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Autor Thema: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP  (Gelesen 3523 mal)

Lohan

  • Gast
Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« am: 25. März 2013, 16:11:15 »

Hallo,

ich bin gerade in die Wohlverhaltensphase gekommen und habe nun eine Frage zur Erwerbsobliegenheit.

Ich bin voll erwerbsgeminderter (EM-Rentner). Die sozialrechtliche Definition dazu:

Es liegt Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden pro Tag vor --> volle Erwerbsfähigkeit
Es liegt Leistungsvermögen von mindestens 3 und weniger als 6 Stunden vor --> Teilerwerbsfähigkeit
Es liegt Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden vor --> volle ErwerbsUNfähigkeit

Bei mir liegt letzteres vor - allerdings ist nichts weiter festgelegt, ob das "weniger als 3 Stunden" in einem konkreten Fall heisst, dass tatsächlich noch 2,5 Stunden gearbeitet werden kann oder auch überhaupt gar nicht (also 0 Stunden).

Muss ich mich nun dennoch um eine Erwerbstätigkeit im Rahmen meiner Obliegenheiten bemühen (wegen diesen "bis höchsten drei Stunden pro Tag")?

Die Tatsache, dass ich entsprechende Bemühungen von mir aus nachweisen muss und nicht etwa erst nach Aufforderung, macht die Sache so "riskant". Leider war mein Treuhänder bisher nicht sehr kooperativ, was Auskünfte anging (bekomme schlichtweg keine), sonst würde ich mich in dieser Frage ja einfach an ihn wenden.

Ich wäre hier gerne auf der sicheren Seite, um am Ende der WVP keinem Gläubiger/Treuhänder einen Ansatzpunkt für eine Versagung der RSB geben zu können ("...er hätte ja noch jeden Tag 1 Stunde XY machen können...").

Danke für Eure Hilfe :-)
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felis

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #1 am: 25. März 2013, 20:06:45 »

Die Tatsache, dass ich entsprechende Bemühungen von mir aus nachweisen muss und nicht etwa erst nach Aufforderung, macht die Sache so "riskant".

Hast Du dies gelesen im Zusammenhang mit EM-Rentner? Das bezieht sich doch hoffentlich nur auf erwerbsfähige Insolaner?!
Ich habe seit 2002 volle EM-Rente und wäre nicht in der Lage zu arbeiten.
Auf die Antwort bin ich auch gespannt.
« Letzte Änderung: 25. März 2013, 20:09:45 von felis »
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paps

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #2 am: 25. März 2013, 21:10:20 »

Die Frage die sich in diesem Zusammenhang nur erheben kann, ist folgende.

Könnte ich mit einer möglichen Erwerbstätigkeit von 2,5 Stunden und meiner EU-Rente überhaupt einen pfändbaren Betrag erzielen.
Wenn dem nicht so ist, werden die Gläubiger auch nicht benachteiligt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Lohan

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #3 am: 25. März 2013, 22:11:51 »

Die Frage die sich in diesem Zusammenhang nur erheben kann, ist folgende.

Könnte ich mit einer möglichen Erwerbstätigkeit von 2,5 Stunden und meiner EU-Rente überhaupt einen pfändbaren Betrag erzielen.
Wenn dem nicht so ist, werden die Gläubiger auch nicht benachteiligt.

Ich bekomme jetzt bereits von meiner EM-Rente Beträge gepfändet - also ja, selbst eine Tätigkeit von 1 Std. täglich würde den pfändbaren Betrag erhöhen.

