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Autor Thema: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann  (Gelesen 4931 mal)

GelberHai

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Hallo ihr Lieben,

ich habe diese Woche einen Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren von meiner TH erhalten. Sie schickt diesen um Ihren Jahresbericht fuers Gericht zu erstellen. Soweit so gut. Allerdings gibt es einen Punkt im Fragebogen, der mich wundert. Es heisst da: "Bitte teilen Sie das aktuelle Einkommen Ihrer Kinder sowie Ihres (Ehe-)Partners mit." Ich bin in der IK seit 04/2011 und seit 06/2012 in der WVP. Bin seit 10/2011 verheiratet, Kinder habe ich keine. Mein Mann ist weder in der IK noch in der IN und hat mit meiner Insolvenz doch nichts zu tun, oder? Ich bekam letztes Jahr auch diesen Fragebogen, da wurde jedoch nicht nach dem Gehalt meines Mannes gefragt.

Warum will die TH das Einkommen meines Mannes wissen?

Vielen Dank im Voraus fuer eventuelle Erklaerungen und auch Vermutungen...
« Letzte Änderung: 03. Juli 2014, 04:39:06 von GelberHai »
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waldi

Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #1 am: 03. Juli 2014, 09:12:46 »

Wurde der Mann denn bislang als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt?

Wenn nein, geht den TH dessen Einkommen nichts an.
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eidechse

Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #2 am: 03. Juli 2014, 10:22:14 »

 
Zitat von: GelberHai
Ich bekam letztes Jahr auch diesen Fragebogen, da wurde jedoch nicht nach dem Gehalt meines Mannes gefragt.

Der TH wird wohl schlicht seinen Fragebogen angepasst haben, weil ihm auffiel, dass dort einige Angaben fehlen, die er für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verfahrens benötigt.

Zitat von: GelberHai
Warum will die TH das Einkommen meines Mannes wissen?

Ehegatten sind per Gesetzt einander zum Unterhalt verpflichtet und damit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen(, wenn Unterhalt geleistet wird, wovon bei einer intakten Ehe und Zusammenwohnen der Ehegatten auszugehen ist.) Für den TH gibt es jedoch die Möglichkeit gem. § 850c Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltspflichtigen zu stellen, wenn dieser ausreichendes eigenes Einkommen hat. Deshalb will der TH das Einkommen von Ehemann und Kindern wissen.
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Der_Alte

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Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #3 am: 03. Juli 2014, 13:08:07 »

Aber womit will er denn seine Auskunftspflicht begründen? Nach § 295 InsO gibt es keine "Auskunftsobliegenheit" über Einkünfte in der Familie. Der Schuldner muss, so Nr. 3, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft erteilen. Und zum Thema "Verheimlichen", weil die Ehefrau ausreichend verdiente und trotzdem der TH davon keine Kenntnis erhielt, hat sich der BGH bereits ausgelassen und den Tatbestand verneint.

Ich würde jedenfalls nicht freiwillig solche Auskunft erteilen.

Wenn der TH der Meinung ist, der Ehegatte hätte ein ausreichendes Einkommen, dann muss er wohl das Gericht mit einem Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO bemühen. Das Gericht wird dann für seine Entscheidungsfindung beim Schuldner nachfragen und ggf., sollte auch hier keine Auskunft erteilt werden, in freier Beweiswürdigung möglicherweise zum Nachteil des Schuldners entscheiden. Oder auch nicht.
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eidechse

Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #4 am: 03. Juli 2014, 17:45:19 »

@ Der Alte

Zitat
Und zum Thema "Verheimlichen", weil die Ehefrau ausreichend verdiente und trotzdem der TH davon keine Kenntnis erhielt, hat sich der BGH bereits ausgelassen und den Tatbestand verneint.

Damit meinen Sie wahrscheinlich den Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08. Wenn man da die Begründung durchliest, dann lässt der BGH da aber schon anklingen, dass der Schuldner auf Auskunftsersuchen des TH auch über das Einkommen der Familienangehörigen Auskunft erteilen muss, zumindest wenn ein Überwachungsauftrag der Gläubiger vorliegt. (Ich weiß, den gibt es in der Regel nicht und trotzdem wird das vom Insolvenzgericht vom TH immer irgendwie erwartet.)

