Verständnisfragen: Es geht um lfd. Insolvenzverfahren, die noch nicht aufgehoben sind? Es geht um zwei P-Konten, bei Ihnen und Ihrem Freund? Die Kinder sind die gemeinsamen Kinder?
Kinderfreibetrag ist eher ein steuerlicher Begriff. Geht es um die Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850k Abs. 2 ZPO wegen Unterhaltspflichten? Dann lautet die Kernfrage, ob die Kinder bei den P-Konten nur bei einem oder bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden?
Nun, die Regeln über das P-Konto besagen, dass bei Unterhaltspflichten und einer entsprechenden Bescheinigung (§ 850k Abs. 5 ZPO) ein erhöhter Pfändungsfreibetrag gilt. Da steht kein Ausschluss, wenn Kinder bereits bei einem anderen Elternteil berücksichtigt werden. Sie brauchen nur die Bescheinigung über die Unterhaltsverpflichtung nach § 850k Abs. 5 ZPO. Die Bank muss sich daran halten. Sie kann sich nicht einfach über die Bescheinigung hinwegsetzen.
Das würde der Systematik der Lohnpfändung entsprechen.
Dort kann es unbillig sein, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, wenn sie eigene Einkünfte haben. Deswegen kann ein Gläubiger oder im Insolvenzverfahren der IV/TH einen Antrag bei Gericht auf Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person stellen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Diese Möglichkeit besteht in entsprechender Weise auch bei den P-Konten, s. § 850k Abs. 4 ZPO mit dem Verweis auf § 850c ZPO.
Das bedeutet meiner Meinung nach, dass beide Elternteile den erhöhten Freibetrag wegen der unterhaltsberechtigten Kinder für ihr P-Konto bekommen können. Eine Übertragung, wie Sie es beschreiben, gibt es daher nicht. Sollte der IV anderer Ansicht sein, muss er durch einen Antrag bei Gericht einen Beschluss auf die Nichtberücksichtigung erwirken.