bekommt der Th schon 200 Euro.

Und nun hatte ich angedacht, einen Antrag auf Erhörhung des Selbstbehalts zu stellen, damit mir wenigstens etwas mehr Lohn als bisher ausgezahlt werden kann

Gruß
timon28
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Insoman

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #3 am: 05. Februar 2013, 15:08:43 »

Der festgesetzte Betrag von € 670,00 beziffert wohl den Mindestunterhalt.
Ein Antrag auf Senkung ihrer Pfändungsfreigrenze bzw. Herabsetzung des Selbstbehaltes muss von den Unterhaltsberechtigten/deren Vertretern gestellt worden sein (gemäß § 850d ZPO).
Dass seinerzeit ein Selbstbehalt von € 917,00 festgelegt wurde, ist als Folge der unterhaltsrechtlichen Mangelfallregelung zu sehen, Gerichte können hier nach billigem Ermessen entscheiden und sind nicht an die Düsseldorfer Tabelle gebunden.

Mit den insolvenzrechtlichen Folgen einer von Ihnen erteilten Abtretungserklärung hat dies nichts zu tun.
Die laufenden Unterhaltsforderungen sind eben keine Insolvenzforderungen und sollen, nach dem Willen des Gestzgebers, vorrangig bedient werden. Soweit, so klar...!?

Der festgesetzte Selbstbehalt ist also nur auf die Befriedigung laufender Unterhaltsforderungen anzuwenden!!

Dass nun auch noch Geld an die Insolvenzmasse abgeführt wird, ist einerseits rechswidrig, andererseits ein Problem, was auf mangelndes Rechtsverständnis Ihres Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Der Treuhänder nimmt im Übrigen (so ist es jedenfalls die Regel) was er kriegen kann.
M.E. könnten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Masse durchsetzen...in Höhe der -zuviel- abgeführten Beträge.

Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, und weisen Sie ihn darauf hin, dass er sich gegenüber Ihnen schadenersatzpflichtig macht, wenn er weiterhin (über die Unterhaltsbeträge hinaus) Arbeitseinkommen an die Masse/TH abführt.
Wenden Sie sich auch an das Insolvenzgericht und beantragen Sie die Auszahlung der rechtswidrig vereinnahmten Gelder aus der Insolvenzmasse.

Haben Sie um Gottes Willen keine Angst um Ihre RSB!
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Feuerwald

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #4 am: 05. Februar 2013, 15:57:19 »

Unterhaltspflicht für 3 Kinder (davon ein auswärts Studierender)

Wie hoch ist denn Ihr normales Nettoeinkommen vor Abzug der Pfändungsbeträge?

Dem Treuhänder steht nur der gem. 850c ZPO pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von 3 unterhaltspflichtigen Personen zu, d.h. Ihr Netto müsste oberhalb von 1849,99 Euro liegen. Wenn an den TH 200 Euro abgeführt werden, so müsste Ihr Netto bei ca. 2519,99 Euro liegen.

Die Unterhaltspfändung – wegen laufenden Unterhalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst nur den Betrag - der "für andere Gläubiger (Insolvenzgläubiger) nicht pfändbar ist", also den Betrag zwischen dem festgesetzten Selbstbehalt und den gem. § 850c ZPO  unpfändbaren Betrag.




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timon28

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #5 am: 05. Februar 2013, 18:59:48 »

Der festgesetzte Betrag von € 670,00 beziffert wohl den Mindestunterhalt.
Ein Antrag auf Senkung ihrer Pfändungsfreigrenze bzw. Herabsetzung des Selbstbehaltes muss von den Unterhaltsberechtigten/deren Vertretern gestellt worden sein (gemäß § 850d ZPO).
Dass seinerzeit ein Selbstbehalt von € 917,00 festgelegt wurde, ist als Folge der unterhaltsrechtlichen Mangelfallregelung zu sehen, Gerichte können hier nach billigem Ermessen entscheiden und sind nicht an die Düsseldorfer Tabelle gebunden.

Mit den insolvenzrechtlichen Folgen einer von Ihnen erteilten Abtretungserklärung hat dies nichts zu tun.
Die laufenden Unterhaltsforderungen sind eben keine Insolvenzforderungen und sollen, nach dem Willen des Gestzgebers, vorrangig bedient werden. Soweit, so klar...!?

Der festgesetzte Selbstbehalt ist also nur auf die Befriedigung laufender Unterhaltsforderungen anzuwenden!!

