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Autor Thema: Finanzamt - der besondere Gläubiger?  (Gelesen 8118 mal)

Kaffeeschlunz

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Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« am: 04. August 2008, 16:48:04 »

Hallo an alle Mitleidenden.

Über das liebe Finanzamt wurde hier schon viel geschrieben. Auch ich möchte meinen Spezialfall hier mal veröffentlichen und Meinungen/Tipps einholen

Fakten:

Im Jahre 2003 habe ich als GmbH GF und Mehrheitsgesellschafter einen Kredit für meine Firma von der Hausbank erhalten
Die Hausbank hat sich bei der Bürgschafstbank Hessen (50% Bund/50% Land) abgesichert.
Die Bürgschaftsbank wiederrum hat sich bei mir persönlich abgesichert.

Im Jahr 2004 musste ich als GmbH GF Insolvenz beantragen, das Vefahren ist abgeschlossen.

Aufgrund der vielen persönlichen Bürgschaften musste ich Anfang 2005 in die Privatinsolvenz folgen
Mein Verfahren wurde im August 2006 abgeschlossen, ich befinde mich in der WVP

Vor etwa 4 Wochen passierte Folgendes: Ich habe mein KFZ verkauft. Das FA informierte mich, dass mein Guthaben verrechnet wird.

Ich recherchierte und fand (bisher) folgendes heraus:

Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank zur Fälligkeit des Darlehens im Nov 2006 verpflichtet zu zahlen.
Die Bürgschaftsbank hat ihre Forderungen an mich über einen Treuhänder an das Finanzamt abgetreten

Jetzt soll ich - vermutlich den Rest meine Tage - sämtliche Guthaben aus Steuererstattungen abgeben?

Mein Insolvenzverw. sagt, es sei nicht rechtens. Kann mich aber nicht vertreten und ist auch an den Guthaben nicht interessiert.
Zwei Insolvenzanwälte haben sich den Kopf zerbrochen, ob ein Verwaltungsrecht hier über Insolvenzrecht liegt...
Ich hatte aber eher das Gefühl, die wollen mich nicht vertreten, weil ich momentan von HartzIV leben und sowieso nicht weiß, wie ich die Anwälte bezahlen soll.

So,

Wer was weiß, darf sich gerne melden

Bin mal gespannt



« Letzte Änderung: 04. August 2008, 16:52:27 von Kaffeeschlunz »
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rast

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #1 am: 05. August 2008, 14:17:21 »

Hallo,

schon mal versucht bei der Bürgschaftsbank schriftlich die rechtlichen Grundlagen für diesen Vorgang abzufragen? Hast Du überhaupt schriftliche Mitteilungen über diesen Vorgang? Dann müssten dort auch Rechtsbehelfsbelehrung etc. mitgeteilt werden.

Wie weit liegt die Abtretung zurück?
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ThoFa

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #2 am: 05. August 2008, 16:44:34 »

Hallo,

Bürgschaftsbank = Land
Finanzamt = Land

Fällt Ihnen was auf ?

Unter guten Beratern ist dieses "Problem" schon seit langen bekannt, mittlerweile hat es sich bis zu den Finanzämtern und Bürgschaftsbanken herum gesprochen, wie man es macht.Dass Ihr IV das Problem nicht kennt, wundert mich nicht.
Nach der WVP hört es auf mit der Verrechnung.

MfG

ThoFa


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PeterIII

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #3 am: 15. August 2008, 13:12:41 »

Hallo allerseits,

genau wegen dem Problem, allerding mit anderer Vorgeschichte - klaro, bin ich hier in das Forum gegangen. Zwei Aufrufe und ich werde fündig.

Ja das liebe Finanzamt hat sich dieser Jahr auch bei mir im Auftrag eines "Neugläubigers" bedient.
Auf erboste Nachfrage meinerseits, teilte man mir mit, mein Insolvenzverfahren sei aufgehoben und nun könne eine Aufrechnung mit Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind erfolgen.

Nun habe ich aber seither keine Schulden gemacht. Darauf habe ich penibel geachtet. Und mit dem Land Brandenburg und mit seiner Bürgschaftsbank schon gar nicht. Wära auch technisch gar nicht möglich gewesen. Jeder Insolvenzler weiß das.

Und dann teilte man mir noch mit, man habe sich 2005 und 2006 schon bei mir bedient und da hätte ich mich ja auch nicht aufgeregt.

Nun habe ich eine Insolvenzverwalterin, die mich permanent auffordert, über meinen Status Rechenschaft abzulegen. Der habe ich schon vertraut. Eben auch und besonders hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger.

Da läuft was. Wir sollten uns hier mehr solidarisieren. Die machen es mit jeden Einzelnen und ein jeder weint still und leise vor sich hin.

Ich werde jetzt meine Verwalterin zur Stellungnahme auffordern. Und wenn ich da nicht weiterkomme, gibt es eine Pressemitteilung.

Gruß Peter
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Kaffeeschlunz

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #4 am: 09. September 2008, 19:54:03 »

Hallo PeterIII,

Deine Verwalterin auf zu forden kannst Du Dir schenken, sie vertritt nur die Gläubiger. Mit diesen Worten hat sich auch mein Verwalter aus der Affäire gezogen.

Fakt ist auch, daß nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung massgeblich ist, sondern der des Entstehens (Tag der Unterschrift). Somit vor Beginn der Insolvenz.

Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass das Finanzamt tatsächlich Steuerguthaben mit Forderungen aus der Insolvenz aufrechnen darf - als einziger Sondergläubiger - und nur bis zur Erteilung der RSB.