Auf jeden Fall wäre ich mir nicht so sicher, dass bei konkreter Nachfrage des TH und unterbliebener Auskunftserteilung, keine Gefahr für die RSB besteht. Dazu gibt es keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung. Da sollte man schon besser abwägen, ob man auf Risiko gehen will.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #5 am: 04. Juli 2014, 14:36:03 »

@ eidechse

Ja, genau das Urteil ist gemeint.

Die Schuldnerin in diesem Fall hat, so in Randziffer 6, dem TH auch die Höhe der Bezüge des Ehegatten nicht mitgeteilt. Daran hat das Gericht keinen Anstoß genommen. Wesentlicher ist aber die Ausführung in Randziffer 19, letzter Satz. Das Gericht setzt sich intensiv mit der Frage einer analogen Anwendung des § 295 Nr. 3 InsO auseinander und kommt zu dem Schluss, dass tatsächlich ausschließlich die im Gesetz normierten Versagensgründe anwendbar sind.
Damit ist die Weigerung der Nennung des Einkommens des Ehegatten nicht sanktionabel.

Das Nichtwissen des Einkommens ist für den TH überhaupt kein Problem, denn das Gericht verlangt gar nicht, dass er den exakten Lohn des Ehegatten kennt. Er kann trotzdem (wie übrigens auch in dem obigen Fall) einen entsprechenden Antrag stellen.
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eidechse

Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #6 am: 07. Juli 2014, 17:12:46 »

@ Der Alte

Ich habe mir das Urteil jetzt noch mal durchgelesen. Ich bleibe aber bei meinen Bedenken.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hat der TH nicht gefragt, was der Ehegatte verdient. Das Beschwerdegericht hatte angenommen, dass die Schuldnerin von sich aus das Einkommen des Ehegatten offenbaren muss. Auch bei der analogen Anwednung ging es nur um die Frage, ob die Schuldnerin von sich aus die Obliegenheit trifft, das Einkommen des Ehegatten zu offenbaren. Der BGH hat eine Offenbarungspflicht des Schuldners von sich aus und ohne Nachfrage von Gericht oder TH verneint.

Nicht entschieden wurde also, ob eine Offenbarungspflicht besteht, wenn der TH danach fragt. Zwar spricht § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO insoweit "nur" von der Auskunft auf Verlangen über Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Erlangung Erwerberstätigkeit, seine Bezüge und sein Vermögen, aber ob der BGH bei Vorliegen eines solchen Falles nicht die Auskünfte über das Vermögen des Ehegatten auf Verlangen des TH nicht irgendwie auch darunter packt, wäre ich mir nicht so sicher. Beachtlich sind hier die Ausführungen unter Rn. 15 des Urteils:

"Abgesichert wird die Beauftragung des Treuhänders durch die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Verpflichtung des Schuldners, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuhänder: Er muss in Erfüllung des Auftrags der Gläubigerversammlung je nach Lage des Falles regelmäßig um Auskünfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten, wahrheitsgemäß zu antworten. Stellt der Treuhänder eine Obliegenheitsverletzung fest, unterrichtet er die Gläubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag stellen können. Eine engere Überwachung des Schuldners führt auch dazu, dass die Voraussetzungen eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO zeitnah ermittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein zu großer Verlust entsteht."

Der BGH sagt hier zwar nicht so direkt, dass der Schuldner auf Verlangen des TH auch Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen muss, aber über die Verbindung mit § 850c Abs. 4 ZPO, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass der BGH auch diese Auskunft als Auskunft über Bezüge oder Vermögen des Schuldners ansieht.

Weiter würde sich dann noch die Frage stellen, ob der BGH dann wirklich für einen potentiellen Versagungsantrag verlangt, dass es sich um einen TH mit Überwachungsauftrag handeln muss oder nicht. Vom Überwachungsauftrag steht ja zumindest auch nichts in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Von daher wäre ich in der Praxis mit dem Hinweis: "Sie brauchen nichts sagen über das Einkommen des Ehegatten auch wenn der TH danach fragt. Ihnen kann nichts passieren." Vorsichtig und würde zumindest erwähnen, dass es gerade zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
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Der_Alte

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Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #7 am: 07. Juli 2014, 19:36:59 »

Das Gericht spricht deutlich davon, dass es keine Gründe für Versagensanträge geben darf, die nicht im Gesetz stehen. Und im Gesetz steht eben nicht, dass man zu dem Vermögen Dritter Angabe zu machen hat, egal ob der Treuhänder fragt oder nicht.
Bezeichnend finde ich den Schluss in Rd. 24: "Näher liegt jedoch, am Wortlaut des Gesetzes zu bleiben, der sich - wie gezeigt - in ein in sich geschlossenes System von Mitwirkungspflichten des Schuldners einerseits, Regel- und Zusatzpflichten des Treuhänders andererseits einfügt und die ganz überwiegende Anzahl der Fälle sachgerecht löst."

