nachdem mein Verfahren (RI) eröffnet ist, hat mir mein IV die "Erlaubnis" gegeben, eine selbstständige Arbeit aufzunehmen. Das hat er dem Gericht schriftlich angezeigt. Dieses Schreiben habe ich in Kopie erhalten. Darin steht:
"Das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit unterliegt nicht der Insolvenzmasse."
-> d.h., Ihr Vermögen aus selbständiger Tätigkeit gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Es steht Ihnen und vor allem Ihren neuen Gläubigern als Haftungsmasse zu.
"Ich bin davon ausgegangen, dass von diesem Einkommen für die Masse gepfändet wird"
-> Das ist rechtlich nicht möglich, da dieses Einkommen nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört.
Ich habe mit meinem IV dafür eine vierteljährliche Abrechnung und Übersendung meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinbart
-> Auch das ist der falsche Ansatz.
Daraus wollen wir dann gemeinsam den Anteil festlegen, den ich auf das Konto des IV überweise.
-> Auch das ist der falsche Ansatz
Zudem hat er mir zu einem freiwilligen Teil geraten, mit dem ich über fünf Jahre zumindest die Verfahrenskosten decke. Oder ist der text so zu verstehen, dass nicht gepfändet wird, sondern ich freiwillig zahlen kann? Was wenn ich das nicht täte?
-> Unterstellt es handelt sich um ein Insolvenzverfahren, welches nach dem 01.07.2014 beantragt wurde und unterstellt, bei dem Verweis in den neu gefassten § 35 Abs. 2 InsO auf den § 295 Abs. 3 InsO handelt es sich um einen Tippfehler, der keinem aufgefallen ist, gilt nach wie vor folgendes:
"§ 295 Abs. 2 InsO … Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre"
Sie schulden der Insolvenzmasse demnach nicht den pfändbaren Betrag aus Ihren Einkünften, sondern den Betrag, der im Fall einer fiktiven, abhängigen Beschäftigung gem. § 850 ZPO pfändbar wäre.