Nur dazu muss das Finanzamt erstmal während des Verfahrens zur Masse angemeldet haben - hat es in meinem Fall aber nicht.

Also ich werde irgendwie gegen die Sache vorgehen.

Mich würde mal interessieren, wer die Zeche bezahlt. Gibt es sowas wie Prozesskostenbeihilfe? Wer kennt sich aus, wer kann helfen?
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ThoFa

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #5 am: 09. September 2008, 23:33:58 »

Hallo,

...als einziger Sondergläubiger...

da liegen Sie falsch. Jeder Gläubiger kann aufrechnen.

MfG

ThoFa
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PeterIII

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #6 am: 10. September 2008, 23:30:37 »

Hallo,

also ich habe da ein paar Unklarheiten, wie das läuft und ich werde demnächst einen Anwalt konsultieren, der im Insolvenzrecht arbeitet.

Mein derzeitiger Kenntnisstand zu der Sache ist der:

> Während der Wohlverhaltensperiode bin ich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
   Jeder Gläubiger müßte sich mit einem Begehr an meinen Insolvenzverwalter wenden.

> Der Insolvenzverwalter (betreuender Anwalt während der Wohlverhaltensphase) hat u.a. darauf zu   
   achten, das kein Gläubiger bevorzugt wird. Aus dem Grund muß ich etwaige Überschüsse auch beim
   Insolvenverwalter einzahlen und darf nicht einseitig einen Gläubiger bedienen.

Davon ausgehend, ergibt es Sinn, daß plötzlich die Bezeichnung "Neugläubiger" auftaucht.
Ein neuer Gläubiger würde ja dann nicht unter diese Bestimmungen fallen.

Es gibt aber bei mir keinen neuen Gläubiger. Der Gläubiger, für den das Finanzamt bei mir einzieht, ist einer, der 4 Gläubiger umfassenden Gläubigergemeinschaft, die bei der Insolvenzeröffnung angegeben wurden und die nicht einseitig Vorteile erlangen dürften.

Ich denke mal, da ist etwas oberfaul.  :whistle:  :neutral:  :rougi:

"Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass das Finanzamt tatsächlich Steuerguthaben mit Forderungen aus der Insolvenz aufrechnen darf ...."

Lieber Kaffeeschlunz, wenn Du mir die Quelle Deiner Herausfindung mitteilen würdest, wäre ich Dir sehr dankbar. Wenn Du das hier nicht möchtest, schicke mir bitte eine private Mail.

Gruß Peter
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Kaffeeschlunz

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #7 am: 11. September 2008, 09:21:52 »

Also für mich sind Neugläubiger solche, die Forderungen aus Verträgen an mich stellen, die NACH der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden.
Wo kämen wir denn da hin, wenn die alten Gläubiger ihre Forderungen statt dem InsoVerw zu melden einfach liegen lassen und sich erst in der WVP melden?

Ich habe mir inzwischen mal die Arbeit gemacht und 8 Fachanwälte für Insolvenzrecht in meinem Umkreis angemailt:

5x keine Antwort
1x erst müssen wir das Honorar klären

1x
außerhalb des Insolvenzverfahrens, d.h. auch im Restschuldbefreiungsverfahren, ist es wie im wahren Leben. Es kann abgetreten und verrechnet werden. Lediglich Zwangsvollstreckungen der Insolvenzgläubiger gegen Sie sind untersagt. Ich gehe davon aus, dass Sie im Jahr 2011 Restschuldbefreiung erhalten werden. Diese erstreckt sich dann auf alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren, also z.B. auch auf die Forderungen aus Bürgschaft etc. Ob Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben oder nicht spielt keine Rolle. Ab Erteilung der Restschuldbefreiung wird nichts mehr verrechnet, Sie sind dann völlig schuldenfrei, und sollten sich dann wieder Steuerguthaben ergeben, stehen die Ihnen zu.
Ich sehe kein Problem, das nun für Sie und Ihre jetzige Situation von Relevanz wäre, zumal man bei Hartz IV wohl kaum Steuern zahlt, die dann im nächsten Jahr zurückerstattet werden müßten.
Viel mehr als das sollten Sie sich um die Einhaltung Ihrer Obliegenheiten bemühen, d.h. eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen (Zeitarbeit?), bzw. erfolglose Bemühungen dokumentieren.
(Übersetzt: ich soll mich nicht so aufregen sondern Arbeit suchen)

1x
unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung teile ich Ihnen gefälligkeitshalber mit:
Gem. § 294 InsO ist ein Zwangsvollstreckung verboten. Verboten ist ebenso eine Aufrechnung. Dieses Verbot betrifft sowohl die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, als auch diejenigen, die überhaupt nicht am Verfahren teilgenommen haben.

Sehr unterschiedliche Aussagen...- wie erwartet

Dass das Finanzamt Forderungen verrechnen darf, ist ein BGH Urteil von 2007, ich werde es nochmal raussuchen oder Du schaust selbst auf der internetseite des BGH mal nach.
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bemeyno

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Re: Finanzamt - der besondere Gläubiger?
« Antwort #8 am: 11. September 2008, 20:22:31 »

Übersetzt: ich soll mich nicht so aufregen sondern Arbeit suchen)

Ohne daß ich Sie aufregen will, tun Sie sich den Gefallen und dokumentieren Sie doch einfach Ihre Arbeitssuche. Sprich: Kopien Ihrer Bewerbungsschreiben und die Absagen dazu auch aufheben. Dann kann Ihnen keiner was von wegen "nicht ernsthaft gesucht" oder so....

Ich drück Ihnen die Daumen, dass Sie nicht mehr allzuviele Absagen bekommen.  :thumbup:
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