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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erbe in der WVP  (Gelesen 5944 mal)

gummibaer0503

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Erbe in der WVP
« am: 07. Dezember 2008, 13:18:38 »

Hallo, ich bin s mal wieder ..

am 27.11.08 verstarb plötzlich mein Vater. Da ich die einzige Hinterbliebene ( mit meinen 2 Kindern- 24 und 26 J) hatte ich alle Vollmachten. Auf seinem Konto und seinen Sparbüchern waren etwa 7000€ . Um seinem früheren Wunsch zu entsprechen, "bring mich gut unter die Erde und teile den Rest auf" habe ich folgendes gemacht: ich habe von seinem Geld seine Schulden(offene Rechnungen) und die Beerdigung bezahlt und den Rest je 1500,- an meine Kinder ausgezahlt(gegen Quittung) . Ich selber habe für mich nichts genommen. Was an Möbeln und brauchbaren Gegenständen in der Wohnung war, habe ich von einer Sozialstelle in seiner Stadt abholen lassen. Habe ich mich jetzt richtig verhalten oder muß ich irgendwas von meinem IV befürchten??

LG gummibaer0503
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paps

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #1 am: 07. Dezember 2008, 18:57:41 »

Sie müssen das Erbe dem Gericht und dem Th anzeigen.

Nach Bestreitung aller Kosten und Rechnungen waren Barmittel übrig.
Wenn ich es richtig lese 3.000,-
Da Sie Alleinerbe sind und offensichtlich nicht ausgeschlagen haben, schulden Sie dem TH 1.500,- Euro (1/2 Erbe).
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2008, 20:34:03 »

Hallo, erst einmal vielen Dank.
Haben denn meine Kinder keinen Anspruch auf Geld?? Wenn ja , müßte ich das denn nicht von der Erbsumme abziehen?? LG gummibaer0503
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MissTraut

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2008, 21:36:23 »

Hallo,

nach der gesetzlichen Erfolge bist doch Du Alleinerbin, es sei denn es gab ein Testament, was nach Deinen Worten nicht der Fall war.

1/2 des Erbes steht der Masse zu, mithin also EUR 1.500,00. Den Rest kannst Du dann so verteilen wie es Dir beliebt.

LG
MissTraut

 
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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2008, 22:33:52 »

Danke, jetzt hab ich voll den Familienkrieg, denn die Kinder haben ihr Erbe schon verbraten .. was besdeutet denn der folgende Satz: Erlangt ein Schuldner während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens durch einen Erbfall Vermögen, obliegt es ihm gemäß § 295 I Nr. 3 InsO, den Treuhänder von dem eingetretenen Erbfall zu unterrichten
 Heißt das es liegt an mir ob ich dem Treuhänder das mitteile?? LG gummibaer0503
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MissTraut

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2008, 22:54:54 »

Hallo,

und ja, das heisst es. Es obliegt nicht nur Dir, es ist quasi Deine Pflicht, dies mitzuteilen.

LG
MissTraut

P.S: Red doch mal mit Deinen Kindern, vielleicht können die ja doch noch helfen.
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paps

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2008, 23:12:27 »

Ich bemerke nur mal so am Rande..."Es wird höchste Eisenbahn... der Informationspflicht nachzukommen.

Für alle die, denen der Begriff Obliegenheit nicht klar ist.
Ein kleiner Hinweis auf Wiki....

oder auch:
"Es handelt sich um Verhaltensregeln, bei deren Nichtbeachtung der mit der Obliegeneheit belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition erleidet."

Ihre Situation ist nun wirklich nicht komfortabel.
Informieren Sie das Gericht und den TH über  das Erbe.
Teilen Sie mit, dass aus Unwissenheit der Rest des Erbes unter ihren Erben verteilt wurde.
Bieten Sie eine einvernehmliche Lösung an, falls dies gegen die Bestimmungen der InsO gewesen seien sollte.
In Abhängigkeit der Antwort vom Gericht, werden wir /sie dann weiter sehen.
 
