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Autor Thema: Fertig mit Treuhänder?  (Gelesen 3134 mal)

Quasimodo

  • Gast
Fertig mit Treuhänder?
« am: 05. Mai 2010, 21:06:52 »

Verfahren "IN" (aufgehoben und WVP begonnen)
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Hallo,
nach einer Weile Mitlesen möchte ich mal was fragen:
In meiner RSB-Ankündigung (Beschluß) stehen zwei Sätze, bei deren Interpretation ich mir nicht so sicher bin.
1.)
Dem Treuhänder ist die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners nicht übertragen.
2.)
Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht, so daß gem. §291 InsO zu entscheiden war.

Ich interpretiere das so:
zu 1.)
Ab Start der WVP habe ich hnsichtlich aller Obliegenheiten nach §295 InsO den Insolvenzverwalter nicht mehr zu fürchten. Er wird mir nicht dauernd zwecks deren Erfüllung in den Ohren hängen. Er kriegt jeden Monat den regulären Pfändungsbetrag und ich werde sonst wohl nichts mehr von ihm hören.

zu 2.)
Ich habe keine Versagung wegen Forderungen aus unerlaubter Handlung mehr zu fürchten, nachdem selbige (ja, es gab sie) nicht explizit als solche bis zum Schlußtermin angemeldet wurden.

Liege ich da richtig mit meinen Annahmen? Vielen Dank.
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paps

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Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #1 am: 05. Mai 2010, 22:06:35 »

ja
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Quasimodo

  • Gast
Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #2 am: 06. Mai 2010, 00:47:02 »

Danke, Paps. Eine Frage noch dazu:
Sollte ich unter denselben obigen Voraussetzungen auf Grund von Krankheit auf Dauer der Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen können,- wie muß ich mich verhalten? Der IV hat ja keine überwachende Funktion über die Obliegenheiten, oder in dem Falle doch wieder? Welche Maßnahmen muß ich ergreifen um dem AG das so mitzuteilen, daß daraus keine Versagungsgründe entstehen? Ärztliches Attest, spezieler Arzt, Krankenkasse oder wie? Wie komme ich in so einem Fall an einen, sagen wir mal "Freispruch vom Arbeiten" durch das Amtsgericht?
Wäre nett, wenn mir das jemand mit einfachen Worten erklären könnte. Vielen Dank.
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paps

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Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #3 am: 06. Mai 2010, 19:51:23 »

Sie  benötigen auf jeden Fall ein ärztliches Attest und ggf. eine Bestätigung des AA, dass mit der Krankheit auch kein anderer Beruf vermittelbar ist.
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Quasimodo

  • Gast
Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #4 am: 31. Mai 2010, 10:22:50 »

Sie  benötigen auf jeden Fall ein ärztliches Attest und ggf. eine Bestätigung des AA, dass mit der Krankheit auch kein anderer Beruf vermittelbar ist.

Ein solches ärztliches Attest habe ich für einen Stundungsantrag genutzt und darin gleichzeitig um Befreiung von der Erwerbsobliegenheit gebeten. Das AA brauchte ich nicht dazu. Es kam folgender Beschluß vom Insolvenzgericht:

Dem Schuldner wird die Stundung der im Verfahrensabschnitt Wohlverhaltensperiode anfallenden Kosten bewilligt. Ratenzahlung auf die Verfahrenskosten st derzeit nicht zu leisten.
Nach vorgelegten Unterlagen reicht das Einkommen des Schuldners nicht aus, um die Vergütung des Treuhänders zu decken. Trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltensphase kann aufgrund der Krankheit des Schuldners auch kein hierfür ausreichendes Einkommen erzielt werden. Auch aus dem Vermögen kann die Treuhändervergütung nicht gedeckt werden.
Es war daher auch für diesen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskostenstundung zu bewilligen, § 4a InsO.


Über die Stundungsbewilligung bin ich mir im Klaren. Subjektiv sehe ich darin auch so etwas wie "Du mußt nicht arbeiten gehen, bist ja sowieso krank und kannst nicht".
Muß ich mir jetzt immer noch große Sorgen um die Erwerbsobliegenheit machen? So ganz einfach klardeutsch sind diese Texte ja nicht.

Danke schonmal
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Insokalle

Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #5 am: 31. Mai 2010, 18:43:39 »

Ihre Schlussfolgerung ist gefährlich. Zwei Dinge sind zu unterscheiden:

Der Beschluss betrifft nur und ausschließlich die Stundung der Verfahrenskosten.

Die Obligenheitsverpflichtungen bleiben daneben selbstverständlich bestehen. Davon gibt es keine Befreiung. Ist Arbeitsunfähigkeit attestiert, wird man Ihnen wohl kaum eine Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisen können. Ansonsten müssen Sie sich meiner Meinung nach um eine zumutbare Tätigkeit bemühen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse.
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Quasimodo

  • Gast
Re: Fertig mit Treuhänder?
« Antwort #6 am: 31. Mai 2010, 19:13:07 »


Ist Arbeitsunfähigkeit attestiert, wird man Ihnen wohl kaum eine Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisen können.

Ausführliches ärztliches Attest liegt vor mit Schlußsatz:

Aus ärztlicher Sicht ist eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr möglich.

Ich hoffe, das gilt als "attestiert" und reicht aus.
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