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Autor Thema: Eikommensgrenze bei Trennung  (Gelesen 1779 mal)

Vermaster

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Eikommensgrenze bei Trennung
« am: 24. April 2010, 12:40:31 »

Hallo meine Frau und ich haben und am 16.03.2010 getrennt.
Meine Frau ist voll berufstätig ( Pfändung läuft geregelt)
Bis dato ist meine Frau für mich Unterhaltspflichtig (Keine Kinder) bekommt
1565,- Netto  Pfändung 102,05  = Ausbezahlt  1463,52
 Nun habe ich das Glück wieder für mich selbst zu sorgen zu können so das sie eigentlich nicht mehr für mich aufkommen muss.
Sie hat mit Ihren Insolvenzverw. gesprochen und der meint auch nach der Trennung bleibt alles wie es ist (Geld 1463,05) bleiben Ihr auch wenn Sie nicht für mich bezahlt.

!!! Wir haben eine saubere Trennung ( Wohnen auch noch gemeinsam) wollen gegenseitig keinen Schaden für beide Seiten.

Die Steuerklassen  4 / 4 müssen ab 2011 auf wohl 1/1 geändert werden da ergeben sich aber keine Verluste - 0,01 Cent vom Netto.

Ich grübel grübel grübel und verstehe das nicht lt Pfändungstabelle bleiben dem alleinstehenden um die 999-1000 € .
Wäre ja super wenn meine Frau ohne mich die 1463,05  behalten kann, da Sie die Wohnung behalten möchte 630,- € Kalt für sie sehr sehr zentral .

Wir haben den grossen Teil geschaft haben noch ca 2,5 Jahre WPV und haben bis jetzt
uns hoffentlich richtig verhalten. wäre Schade wenn die IV schiefgeht. da meine Frau einen guten Job hat wohl auch bis zur Rente.
Sollte das schiefgehen wird Sie doch ??? bis an den rest Ihrer Tage gepfändet ???

Ich habe lange überlegt x mal hier ins Forum reingeklickt Stelle ich die Frage ja /Nein und
mich heute dazu entschlossen tue es mal . Es kann ja auch der Eindruck enstehen er möchte seiner Frau schaden ( das ist aber nicht so Die Trennung ist ok das kann nach 20 Jahren passieren und jeder hat sein Recht auf ein eigenes Leben.)

Gleichzeitig überlegen wir ob wir zwar getrennt leben abert mit der Scheidung bis nach der Insolvenz warten sollen.
Also ?? kann hier die Gemeinschaft weiterhelfen ????
            bleiben meiner Frau die   1463,- wenn ich ausgezogen bin
            Müssen wir dem IV das melden (Trennung haben wir schon gemeldet )

Meine Frau meint das bleibt so da Ihre Miete ja so hoch ist Warm 750,- und Sie diese alleine aufbringen muss.
Ich bedanke mich schon mal im vorraus und naja
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Feuerwald

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Re: Eikommensgrenze bei Trennung
« Antwort #1 am: 24. April 2010, 14:26:42 »

Meine Frau meint das bleibt so da Ihre Miete ja so hoch ist Warm 750,- und Sie diese alleine aufbringen muss.

- die Höhe der Miete ist zunächst nicht von Belang. Solange Sie verheiratet sind (und ggf. auch danach) besteht eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht. (vergl. Auch BGH, Beschluss vom 28. 3. 2007 - VII ZB 9).

Bei Ihnen kommt aber etwas anders hinzu:

Zitat "Nun habe ich das Glück wieder für mich selbst zu sorgen zu können so das sie eigentlich nicht mehr für mich aufkommen muss"

Wenn Sie eigene existenzscherende Einkünfte haben, wird / muss / sollte der TH einen Antrag nach § 850c  Abs. 4 ZPO stellen. Dann könnte das Gericht entscheiden, dass Sie nicht mehr  (voll) zu berücksichtigen sind.

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Vermaster

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Re: Eikommensgrenze bei Trennung
« Antwort #2 am: 24. April 2010, 15:16:17 »

Erst mal vielen Dank
da ich nicht alles so verstehe möchte ich weiterfragen da ich jetzt was weiss aber für mich nicht so recht was anfangen kann .

Antrag nach § 850c   habe ich auch gelesen trifft wohl aber nicht auf mich zu.
da meine neue Aufgabe bis zu 5000 ,-€ (Brutto) im Monat bringen kann und ich endlich auch Zahlungen an meinen TH.Hier müssen Reisekosten Hotel KV Mwst abgezogen werden

Ich möchte meiner Frau helfen bevor ich ausziehe. Bislang gehe ich davon aus so wie ich die Pfändungs tabelle gelesen habe :  Für meine Frau

1.560,00 bis 1.569,99     Pfändung lt Lohnabrechnung   102,05 Nettogehalt 1463,53

Nach meinen Auszug und meinen eigenen Einkünften also ab Mai 2010

1.560,00 bis 1.569,99  Pfändung lt Lohnabrechnung  402,40 Nettogehalt  1163,17 €   

??? können Sie mir so grob sagen welchen Betrag kann meine Frau nach der Trennung und  des Unterhaltes ungefähr behalten.

Hat Sie ?? die möglichkeit solch einen Antrag zu stellen den ein Umzug würde ja auch erhebliche Kosten verursachen. Eine kleinere Wohnung wäre nicht wesendlich billiger
wenn die Umzugkosten dazu berechnet werden +- 00
durch den Wegfall


Solange Sie verheiratet sind (und ggf. auch danach) besteht eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht. (vergl. Auch BGH, Beschluss vom 28. 3. 2007 - VII ZB 9).


Wäre schon das nächste Thema aber so weit will ich noch gar nicht .
Denn ich denke das ich bei 3000-5000 € Umsatz wohl ein Nettoeinkommen von min 1000,- für mich erzielen werde.
Lt der Düsseldorfer Tabelle wird das gegeneinander aufgerechnet aber jeder darf ca 1000,- fürm sich behalten.
Auf Unterhalt würden wir gerne gegenseitig verzichten (wenn ges möglich)
Denn das würde meine Frau ja noch schlechter dastehen lassen (das möchte ich nicht)
Nettogehalt  1565,-  -1000 würden Ihr doch 565,- fehlen.
Gespeichert
 
 

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