« Letzte Änderung: 07. Dezember 2008, 23:18:08 von paps »
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Feuerwald

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2008, 23:50:02 »

und wie immer ergänzend die Frage,
bfinden Sie sich tatsächlich schon in der WVP oder läuft das Insolvenzverfahren noch?
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ThoFa

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #8 am: 08. Dezember 2008, 00:18:41 »

Hallo,

Sie sind ja noch innerhalb der sechswöchigen Frist. Erbe ausschlagen. Die Kinder sollen sich einen Erbschein besorgen und dann halten Sie Ihr Vorgehen schriftlich fest. Also Kontoauflösung, Zahlung der Schulden und Beerdigungskosten und Auszahlung an die Kinder.

MfG

ThoFa
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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #9 am: 08. Dezember 2008, 00:42:33 »

"...und wie immer ergänzend die Frage,
bfinden Sie sich tatsächlich schon in der WVP oder läuft das Insolvenzverfahren noch? "

Antwort : Ja ich bin in der WVP, die Inso läuft seit April 2006

LG gummibaer

"Hallo,

Sie sind ja noch innerhalb der sechswöchigen Frist. Erbe ausschlagen. Die Kinder sollen sich einen Erbschein besorgen und dann halten Sie Ihr Vorgehen schriftlich fest. Also Kontoauflösung, Zahlung der Schulden und Beerdigungskosten und Auszahlung an die Kinder."

Ja geht denn das noch ? ich hab mich doch schon um alles gekümmert... wo kriegen die Kinder dann den Erbschein her? Das würde natürlich einiges vereinfachen.Oh männo ich bin total überfordert und wann ich das letzte Mal durchgeschlafen habe, weiß ich auch nicht mehr.. LG gummibaer
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ThoFa

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #10 am: 08. Dezember 2008, 00:53:15 »

Hallo,

ja das geht. Sie haben als vorläufiger Erbe gehandelt. Insolvenzrechtlich gibt es da für Sie keine Nachteile.

Ich glaube, wenn ich jetzt genauer darüber nachdenke, dass ein Erbschein für die Kinder nicht benötigt wird. Dies wäre nur der Fall, wenn noch Dinge mit Behörde oder ähnlichem zu erledigen wären.

Ganz wichtig ist, dass Sie TH und Gericht über das Erbe informieren und gleichzeitig erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen  und das entsprechende Formular vom Nachlassgericht nachreichen werden.

Guten Schlaf.  :wink:

MfG

ThoFa

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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #11 am: 08. Dezember 2008, 00:58:58 »

Vielen lieben Dank !! ich versuchs denn mal mit schlafen . Guts Nächtle
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paps

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #12 am: 08. Dezember 2008, 19:08:57 »

Ja, man sollte beim Lesen auch mal auf das Sterbedatum achten.
Herzliches Beileid

Und vergessen Sie meine Irrwege, die ich vorgegeben habe.
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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #13 am: 26. Dezember 2008, 10:34:47 »

Guten Morgen und noch frohe Weihnachten für die letzten paar Stunden. Nach dem alles so gut geregelt war- Treuhänder, Kinder usw, so dass ich das Erbe doch noch nicht ausschlagen brauchte, ergibt sich ein neues Problem . Die Wohnungsbaugenossenschaft meines verstorben Vaters besteht jetzt darauf , dass ich bis zum 31.12. die Wohnung wieder herrichte , so dass ein neuer Mieter wieder einziehen könnte. Das ist aber nicht möglich, denn
1.sollte ich am Tag der Wohnungsübergabe(12.12) den Schlüssel abgeben.
2.ist die Wohnung in einem so desolaten Zustand, schwarz verspakt, das erst mal eine Grundsanierung stattfinden muß.
Man schrieb mir ,das mir die Renovierung in Rechnung gestellt wird , wenn ich es nicht mache. Ich habe denen den Beschluss schon geschickt, wahrscheinlich ist es denen aber egal. Was passiert , wenn die mir jetzt die Rechnung stellen - ich diese aber nicht bezahlen kann?? Mir bliebe auch noch die 1.KW zum Erbe ausschlagen, das würde ich aber gerne umgehen, da es eine ziemliche Entfernung zu dem zuständigen Amtsgericht ist und die Notare in meiner Umgebung  kurzfristig keine Termine mehr frei haben.
LG gummibaer
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Insokalle