Dass nun auch noch Geld an die Insolvenzmasse abgeführt wird, ist einerseits rechswidrig, andererseits ein Problem, was auf mangelndes Rechtsverständnis Ihres Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Der Treuhänder nimmt im Übrigen (so ist es jedenfalls die Regel) was er kriegen kann.
M.E. könnten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Masse durchsetzen...in Höhe der -zuviel- abgeführten Beträge.

Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, und weisen Sie ihn darauf hin, dass er sich gegenüber Ihnen schadenersatzpflichtig macht, wenn er weiterhin (über die Unterhaltsbeträge hinaus) Arbeitseinkommen an die Masse/TH abführt.
Wenden Sie sich auch an das Insolvenzgericht und beantragen Sie die Auszahlung der rechtswidrig vereinnahmten Gelder aus der Insolvenzmasse.

Haben Sie um Gottes Willen keine Angst um Ihre RSB!
Es geht darum, Ihre verbrieften Rechte durchzusetzen, das ist immer legitim.

Hallo Insoman
vielen Dank für diesen Beitrag. Ich muss das alles mal sacken lassen. Irgendwie hatte ich immer ein ähnliches Gefühl, dass da irgendwas nicjt richtig abgelaufen ist. Mit dem Insoverwalter, jetzigem TH, gabs während der Insophase mal einen Vorfall (der ansich nicht der Rede wert war) der mich veranlasste, diesem vorzuhalten "dass man erwarte, dass ich mich an die Regeln halte, also kann ich das gleiche umgekehrt mir gegenüber auch erwarten"

Erst nach "Studium" dieses Forums bin ich auch dahintergekommen, wie es sich verhalten hat mit der Steuererstattung für 2010, die voll an den Inso gegangen war.
Zeitliche Abfolge:
Insolvenzverfahren eröffnet im Januar 2011
Steuerbescheid für 2010 ergangen vom Finanzamt im Juli 2011, mit Ausstellung/Adressierung und Auszahlung an den IV

Meine Interpretation ist jetzt folgende:
Das Insoverfahren wurde eröffnet im Januar 2011. Erst ab diesem Moment unterliegen pfändbare Anteile am Einkommen dem Insolvenzbeschlag. Die Steuererstattung war für das Jahr 2010. In 2010 aber gab es noch kein Insoverfahren, mithin dürfte die Steuererstattung also eben nicht dem Insolvenzbeschlag unterlegen haben. Als Folge daraus, hätte der Inso sich die Steuererstattung widerrechtlich eingestrichen.
Sehe ich das richtig?

Alles andere aus Ihrer Antwort, sehe ich ähnlich.
Der damals festgesetzte Unterhalt beziffert tatsächlich einen Mindestunterhalt

Mit den insolvenzrechtlichen Folgen einer von Ihnen erteilten Abtretungserklärung hat dies nichts zu tun.
Die laufenden Unterhaltsforderungen sind eben keine Insolvenzforderungen und sollen, nach dem Willen des Gestzgebers, vorrangig bedient werden. Soweit, so klar...!?

Das gebe ich Ihnen recht, das ist so und in jedem Falle haben Kinder immer Vorrang vor allem anderen

Alles in allem muss ich Ihren Beitrag durchaus nocheinmal sacken lassen, und mir Gedanken machen, denn bisher hab ichs ähnlich gesehen
Ich muss das mal überdenken, ob ich, und wenn ja wie ich das anstelle.

Gruß
timon28

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Feuerwald

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #6 am: 05. Februar 2013, 19:28:21 »

Die Steuererstattung war für das Jahr 2010. In 2010 aber gab es noch kein Insoverfahren, mithin dürfte die Steuererstattung also eben nicht dem Insolvenzbeschlag unterlegen haben. Als Folge daraus, hätte der Inso sich die Steuererstattung widerrechtlich eingestrichen. Sehe ich das richtig?

- nein. Die Erstattung aus 2010 ist/war Insolvenzmasse.


Das gebe ich Ihnen recht, das ist so und in jedem Falle haben Kinder immer Vorrang vor allem anderen


- stimmt aber nicht. Die Kinder als Unterhaltsgläubiger gehen im Insolvenzverfahren nicht vor. Der gem. 850c ZPO pfändbare Lohnanteil geht an die Insolvenzmasse. Die Kinder haben aber - wie schon geschrieben- die Möglichkeit bei Rückständen aus laufenden Unterhalt, die nach Eröffnung entstanden sind, in den sog. Vorrechtsbereich zu pfänden (§ 89 Abs. 2 InsO)


 
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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #7 am: 05. Februar 2013, 20:46:24 »

Unterhaltspflicht für 3 Kinder (davon ein auswärts Studierender)

Wie hoch ist denn Ihr normales Nettoeinkommen vor Abzug der Pfändungsbeträge?

