"ja, ich war ein sogenannter altfall. mein verfahren wurde im april 2002 eröffnet...
ich dachte aber das die 5 jahre wohlverhaltenszeit sich erst nach beendigung des verfahrens anschließen? "
Meine persönliche Meinung *zwinker*
Da sind Sie ein ganz besonderer (Glücks-)Fall *g*
Da Ihr Insolvenzverfahren nach dem 01.12.2001 eröffnet wurde beginnt die Laufzeit der Abtretung bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Allerdings hat der BGH im Jahr 2004 geurteilt, dass der Art 107EGInsO (Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf 5 Jahre) nicht mehr auf Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren anzuwenden ist, die nach dem 01.12.2001 eröffnet wurden sonder einheitlich die seit 01.12.2001 geltende Laufzeit von 6 Jahren, beginnend mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bis zur BGH Entscheidung war diese Frage jedoch strittig, so kann es zu auch nach dem 01.12.2001 zu Beschlüssen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit einer Laufzeit von 5 Jahren gekommen sein. Mit der Frage, ob und in welcher Frist sich solche Beschlüssen nachträglich noch ändern lassen, hat sich meines Wissens der BGH im Jahr 2006 ausgelassen (BGH Beschluss vom 13. 7. 2006 - IX ZB 117/ 04) Ich habe mir das alles mangels Zeit aber nicht durchgelesen undn daher keinen Kommentar dazu liefern.
Sollte in Ihrem Fall tatsächlich die 5 Jahre ab Eröffnung gerechnet werden, herzlichen Glückwunsch, schneller kann man gar nicht ans Ziel kommen.
Was steht denn in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung hinsichtlich Laufzeit ?
Wer hat Ihnen erklärt, dass die Laufzeit der Abtretung beendet ist ?
Haben Sie Nachricht vom Insolvenzgericht erhalten ?
Falls ja, einfach abwarten.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase werden Treuhänder und Insolvenzgläubiger angehört (§ 300 InsO). Das kann einige Zeit dauern. Es folgt dann der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Dann beginnt einer weitere Frist von einem Jahr in der die RSB widerrufen kann,
§ 303 InsO ... wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
Grss
Feuerwald