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Autor Thema: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb  (Gelesen 2577 mal)

bellka

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Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« am: 17. November 2011, 14:25:28 »


Hallo,

bitte um Hilfe.
Meine Wohlverhaltensperiode ist am 10.11.2011 vorüber gewesen, zwei Tage vorher ist meine Tante verstorben, deren Erbe ich bin (Immobilien und Geld).
Wie verhält es sich jetzt mit der Restschuldbefreiung?
Gehört das Erbe das ich erhalten werde (dauert ja bestimmt 4-6 Wochen) dann mir oder muss ich es an den TH melden?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Grüsse Bellka
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Der_Alte

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #1 am: 17. November 2011, 14:53:38 »

Es ist entscheidend, wann Sie das Erbe angenommen haben, so der BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09. Wenn Sie die Annahme des Erbes erst nach dem 10.11.2011 erklärt haben, dann steht es nicht mehr hälftig dem Treuhänder zu und Sie können über das gesamte Erbe freihändig verfügen.
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Maurice Garin

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #2 am: 17. November 2011, 15:08:52 »

Es ist entscheidend, wann Sie das Erbe angenommen haben, so der BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09. Wenn Sie die Annahme des Erbes erst nach dem 10.11.2011 erklärt haben, dann steht es nicht mehr hälftig dem Treuhänder zu und Sie können über das gesamte Erbe freihändig verfügen.

Das Urteil ist zu einem Vermächtnis ergangen. Vermächtnisse muß man annehmen. Im Gegensatz dazu fällt ein Erbe mit dem Todesfall automatisch an und muß ggf. ausgeschlagen werden. Es wäre also zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Erbe handelt. 

Falls ja und keine Ausschlagung erfolgt, ist das Erbe unverzüglich dem TH anzuzeigen und i.H.v. 50% des Wertes an den TH herauszugeben. Ansonsten riskiert man eine Versagung der RSB.

Im vorliegenden Fall sollte man mit dem TH eine Lösung finden, wie das praktisch abgewickelt werden soll. Ist gar nicht so einfach, aber guten Willen sollte man zeigen.
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Der_Alte

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #3 am: 17. November 2011, 16:32:10 »

@maurice garin

Dem ist so nicht zuzustimmen.
In Randnummer 16 des angeführten Beschlusses heißt es: "Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11). Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Vermächtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Im Übrigen könnte die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO auch deshalb nicht auf die unterlassene Mitteilung eines Erbfalls in diesem Zeitraum gestützt werden, weil die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt ist, solange der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Ausübung der ihm persönlich zustehenden Rechte den Vermögenserwerb rückgängig zu machen (§ 2180 Abs. 3, § 1953 Abs. 1 BGB) oder ihn - im Falle eines Pflichtteilsanspruchs - nicht geltend zu machen."

Es stellt sich auch die Frage, ob die Erbin noch zur Zeit der WVP, also vor dem 11.11.2011, von dem Todesfall Kenntnis hatte und ob sie zu diesem Zeitpunkt schon darüber informiert war, dass sie als Erbin eingesetzt ist. Da es bei einem Tante - NichteVerhältnis nicht um die gesetzliche Erbfolge handelt muss es ja ein Testament geben. Wenn das erst nach dem 10.11.2011 eröffnet wurde, ist die Kenntnis vom Erbfall erst nach der WVP eingetreten. Eine Kenntnisnahme erst nach Ende der WVP dürfte die Anzeigepflicht erlöschen lassen.
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Feuerwald

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #4 am: 17. November 2011, 16:36:05 »

... Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Vermächtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Im Übrigen könnte die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO auch deshalb nicht auf die unterlassene Mitteilung eines Erbfalls in diesem Zeitraum gestützt werden, weil die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt ist, solange der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Ausübung der ihm persönlich zustehenden Rechte den Vermögenserwerb rückgängig zu machen (§ 2180 Abs. 3, § 1953 Abs. 1 BGB) oder ihn - im Falle eines Pflichtteilsanspruchs - nicht geltend zu machen ...
Ich würde bei solchen Fragen zu einer insolvenzrechtlichen (anwaltlichen ) Beratung raten, weil zu viel auf dem Spiel steht. Forenbeiträge können hier nicht wirklich fundiert Auskunft geben.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #5 am: 17. November 2011, 16:44:20 »

Ich würde bei solchen Fragen zu einer insolvenzrechtlichen (anwaltlichen ) Beratung raten, weil zu viel auf dem Spiel steht. Forenbeiträge können hier nicht wirklich fundiert Auskunft geben.
Hast Recht  :thumbup:
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Maurice Garin

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Re: Ende Wohlverhaltensperiode/ künftiges Erb
« Antwort #6 am: 17. November 2011, 22:34:25 »

Eine Kenntnisnahme erst nach Ende der WVP dürfte die Anzeigepflicht erlöschen lassen.
Die Obliegenheit besteht nicht in erster Linie in der der Anzeige, sondern in der Herausgabe. Wird nicht ausgeschlagen, so fällt der Vermögenserwerb beim Erbe (anders als beim Vermächtnis) m.E. in die WVP und damit ergibt sich die Herausgabepflicht. Über all dem schwebt noch der § 303 InsO.

Gibt aber in der Tat Leute die das anders sehen, z.B. Herrler, NJW 2011, 2258. Der will Erbe und Vermächtnis gleich behandelt wissen, natürlich mit unterschiedlichen Fristen bzgl. Annahme oder Ausschlagung.

Der Schuldner sieht sich in diesen Fällen mal wieder allein gelassen, weil es m.E. keinen rechtssicheren Weg gibt, das zu klären. Genaues weiß man es nach einer (höchstrichterlichen) Entscheidung über einen evtl. Versagungsantrag. Aber dann ist es im Zweifel zu spät.
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