Dem Treuhänder steht nur der gem. 850c ZPO pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von 3 unterhaltspflichtigen Personen zu, d.h. Ihr Netto müsste oberhalb von 1849,99 Euro liegen. Wenn an den TH 200 Euro abgeführt werden, so müsste Ihr Netto bei ca. 2519,99 Euro liegen.


schön wärs ja. Tatsächlich llag das Nettoeinkommen zur Eröffnung ja bei knapp etwss über 1700 netto, inzwischen bei knapp unter 1800.
Der Unterhalt wurde vom Fami.-Gericht auf rund 670 € festgesetzt, der Selbsthalt auf 917 €. Da der Arbeitgeber sich an diesen Wert hält, kehrt er den Differenzbetrag, der sich ergibt aus dem Nettogehalt abzüglich Selbstbehalt und Kindesunterhalt an den Insoverwalter aus. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder welchem Beschluss (oder was auch immer)der Arbeitgeber das macht entzieht sich meiner Kenntnis.

Bloss, dass der Beschluss über den Selbstbehalt tatsächlich mit dem Kindesunterhalt zu tun hat, und diesem auch der Rechtsbeistand der Unterhaltsgläubiger zustimmen musste.

- stimmt aber nicht. Die Kinder als Unterhaltsgläubiger gehen im Insolvenzverfahren nicht vor. Der gem. 850c ZPO pfändbare Lohnanteil geht an die Insolvenzmasse. Die Kinder haben aber - wie schon geschrieben- die Möglichkeit bei Rückständen aus laufenden Unterhalt, die nach Eröffnung entstanden sind, in den sog. Vorrechtsbereich zu pfänden (§ 89 Abs. 2 InsO)

Stimmt, Sie haben Recht. Laut Beschluss sind die Kinder wegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche gem. § 850 e Nr.4 ZPO auf vorrangige Befriedigung aus dem erweiterten Vollstreckungszugriff nach § 850 d ZPO zu verweisen, der dem TH nicht zugänglich ist. (Entnommen aus dem Beschluss)

"Die Abtretungsgläubiger (also die Kinder) nach § 114 InsO sind bis zum 31.01.2013 wirksam. Ab dem 01.02.2013 stehen die pfändbaren Anteile des Einkommens der Insolvenzmasse, bzw. dem Treuhänder zur Verfügung. Antragsberechtigung der Gläubiger geht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO auf den Teuhänder über."
Das alles ist aus dem Gerichtsbeschluss bezüglich Insoverfahren und Kindesunterhalt

Situation ist also immer noch so, dass der Arbeitgeber sich an den mir zustehenden Betrag von 917 (Selbstbehalt) hält, den Kindesunterhalt an den Rechtsbeistand der Kinder auskehrt, und den sich ergebenden Differenzbetrag an den TH. Und durch steigendes Nettoeinkommen steigt auch dieser Betrag von Anfangs 130€ auf jetzt 200€.
Und vom Selbstbehalt wird die durch die Firma übernommene Monatskarte (Verkehrsverbund) abgezogen und einige wenige andere Kleinigkeiten. Und jedes Jahr wird die Fahrkarte teurer, der Strom usw.

Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich beschrieben

Im übrigen hatte ich schon einmal versucht, eine Erhöhung des Selbstbehalts zu erreichen. Worauf der IV/TH mir mitteilte, ich müsse diesen Antrag beim Fam.-gericht stellen.

Gruß
timon28
« Letzte Änderung: 05. Februar 2013, 20:59:26 von timon28 »
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Feuerwald

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #8 am: 05. Februar 2013, 21:38:55 »

"Da der Arbeitgeber sich an diesen Wert hält, kehrt er den Differenzbetrag, der sich ergibt aus dem Nettogehalt abzüglich Selbstbehalt und Kindesunterhalt an den Insoverwalter aus."


-> § 850e Nr. 4 Satz 1 ZPO, das dachte ich mir schon. Dennoch kann der TH m.E. nicht auf den Differenzbetrag (Netto ./. Auskehrungsbetrag für die Kinder) bis zum dem nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag zugreifen. Der steht Ihnen zu. Erst wenn Sie über 1849,99 Euro netto verdienen, kann der TH abpfänden. Da läuft vermutlich etwas falsch, vermutlich handet/berechnet der Arbeitgeber falsch. Das sollte eingehend geprüft werden.