Re: Erbe in der WVP
« Antwort #14 am: 27. Dezember 2008, 15:19:30 »

Hallo,

1. M.E. können Sie das Erbe nicht mehr ausschlagen. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat, vgl. § 1943 BGB. Die Annahme braucht nicht explizit erklärt werden, es reicht schlüssiges Verhalten. Und Sie haben es doch selbst geschrieben. Sie haben den Hausrat entsorgt. Sie haben Verbindlichkeiten bezahlt und den Rest ungeprüft und vorschnell unters Volk gebracht. Deutlicher kann man die Annahme kaum zum Ausdruck bringen.

Sie können die Annahme wohl auch nicht anfechten. Wenn der Verstorbene eine Mietwohnung bewohnte, muss der Erbe damit rechnen, dass Mieten und Nebenkosten und ggf. Schönheitsreparaturen auf ihn zukommen.
Gab es übrigens eine Mietkaution?

Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf das Erbe zu beschränken durch
- Nachlassverwaltung oder
- Nachlassinsolvenzverfahren oder
- Dürftigkeitseinrede, wenn die Masse für die vorgenannten Mögl. nicht ausreicht
Dazu müsste das Geld aber noch vorhanden sein. 
Sie sollten zusehen, ob Sie nicht doch unter Hinweis auf den Zeitdruck einen Notartermin bekommen. Vielleicht ist eine der o.a. Alternativen ohne finanzielle Belastungen doch noch möglich.

2. Haben Sie den Mietvertrag und evtl. Nachträge/Ergänzungen geprüft/prüfen lassen? Die Rechtsprechung der letzten Jahre ist sehr mieterfreundlich, vor allem im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Mögl. handelt es sich um einen alten Vertrag und die Klauseln hierzu sind unwirksam.
Falls sie wirksam sind, muss der Vermieter Ihnen die Möglichkeit geben, die Wände selbst zu streichen. Und wenn die lieben Kinder, die die Kohle verprasst haben, mit anpacken und ihren Beitrag leisten, sollte das doch kein Problem sein und kostengünstig zu machen sein.

3. Meiner Meinung nach müssten auch die Kosten für die Reparaturen abgezogen werden, bevor Ihr Insolvenzverwalter/Treuhänder Geld erhält.

MfG
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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #15 am: 27. Dezember 2008, 18:03:29 »

Hallo, leider befindet sich die Wohnung in einem so schlechten Zustand , das es mit "einfach nur streichen "nicht erledigt ist. Da ist eine komplette Trockenlegung erforderlich ist. Außerdem sollen wir die Fliesen entfernen die 1992 angebracht wurden , die Wände danach bearbeiten und und und.. Also aussichtslos. Was kann passieren, wenn die mir ne Rechnung präsentieren , die ich nicht bezahlen kann??
MfG gummibaer
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malou

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #16 am: 28. Dezember 2008, 01:24:46 »

Eine Sache verstehe ich nicht, seit wann ist der Mieter für die Trockenlegung einer Wohnung zuständig?
Hat er die von innen über Jahre bewässert?
Für mich sieht es so aus, dass die Wohnung in einem baulich miserablen Zustand ist und das betrifft mit Sicherheit nicht den Mieter oder seine Erben, da will jemand mehr als er kassieren als er darf.
Fotos machen mit Datumsnachweis, dem Vermieter zusenden, entsprechendes Schreiben dazu und abwarten wie er reagiert.