Die Frage ist eher, ob man von einem EM-Rentner verlangen kann, nachzuweisen, dass man eben überhaupt nichts mehr arbeiten kann oder ob die Einschätzung der Rentenversicherung als voll erwerbsunfähig ausreicht, eine Obliegenheitsverletzung auszuschliessen.
Und falls man es verlangen kann: wie soll man das nachweisen? So ein Nachweis würde ja auch erst bei einem Versagensantrag nach Ablauf der WVP von einem Gläubiger erforderlich werden.

vg
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engelchen000

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #4 am: 26. März 2013, 13:36:34 »

hallo,

ich bekomme auch von meiner em rente vom th abgezogen. wenn du volle em-rente hast, dann mußt du nicht mehr arbeiten. sonst hättest du dort weiter hochgestuft werden müssen. apropos th, 1. den habe ich in den letzten 3,5 jahren noch nie kennen gelernt und 2. auskünfte, aber nur dürftige, gibt es nur über die büroangestellte, die eigentlich nichts weiß. ich bin froh, dass es dieses forum hier gibt. ansonsten rufe ich bei fragen direkt beim amtsgericht an.
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Lohan

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #5 am: 26. März 2013, 14:14:28 »


hallo,

ich bekomme auch von meiner em rente vom th abgezogen. wenn du volle em-rente hast, dann mußt du nicht mehr arbeiten. sonst hättest du dort weiter hochgestuft werden müssen.

sozialrechtlich korrekt - Insolvenzrechtlich aber eben nicht zwangsläufig. Bei der Frage nach der Anzahl der notwendigen Bewerbungen (für "normale" AN) beispielsweise richtet sich das nicht nach den Vorgaben des SGB - wenn das JoBCenter nur vier Bewerbungen im Monat verlangt, musst Du zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheitspflicht dennoch mehr nachweisen.

Zitat
apropos th, 1. den habe ich in den letzten 3,5 jahren noch nie kennen gelernt und 2. auskünfte, aber nur dürftige, gibt es nur über die büroangestellte, die eigentlich nichts weiß. ich bin froh, dass es dieses forum hier gibt. ansonsten rufe ich bei fragen direkt beim amtsgericht an.

Der TH ist hier allerdings sowieso nicht massgeblich. Die Versagung wegen Verletzung der Erwerbsobliegeneheit kann nur ein Gläubiger stellen - und dann entscheidet das Gericht darüber.

Mein Problem ist, dass ich nicht die nächsten drei Jahre einfach abwarten und es darauf ankommen lassen möchte - es sollte doch eigentlich klare Regeln geben, ob man als EM-Rentner eine Restleistungsfähigkeit abverlangt bekommt oder nicht.

vg
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Hilde Inkasso

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Re: Erwerbsobliegenheit als EM-Rentner in der WVP
« Antwort #6 am: 26. März 2013, 14:29:40 »

Moin,

erstmal: die EM-Rente ist generell pfändbar, bei entsprechender Zahlhöhe selbstverständlich.

Zur Frage der Obliegenheiten:

Guck genau im Bescheid nach, ob Du wirklich eine ECHTE EM-Rente beziehst und nicht die sogenannte Arbeitsmarktrente wegen verschlossenen Arbeitsmarktes oder die sogenannte Rente wegen Berufsunfähigkeit (gibts noch für die "Frühgeborenen" Mitmenschen!) :juchu:

Bekommst Du die ECHTE EM-Rente (am besten noch auf Dauer!)war es das mit der "Bewerbungspflicht" ergo Obliegenheit nach Arbeit.

Da ich seinerzeit ebenfalls in dieser Konstellation (arschiger TH etc.) hing bin ich folgender Maßen vorgegangen:

Brief (Einschreiben/Rückschein)an das Inso-Gericht, Durchschrift an den TH.
Inhalt: Sachverhalt dargelegt, Bescheid(kopie) beigelegt, um Antort gebeten, ob ich mich weiterhin zu bewerben habe (Obliegenheitspflicht).

Antwort kam, Inhalt: eindeutig NEIN.
Schreiben abgeheftet, mich beim TH mit der Übersendung des Bescheides(kopie) abgemeldet und dem lieben Gott gerade sein lassen.

RSB wurde dann anstandslos erteilt, Schufa ist zum Jahresende von jeglichen negativem Eintrag befreit, Score mittlerweile 96%. Was will OTTO mehr?

« Letzte Änderung: 26. März 2013, 14:31:24 von Hilde Inkasso »
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