 

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #9 am: 05. Februar 2013, 22:48:35 »

"Da der Arbeitgeber sich an diesen Wert hält, kehrt er den Differenzbetrag, der sich ergibt aus dem Nettogehalt abzüglich Selbstbehalt und Kindesunterhalt an den Insoverwalter aus."


-> § 850e Nr. 4 Satz 1 ZPO, das dachte ich mir schon. Dennoch kann der TH m.E. nicht auf den Differenzbetrag (Netto ./. Auskehrungsbetrag für die Kinder) bis zum dem nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag zugreifen. Der steht Ihnen zu. Erst wenn Sie über 1849,99 Euro netto verdienen, kann der TH abpfänden. Da läuft vermutlich etwas falsch, vermutlich handet/berechnet der Arbeitgeber falsch. Das sollte eingehend geprüft werden.


Da müsste ich dann also mal meine Unterlagen durchschauen, diese analysieren, ob dort etwas drinsteht, ob dieser fragliche Differenzbetrag an den IV/TH ausgekehrt werden darf. Dann beim Arbeitgeber nachhaken, aufgrund welcher Anforderung/Rechtsgrundlage an den IV/TH ausbezahlt wird, und eventuell beim Gericht die Anfrage stellen, ob der IV/TH diese Beträge zu Recht vereinnahmt.
Und wenn sich dann herausstellt, dass der TH die Beträge tatsächlich, zu Unrecht erhalten hat? Ob der Folgeschritt (also der Antrag, diese Beträge an mich auszuzahlen) ohne (Rechts-)beistand zu wuppen ist?
Aber erst mal muss sich klären ob da wirklich zu Unrecht an den IV/TH ausbezahlt wird.

In der Vergangenheit des Verfahrens kamen mir einige Dinge nicht so ganz astrein vor:
- da wurde mir in 2012 schriftlich erklärt, dass die gesamte Steuererstattung für das Jahr 2012 (alle 12 Monate) dem IV/TH zustünde, die ja in 2013 erfolgt (das IV wurde beendet in 03/2012, und von diesem Termin begann die WVP)
- gab es diese Tage einen (möglicherweise selbstgebastelten) Fragebogen für die Jahresmeldung, den ich auszufüllen hätte. Da wurden dann Dinge abgefragt, wie "Familienstand, Anzahl der Unterhaltsberechtigten, ob ein Umzug geplant ist (wg der Mietkaution?), ob Gewinne (z.B Lotto) vorliegen (wenn ja, wie hoch)
- der Hinweis auf meine Pflichten bei Arbeitslosigkeit fehlte auch nicht, obwohl dem IV/TH meine vorliegende Ganztagsberufstätigkeit durchaus bekannt ist
- da wurde in 2012 die Insovergütung (120 €) abgefordert, obwohl die gestundet ist (schriftliche Bestätigung des Gerichts liegt mir vor). Mal abwarten, ob das dieses Jahr wieder abgefordert wird von mir

Deswegen halte ich es durchaus für möglich, dass die seitens der Firma  an den IV/TH ausbezahlten Beträge zu Unrecht einbehalten werden. Klar, denn dann hat er mehr Geld an die Gläubiger auszukehren. Im Grunde sind das aber "bloss" 2 mit zusammen rund 18tsd €.

Also was tun? *hm* Erstmal drum kümmern, ob der TH die Beträge möglicherweise zu Unrecht bekommt. Das ist der erste Schritt.

Grüße
timon28
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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #10 am: 05. Februar 2013, 23:14:59 »

Sie sollten nachsehen, ob in irgendeinem der Beschlüsse wohlmöglich bestimmt wurde, das nicht alle Kinder als unterhaltspflichtig zu berücksichtigen sind oder ob – was fragwürdig wäre – nur der von Ihnen tatsächlich geleistete Unterhalt (670 Euro) bei der Berechnung des Pfändungsbetrags zu berücksichtigen ist. Aber selbst dann …

Ggf. können Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ergattern, damit Sie anwaltlich prüfen lassen könne, on die Pfändung durch den Arbeitgeber richtig berechnet wurde.

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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #11 am: 05. Februar 2013, 23:37:25 »

das werd ich tun, nachlesen, ob in irgendeinem der Beschlüsse etwas steht.

Ein Beratungshilfeschein für einen Anwalt ist eine Option. Ich schätze mal, da kommt einiges auf mich zu in den nächsten Wochen. Aber ich wollte nie klein beigeben (zumindest bis vor ein paar Jahren). Dabei einige Male auch "gewonnen", aber auch verloren. Wie war das noch? Wer kämpft kann verlieren, wer gar nicht kämpft....?