Gruß Malou
« Letzte Änderung: 28. Dezember 2008, 01:37:20 von malou »
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Insokalle

Re: Erbe in der WVP
« Antwort #17 am: 28. Dezember 2008, 17:51:04 »

Hallo,

das finde ich auch rätselhaft. Hat der Mieter nie gelüftet? Für Schäden, die er verursacht hat, ist er natürlich haftbar. Wenn Sie in Ihrem Bekanntenkreis einen zuverlässigen Sachverständigen, Bautechniker, Architekten o.ä. haben, sollten Sie mal mit ihm durch die Wohnung gehen. Es wäre schon interessant, worauf die Nässeschäden zurückzuführen sind. Ist es tatsächlich ein Bauschaden, kann u.U. sogar die Durchführung der Schönheitsreparaturen entfallen, wenn ohnehin der Schaden in der Wohnung vom Vermieter zu beseitigen ist. Vielleicht kann er Sie auch beraten, wie die Probleme technisch zu beseitigen sind und Sie haben einen Zeugen dabei. Der Vorschlag mit den Fotos ist auch sehr gut. Lassen Sie sich vom Vermieter einen Schlüssel geben, um Zustand der Wohnung und Beseitigungsmöglichkeiten genauer prüfen zu können. Oder denken Sie sich sonst irgendeinen Grund aus. Hauptsache Sie unterschreiben keine Anerkenntnisse o.ä. Gehen Sie vorsichtshalber nicht allein hin, nehmen Sie mind. einen Zeugen mit.

Es sind aber auch andere Fragen immer noch unbeantwortet, die wieder Folgefragen nach sich ziehen können.

1. Was steht denn nun genau im Mietvertrag/Nachträgen/Ergänzungen zu den Themen Schönheitsreparaturen und Mietereinbauten?
2. Was ist mit Mietkaution?
3. Was ist mit Genossenschaftsguthaben? Könnte Verhandlungsspielraum eröffnen.
4. Wer hat die Fliesen angebracht? Wo sind sie angebracht? Wie sehen sie aus? Ist der Grund der Installation bekannt?
5. Handelt es sich um eine preisgebundene Wohnung?

Je nachdem, wie sich der Fall nun genau darstellt, besteht vielleicht die Möglichkeit, den Spieß umzudrehen und den Vermieter unter Druck zu setzen. Wenn nun tatsächlich ein Bauschaden vorliegen sollte, den der Vermieter noch schnell auf Ihre Kosten beseitigen will, könnte u.U. ein sog. Selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der Frage, welche Ursache die Wasserschäden haben, Sinn machen. Sind die Schäden erst behoben, ist es meist zu spät, um noch die Ursache zu ermitteln. Wenn Sie einen Anwalt zur Klärung der erbrechtlichen Fragen aufsuchen, sollten Sie die mietrechtlichen Probleme gleich mit ansprechen.

MfG

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gummibaer0503

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Re: Erbe in der WVP
« Antwort #18 am: 28. Dezember 2008, 18:44:17 »

allo,
also mein Vater hat schon jeden Morgen gelüftet, aber es sind hauptsächlich die Außenwände die schwarz sind, aber das wurde denen bereits 1999 mitgeteilt. Im Mietvertrag spricht man von üblichen Schönheitsrep.3/5/7J. Bei Auszug muß der selbstverlegte Teppichboden rausgenommen werden, Decken und Wände müssen einen weißen oder beigen Bindeanstrich haben.Alle Veränderungen in der Wohnung müssen rückgängig gemacht werden, hierzu zählen auch, der Kücheneinbau, der damals extra genehmigt wurde, Fliesen ( beige braun in der Küche, als Fliesenschild- genehmigt mit dem Vermerk diese bei Auszug in der Wohnung zu lassen.!!!!- und weiß/grau im Bad - wesentlich hübscher als dunkelgraue 10x10 Fliesen aus den 70ern!) Ich hab mal ein paar Bilder angehängt, vielleicht kann man meine Lage jetzt besser verstehen.
Mietkaution nein
Anteile: 600,- abzügl. der Miete von Dez. 440,- = 160,- also nicht die Welt..
preisgebunden.ich glaub nein denn es gab ständig Miet- oder Nebenkostenerhöhungen.
Ich hab auch schon an einen Anwalt gedacht, aber der will Geld.. und das geht ab 240,- Std.lohn los.