Ich gebe Dir Recht, es ist kein eindeutiges Urteil im Sinne der Frage. Andererseits hat das Gericht das Vorliegen nicht explizit aufgeführter Obliegenheiten verneint.

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GelberHai

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Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #8 am: 08. Juli 2014, 00:02:24 »

Vielen lieben Dank an @Der Alte und @ eidechse fuer die ausfuerhliche Diskussion. Ich verstehe soweit eure Standpunkte und es geht mir nicht darum, etwas zu verheimlichen. Ich denke, das war klar. Aber ich teile die Ansicht des Alten, dass ich doch zuerst einmal eine Aussage "verweigere" mit dem Hinweis (und dem von euch diskutierten Urteil) and die TH, dass sich mir der Sinn ihrer Nachfrage nach dem Gehalt meines Mannes, der ja nichts mit meiner Insolvenz zu tun hat, nicht erschliesst. Ich werde sie darum bitten, mir zu erklaeren, warum sie das wissen moechte. Natuerlich unterschwellig mit der Information, dass es nicht um das Verschweigen einer Auskunft geht. Wir werden sehen, was sie dazu sagt.

Im Uebrigen sehe ich keinerlei Gruende, dass einer meiner Glaeubiger deswegen eines Versagensantrag stellt. Und ja, meine TH hat KEINEN Ueberwachungsauftrag.

Ich werde freundlich und sachlich zunaechst die Antwort verweigern mit der Bitte um Aufklaerung.

Denkt ihr, das ist ok so? :gruebel:



Kurz zu @waldi
Nein, mein Mann wurde bisher nicht als unterhaltsberechtigte Person beruecksichtigt. Ich habe soweit bis 2013 gearbeitet und wurde Anfang diesen Jahres 2014 arbeitslos und bin zur Zeit immer noch arbeitssuchend.
« Letzte Änderung: 08. Juli 2014, 00:06:23 von GelberHai »
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eidechse

Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #9 am: 08. Juli 2014, 10:11:04 »

Ich weiß nicht wie Ihr TH, Ihr Insolvenzgericht und Ihre Gläubiger ticken. Das können Sie selbst am besten beurteilen.

Es kann sein, dass der TH eine Erklärung abgibt, warum er was wissen will. Es kann aber genausogut sein, dass er einfach in den Jahresbericht reinschreibt, dass er nach dem Einkommen des Ehemannes gefragt hat, die Schuldnerin darauf aber keine Auskunft erteilt hat. Wenn man dann noch einen "bösen" Gläubiger hat, der wittert dann evtl. gleich eine Obliegenheitsverletzung nach wegen Nichtauskunft auf Auskunftverlangen und stellt einen Versagungsantrag. Wenn dann noch ein entsprechend schulnderunfreundliches Gericht dazu kommt, kann es auch mal nach hinten losgehen.

Es ist halt so die Frage, ob man wirklich 100 %ig Ruhe haben will, dann würde ich schlicht Auskunft erteilen. Erst recht, wenn ich evtl. selbst so geringes Einkommen hätte, dass auch ohne Unterhaltspflichten nichts pfändbar wäre. Da erspart man sich evtl. dann einiges an Schriftverkehr.
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steinbring2002

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Re: Fragebogen im Restschuldbefreiungsverfahren -> Einkuenfte Ehemann
« Antwort #10 am: 24. Juli 2014, 19:01:38 »

Hallo,
ich musste vom AG das Einkommen meines Mannes angeben,
wurde aber nur nachgefragt um zu wissen,
dass ich nicht meinen Mann unterhalten muss,
da er genug verdient.
Aber erstmal bekam ich auch die Panik  :Oh_no:
dein Mann hat ja nichts mit deinen Schulden zutun, da Ihr erst 2011 geheiratet habt.

LG Conni   :biggrin:
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