Hallo zusammen, ich habe im Nov. 2011 den Antrag auf Insolvenz gestellt. Nach meinem Verständnis bin ich seit April 2013 in der Wohlverhaltensphase, ich habe eine Beschluss vom Amtgericht vom 24.04. - Wortlaut:
I: Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Verfahrens (Wohlverhaltensphase) den Obliegenheite nach §295 InsO nachkommt und für eine Versagung nach §297 oder §298 nicht vorliegen.
II: Zum Treuhänder wird bestellt... Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung über.
Nach Beschluss vom ... wurde das ISO-Verfahren über das Vermögen eröffnet. Die Schuldnerin hat am ... die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. zu dem rechtzeitig gestellten Antrag hat das Gericht im Schlusstermin die Gläubiger und den Insolvenzverhalter gehört. Versagensgründe wurden nicht geltend gemacht.
Dann habe ich einen weiteren Beschluss datiert vom 4.10.13:
1.) wird nach Abhaltung des Schlusstermins nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben (§200 Abs.1). Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft für die Dauer des angekündigten Zeitraumes weiter.
2.) wird die Nachtragsverteilung angeordnet. Diese bezieht sich auf:
eventuelle Steuererstattungsansprüche für die Jahre 2012 und anteilig für 2013 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung.
Meine Frage: Kann ich bei der Aufhebung von April ausgehen oder von Oktober. :gruebel:
Hintergrund: Ich habe die Steuererklärung für 2013 gemacht. Allerdings hat das Finanzamt mir das Geld direkt auf das Konto überwiesen. Welchen Anteil kann ich hier behalten und was muss ich dem Verwalter abführen?
Und: die Beträge der Steuererstattung und der Überweisung unterscheiden sich, kann es sein, dass das Finanzamt schon anteilig überwiesen hat? Hier sind es ca. 8/12, welche überwiesen wurden.
Danke für Eure Hilfe.