Was passiert aber wenn die mir jetzt ne Rechnung für die Renovierung schicken. Diese Frage blieb immer noch unbeantwortet. :-(

LG gummibaer.
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Insokalle

Re: Erbe in der WVP
« Antwort #19 am: 28. Dezember 2008, 20:48:38 »

Warum wollen Sie denn den 3. und 4. Schritt immer vor dem 1. und 2. machen?
Es ist zunächst zu klären, ob der Mieter überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Ausbauen der Fliesen verpflichtet ist bzw. war. Wenn nicht, kann Ihnen eine Rechnung von denen doch völlig egal sein. 

Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für die jeweiligen Räume sind zwar durchaus zulässig (für Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und für andere Nebenräume sieben Jahre). Aber welche Worte werden im Zusammenhang verwendet? Eine starre oder feste Fristenregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Wenn also im Mietvertrag die Worte „spätestens“ oder „mindestens“ gebraucht sind, hat der Vermieter Pech gehabt. Ist der Vertrag aber an die Rechtsprechung angepasst worden und finden die Worte „üblicherweise“, „regelmäßig“ oder „im allgemeinen“ Verwendung, sind die Klauseln nicht zu beanstanden. Lesen Sie bitte noch mal genau nach. Jedes Wort kann in dem Zusammenhang wichtig sein.

Der Zustand einzelner Wände ist wirklich nicht erbaulich. Es ist aber schwierig anhand der Fotos eine Diagnose zu stellen. Sind alle betroffenen Wände tatsächlich zugleich Außenwände, so dass Feuchtigkeit von dort hätte eindringen können? Oder Wasserrohrbruch irgendwo? Es scheint mir jedenfalls nicht ausgeschlossen. Vielleicht hat einer der zahlreichen Leser oder Betrachter in diesem Forum eine Idee. Ansonsten sollten Sie vielleicht doch meinen Vorschlag mit einem Architekten aufgreifen. Dann könnten Sie mögl. aus der Nummer schon mal rauskommen. Denn wenn der Vermieter die Wände erst selbst bearbeiten muss, weil der Schaden nicht auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, können Sie sich das Pinseln an der Stelle sparen.


Der Einbau der Kacheln sind Mietereinbauten, bauliche Veränderungen. Hat der Mieter die Fliesen denn nun eingebaut oder der Vermieter? Ich gehe mal davon aus, dass es der Mieter war. Wenn der Vermieter die Fliesen nicht übernehmen will, muss der Mieter sie grundsätzlich beseitigen. Die Zustimmung zu der baulichen Veränderung ist normalerweise kein Verzicht des Vermieters auf sein Recht, den Ausbau bei Auszug zu verlangen. Eine Rückbauverpflichtung entfällt aber, wenn der Vermieter auf diesen Anspruch ausdrücklich oder schlüssig verzichtet hat. Das scheint bei der Küche der Fall zu sein, wenn der Vermieter darauf bestand, dass diese Fliesen in der Wohnung bleiben sollen. Die Küche dürfte damit erst mal außen vor zu sein.

Bleibt das Bad. Wie sah es dort vor dem Einbau der weiß/grauen Fliesen aus? Waren andere drin? Oder gar keine? War der Einbau evtl. sogar im Mietvertrag festgeschrieben? Sind Wände und Boden betroffen, wurde also komplett neu gefliest? Meiner Meinung nach sind Fliesen in einem Bad notwendig. Wie stellt sich der Vermieter vor, soll es nach der Entfernung derselben aussehen? Ich halte die Entfernung aus dem Bad für rechtlich bedenklich.
Leider gibt es in der Rechtsprechung diesbezüglich regionale Unterschiede. Aber teilweise wird immerhin vertreten, dass die vorbehaltlose Zustimmung eines Vermieters zu einer Baumaßnahme, die objektiv eine Wertverbesserung der Wohnung darstellt (z.B. vollständiges Fliesen eines Bades), einen schlüssigen Verzicht des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands enthält. Das gilt wohl, wenn vorher keine Fliesen drin waren. Hier könnten also auch gute Chancen für Sie bestehen, trotz der vertraglichen Regelungen.

Sie können den mietrechtlichen Teil mögl. auch bei dem örtlichen Mieterbund oder Mieterverein kostengünstig prüfen lassen.

MfG
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