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Autor Thema: frage zur steuerrückzahlung  (Gelesen 2681 mal)

Momo72

frage zur steuerrückzahlung
« am: 25. August 2015, 14:06:11 »

hallo

mein man ist in der PI und seit april letzten jahres in der WVP. also dürfen wir ja die lohnsteuerstattung für dieses jahr wieder voll behalten wenn ich richtig informiert bin? sonst haben wir ja immer seinen teil an den TH abgegeben. was ist denn jetzt wenn wir bei gericht einen antrag stellen das bei ihm die pfändungsgrenze hochgesetzt wird wegen seinem arbeitsweg, der großteil der steuerrückzahlung basiert ja auf rückzahlungen vom arbeitsweg, wir haben sonst nichts groß abzusetzen. darf er dann seinen teil der erstattung wieder nicht behalten?
ich hoffe ich hab das verständlich erklärt
lg
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Spike

Re: frage zur steuerrückzahlung
« Antwort #1 am: 25. August 2015, 16:12:41 »

Hi,

die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze hat mit der Steuererstattung nix zu tun, sondern basiert nur auf den im Monat pfändbaren Betrag.

Zur Steuererstattung , schaut mal nach ob nicht eine Nachtragsverteilung im Beschluss zu finden ist, dann kann es sein das die Erstattung wieder in die Masse fließt.


MfG
Gespeichert
 

Momo72

Re: frage zur steuerrückzahlung
« Antwort #2 am: 25. August 2015, 16:27:13 »

es gibt eine nachtragsverteilung, die allerdings nachträglich vom TH extra  beantragt wurde. damals ging es um die steuer von 2013. in der nachtragsverteilung steht meines wissens nach nur das die rückzahlung vom jahr 2013 abgeben muß solange diese aus dem eröffneten verfahren basiert.
der TH meines mannes ist ein wenig seltsam. keine ahnung warum er damals eine nachtragsverteilung beantragt hat, denn 2013 war mein mann ja noch im eröffneten verfahren und da mußte die erstattung eh zur massen... seine wege sind da ziemlich unergründlich. aber verstehen müssen wir ihn ja nicht :wink:
Gespeichert
 

waldi

Re: frage zur steuerrückzahlung
« Antwort #3 am: 26. August 2015, 09:05:26 »

Zitat
in der nachtragsverteilung steht meines wissens nach [...]

Gibt es denn vielleicht noch ein anderes 'Wissen' als 'meines'?
Das entsprechende Schreiben - was ja wohl vorliegt - spricht ja doch eine eindeutige Sprache. Und wenn dort explizit vom Jahr 2013 gesprochen wird, dann gilt es für 2013, und nicht auch für nachfolgende Jahre.

Zitat
seine wege sind da ziemlich unergründlich.

Wieso 'unergründlich'?
Die für 2013 beantragte Nachtragsverteilung hat schließlich keinerlei Bezug darauf, wann genau es zur Auszahlung der Steuerrückerstattung kommt und in welchem Stand des Verfahrens der Schuldner zu diesem Zeitpunkt ist.
Egal, ob man dies verstehen will oder nicht.
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