Zumindest hab ich hier schonmal einen Anstoss bekommen, und dafür Danke. Möglicherweise hat der eine oder andere noch Hinweise oder Fragen.

So.. jetzt erst mal ab ins Bett, bubu machen
Guts Nächtle
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Re: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?
« Antwort #12 am: 08. Februar 2013, 16:52:08 »

Hallo und schönes Wochenende

Hier ist das Update zur einhelligen Meinung, dass der Abzug/die Pfändung an den Inso/TH unberechtigt sein könnte

Heute war ich mit den Unterlagen (ausgedrucktem 850 ZPO + Pfändungstabellen + Lohnabrechnungen + Interpretationen) in der Personalabteilung und erklärte, dass ich mit dem Abzug von 200 € an den TH ein Problem habe.
Die Kollegin griff sich die Akte mit den Unterlagen..
es stellte sich heraus:

Es gibt ein Schreiben des IV, datiert Mai 2011 (Beginn war Januar 2011), an meine Firma. In diesem nimmt er Bezug auf den Beschluss des Gerichts, in dem Kindesunterhalt und Selbstbehalt geregelt sind.
In diesem Schreiben steht: "...übersende ich den Beschluss des AG über die Festsetzung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens. .... bitte darum, den monatlich pfändbaren Betrag entsprechend dem beigefügten Beschluss zu berechnen und auf Verfahrensanderkto zu zahlen."

Dieses Schreiben an die Firma liegt mir jetzt als Kopie vor

Der beigefügte Beschluss liegt mir auch  vor, hier heisst es:
Im IV über das Vermögen des ... wird bestimmt:
Treuhänder RA xyz

weitere Beteiligte
die Kinder (3 an der Zahl) vetreten durch...

... wird klarstellend bestimmt: dem Schuldner nach §36 1 InsO, 850e 4 ZPO wird monatlich pfändungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens wird auf 917 festgesetzt.

Also:
05/2011 Nettoeinkommen 1718, 670 Unterhalt, 130 an den Inso
03/2012 Nettoeinkommen 1753, 670 Unterhalt, 170 an den Inso
01/2013 Nettoeinkommen 1790, 670 Unterhalt, 200 an den Inso

Große Frage. 850 ZPO und die Pfändungstabelle und der Pfändungsbetrag in jedem Falle 0
Denn meiner Meinung nach bezieht sich der Selbstbehalt tatsächlich auf den Unterhalt, und die ZPO samt Tabelle hat Anwendung zu finden

Auf nachfrage bei der Kollegin der Perso stellte sich dann heraus, dass sie bei meiner Vorlage der Tabelle doch ins Grübeln kam. Man hätte das Schreiben des IV gehabt und "es wird schon so richtig sein" gehandelt. Also ohne weiteres die Gelder ausbezahlt.
Ich hab die Kollegin auch darauf hingewiesen, dass ich möglicherweise einen Erstattungsanspruch habe, und ich die Lohnabrechnungen anzweifele. Die Kollegin sah sich aber nicht in der Lage, im Gehaltsprogramm den Punkt "Pfändung an den TH" zu löschen, dazu brauche sie Anweisung, bzw. Beschluss.
Wir waren dann so verblieben, dass seitens der Personalabtlg. ein Schreiben an den TH aufgesetzt wird, in dem die Forderung der pfändbaren Anteile" angezweifelt wird. Ich mache gleichzeitig ein Schreiben an das Gericht, in dem ich diese Frage der rechtmäßigkeit stelle und beantragen will, nach ZPO und Pfändungstabelle bei Unterhaltsverpflichtung zu handeln.
Ich weiss zwar noch nicht, wie ich das formuliere, aber dazu fällt mir bestimmt noch was ein

Was mich so wurmt, ist, dass man das Schreiben des IV einfach ohne Prüfung so hinnimmt, die Abzüge in der Abrechnung als Pfändung deklariert und die Gelder auszahlt. Sollte es eine Pfändung gewesen sein, wäre diese doch als Gerichtsbeschluss eingegangen? Ich würde ein Schreiben eines RA eben nicht als Pfändung betrachten. Durfte die Personalabteilung so ohne weitere Prüfung einfach so handeln und auszahlen?

Der erste Schritt ist also getan, weiter gehts

Viele Grüße
und ein schönes Wochenende
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Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 
 

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