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Autor Thema: Fragen zur Unterhaltspflicht  (Gelesen 1861 mal)

aberdeen

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Fragen zur Unterhaltspflicht
« am: 23. Dezember 2012, 14:54:07 »

Hallo zusammen!!

Werde in den nächsten Wochen Vater und hätte dazu ein paar Fragen.
Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte. :)

Also ich lebe mit meiner Freundin zusammen und wir sind nicht verheiratet.
Da wir jetzt Eltern werden, bekommt sie dann ca. 980 € Elterngeld.
Die gemeinsamen Kosten (Miete, Lebensmittel, usw.) die anfallen, teilen wir auf, so dass jeder die Hälfte davon trägt.
Allerdings reicht das Elterngeld nach Abzug dieser Kosten nicht mehr aus, damit meine Freundin Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Ist sie somit auch unterhaltspflichtig??

Muss ich die unterhaltspflichtigen Personen dann neben meinen Arbeitgeber auch dem TH und dem Gericht mitteilen?
Bzw. was muss ich alles beachten, damit uns kein Nachtteil entsteht. Hätte ja gerne jeden Cent für mein Kind übrig.

Vielen Dank schon mal und ein Frohes Fest!! :)
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Fragen zur Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 23. Dezember 2012, 16:55:07 »

Erst einmal herzlichen Glückwunsch.

Mit der Geburt des Kindes haben Sie automatisch eine unterhaltsberechtigte Person, nämlich Ihr neugeborenes Kind. Dadurch verringert sich schon einmal der pfändbare Teil Ihres Einkommens.
Das Kindergeld in Höhe von 184 € ist nicht pfändbar.

Wenn Ihre Freundin 980 € Elterngeld bezieht, so hat sie ein entsprechendes Einkommen, mit dem sie zum Familienunterhalt beiträgt. Das gleiche gilt für Sie selbst. Dafür muss man einen Modus finden, der alle Belange der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt.
Grundsätzlich sind Sie Ihrer Freundin nach der Geburt des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Das könnte z.B. bedeuten, dass Sie einen höheren Anteil an den Grundkosten übernehmen müssen als Ihre Freundin. Und das beide im gleichen Verhältnis des Einkommens für die Belange des Kindes aufommen, halte ich für selbstverständlich.

Eine Unterhaltsberechtigung im Sinne des § 850 c ZPO könnte für Ihre Freundin vorliegen (§ 1615 l BGB), aber da dürfte ein Treuhänderantrag aufgrund des hohen Erziehungsgeld sehr schnell Gehör finden. Insoweit halte ich es für eher nicht wahrscheinlich auf Dauer mit einer entsprechenden Berücksichtigung rechnen zu können.
Sie können die Unterhaltsberechtigung Ihrer Freundin allerdings einfach dem Arbeitgeber mitteilen, der sie dann berücksichtigen muss. Dem Gericht und dem Treuhänder brauchen Sie darüber keine Information zukommen lassen.
Gespeichert
 
 

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