Dann kann das unmöglich von mir stammen.
Obwohl, Eigentore passieren.
Dann war das wohl richtig mit dem Entlastungsfreibetrag.
Ich hab noch mal zu den agB gelesen.
1. Bestimmte Aufwendungen nach § 33a EStG sind als außergewöhnliche Belastung nur abzugsfähig, wenn der unterstützende Stpfl. (das sind wohl Sie) für den Unterstützten (den Sohn) keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Da Sie diese Ansprüche aber nun haben, ist ein Abzug von Unterhaltskosten über § 33a EStG nicht möglich. Das war damals als Plan B gedacht, falls die Klage verloren geht.
2. § 33a EStG deckt nur den typischen Bedarf ab.
Atypischer Bedarf wäre ggf. über § 33 EStG ansetzbar. Hier wäre vielleicht was zu machen. Bei § 33 EStG wird die zumutbare Belastung von den Aufwendungen abgezogen.
3a. § 33b EStG enthält den Pauschbetrag für behinderte Menschen. Wenn ich mich recht erinnere, bekommt den Ihr Sohn? Wenn der den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt, wäre er auf Sie übertragbar (§ 33b Abs. 5).
Der deckt aber einige Aufwendungen ab, die unter § 33 EStG fallen würden. Insoweit kann ein Konkurrenzverhältnis entstehen. Ich habe gelesen, dass § 33b zB Heimkosten erfassen soll.
3b. In § 33b steht auch ein Pflegepauschbetrag. Den gibt es für die persönliche Pflege einer Person. Das kann man hier nicht genau sagen aber ich würde trotzdem vermuten, dass der hier nicht zum Tragen kommt.
4. Dann gibt es noch § 10 EStG. Danach sind Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar, wenn das Kind zum Haushalt gehört. Das wird man aber nach dem Auszug nicht mehr annehmen können.
Um das ganze genauer zu untersuchen, gerade auch was die Konkurrenzproblematik betrifft, wäre es doch sinnvoll, wenn ein Stb einen Blick auf die Unterlagen wirft.
Wochenendlektüre: BFH-Urteil vom 11.02.2010, VI R 61/08
BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - VI B 20/11