"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: frage zu den gerichtskosten  (Gelesen 3538 mal)

Momo72

frage zu den gerichtskosten
« am: 24. Oktober 2014, 14:00:34 »

liebe forengemeinde
mein mann ist ja jetzt in der WVP und (so gott will) ist die PI ja auch irgendwann mal durchgestanden. die gerichtskosten müssen wir,bzw mein mann dann ja dennoch bezahlen.
wie wird denn die höhe dieser kosten berechnet? gibt es da einen pauschalbetrag oder muß man umso mehr bezahlen je mehr man das gericht "bemüht" hat.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #1 am: 24. Oktober 2014, 19:20:07 »

Die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben (§ 58 Abs. 1 InsO).
Kennt man die Höhe der Masse, kann man mit der Gebührentabelle zum GKG und den entsprechenden Nummern 2310 ff des Kostenverzeichnisses des GKG die Gerichtskosten ermitteln.

Für die Durchführung der WVP gibt es keine Gerichtskosten. Nur die jährlichen Gebühren des TH fallen an.

Die RSB gibt es zum Schnäppchenpreis. Aktuell nach derzeitigem Recht für 35 €.

Etwaige Rechtsmittel gegen Beschlüsse kosten extra.

Gespeichert
 

beasco

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #2 am: 04. November 2014, 19:09:27 »

Hallo,

in 2 Monaten sind die 6 Jahre rum und ich wollte mich genauer über die Gerichtskosten informieren. Ich weiss, dass es GKG gibt, habe aber keinen Berechnungsbetrag, an dem sich die Punktwerte bemessen.

Nun habe ich diese Antwort von Insokalle gefunden und wollte etwas fragen:

Die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben (§ 58 Abs. 1 InsO).

1. Was ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens?
   Ist es der Betrag, den ich über die 6 Jahre an den IV abgeführt habe?
2. Zur Zeit der Beendigung des Verfahrens wäre dann der "letzte Tag" meiner   
   WVP?


Kennt man die Höhe der Masse, kann man mit der Gebührentabelle zum GKG und den entsprechenden Nummern 2310 ff des Kostenverzeichnisses des GKG die Gerichtskosten ermitteln.

3. Im GKG steht 0,5 oder 3,0. Sind das Prozentwerte von der Insolvenzmasse?

Würde mich über eine klärende Antwort freuen.

Schönen Dank

Bea
Gespeichert
 

Insokalle

Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #3 am: 07. November 2014, 10:12:35 »

Zunächst einfaches nein auf alle Fragen.

Kennen Sie den Unterschied zwischen dem Insolvenzverfahren und der WVP?
Gespeichert
 

beasco

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #4 am: 07. November 2014, 14:16:50 »

Zunächst einfaches nein auf alle Fragen.

Kennen Sie den Unterschied zwischen dem Insolvenzverfahren und der WVP?


Denke, das ist mir klar, aber das werden Sie mir vielleicht gleich nochmal erkären - aber bitte in Bezug auf meine Fragen.

Danke

Bea
Gespeichert
 

wollter001

  • Gast
Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #5 am: 08. November 2014, 00:17:02 »

Hallo
Beispiel:IK Verfahren>>> Inso Eröffungsverfahren bis 30.06.2014

1)Schlussverteilung gemäß § 196 Abs.2 InsO zugestimmt.                                                                                                 2)Schriftliches Verfahren gem. § 5 II Inso angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte.
3)Schlusstermin gemäß § 197 Inso
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung.

Angenommen für dem Zeitraum, das 13.800,00 € zu Insolvenzmasse geflossen sind, es wird  folgendes berechnet.
1) TH  Vergütung  15% von gepfändete Insolvenzmasse 13.800,00 € >>>>>>> = 2.070,00 €
+ 19% Umsatzsteuer(von 2.070,00 €)die werden von TH an FA abgeführt>>>>> =  393,30 €                                                       2)Betrag an TH Auslagen pauschale sind 15% von TH Vergütung(2.070,00 €)>>>>=  310,50 €
+ 19% Umsatzsteuer(von 310,50 €)die werden von TH an FA abgeführt>>>>>>>> =   58,99 €
                                                                                                                            ------------------                                                           TH Vergütungskosten Kosten in offenen Verfahren >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> = 2.832,79 €
  
Dazu kommen noch die Gerichtskosten ohne Ust nach dem Gerichtskostengesetz                                                                            ab dem 01.01.2014 Streitwert 13.800 €~16.000,00 €)3GKG>>>>>>>>>>>>>>  =  879,00 €
                                                                                                                    ---------------------------
Gesamte Verfahrenkosten bis Schlussverteilung und Schlusstermin>>>>>>>>> = 3.711,79 €
                                      
2310 Kostenverzeichnis Eröffungsverfahren 0,5 Gebühr GKG
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners 2,5 GKG
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 3,0 GKG  
dazu Auslagen für Zustellungen und Ablichtungen ?? € Zustellgebühren ???                                

Die 3.711,79 € werden von 13.800,00 € Insolvenzmasse abgezogen - Rückstellung für Verfahrens Kosten bis Verfahrensende(ca. 400,00 € bis 600,00 € )je nach dem, wie IG entscheidet, und der Rest wird von TH prozentuell an Gläubiger verteilt, die in der Tabelle nach § 38 Inso bei IG  eingetragen sind. Gläubiger mit höhere Forderungen erhalten mehr Geld.

Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: WHP ( bis Ende Inso)
Die Vergütung des Treuhänders wird nach § 293 der Insolvenzordnung durchgeführt, und nach der Summe von gepfändete Insolvenzmasse berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2) geflossen sind.
Der Treuhänder erhält
1) von den ersten 25.000 Euro 5 %
2) von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 % und
3) von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%                                                                                                                             Die Vergütung beträgt mindestens aber 100,00 € jährlich + 19%(Ust)=119,00 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt,so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Das Gericht selbst bekommt für die WVP nichts mehr. ??????

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 09. November 2014, 16:19:41 von wollter001 »
Gespeichert
 

beasco

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: frage zu den gerichtskosten
« Antwort #6 am: 08. November 2014, 09:33:12 »

Hallo Wollter001,

genau das wollte ich wissen :thumbup:. Ich danke Dir recht herzlich und wünsche alles Gute

Bea
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz