Also für mich sind Neugläubiger solche, die Forderungen aus Verträgen an mich stellen, die NACH der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden.
Wo kämen wir denn da hin, wenn die alten Gläubiger ihre Forderungen statt dem InsoVerw zu melden einfach liegen lassen und sich erst in der WVP melden?
Ich habe mir inzwischen mal die Arbeit gemacht und 8 Fachanwälte für Insolvenzrecht in meinem Umkreis angemailt:
5x keine Antwort
1x erst müssen wir das Honorar klären
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außerhalb des Insolvenzverfahrens, d.h. auch im Restschuldbefreiungsverfahren, ist es wie im wahren Leben. Es kann abgetreten und verrechnet werden. Lediglich Zwangsvollstreckungen der Insolvenzgläubiger gegen Sie sind untersagt. Ich gehe davon aus, dass Sie im Jahr 2011 Restschuldbefreiung erhalten werden. Diese erstreckt sich dann auf alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren, also z.B. auch auf die Forderungen aus Bürgschaft etc. Ob Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben oder nicht spielt keine Rolle. Ab Erteilung der Restschuldbefreiung wird nichts mehr verrechnet, Sie sind dann völlig schuldenfrei, und sollten sich dann wieder Steuerguthaben ergeben, stehen die Ihnen zu.
Ich sehe kein Problem, das nun für Sie und Ihre jetzige Situation von Relevanz wäre, zumal man bei Hartz IV wohl kaum Steuern zahlt, die dann im nächsten Jahr zurückerstattet werden müßten.
Viel mehr als das sollten Sie sich um die Einhaltung Ihrer Obliegenheiten bemühen, d.h. eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen (Zeitarbeit?), bzw. erfolglose Bemühungen dokumentieren.
(Übersetzt: ich soll mich nicht so aufregen sondern Arbeit suchen)
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unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung teile ich Ihnen gefälligkeitshalber mit:
Gem. § 294 InsO ist ein Zwangsvollstreckung verboten. Verboten ist ebenso eine Aufrechnung. Dieses Verbot betrifft sowohl die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, als auch diejenigen, die überhaupt nicht am Verfahren teilgenommen haben.
Sehr unterschiedliche Aussagen...- wie erwartet
Dass das Finanzamt Forderungen verrechnen darf, ist ein BGH Urteil von 2007, ich werde es nochmal raussuchen oder Du schaust selbst auf der internetseite des BGH mal nach.