Was ist mit dem 295er und meinem "Einkommen" der ersten 9 Monate.
Ich werde einen Vertrag mit der GmbH haben, in dem klar geregelt ist, das die Firma solange kein Gehalt zahlt, wie das AA den Zuschuss auskehrt. AA zahlt knapp 850 €/Mntl. Muss ich da nach dem 295er an den TH trotzdem zahlen, als ob ich ein GF mit üblichem Gehalt wäre ?
-> ich frage ich immer, wie ein geschäftsführende Alleingesellschafter (?) einer GmbH / UG Gehaltsempfänger mit Arbeitsvertrag kann / soll / muss sein. M.E. ist der geschäftsführende Alleingesellschafter zunächst einmal Unternehmer und somit Selbständiger. Somit greift § 295 Abs. 2 InsO. Solange diese Selbständigkeit keinen Betrag abwirft, der es erlaubt, die Gläubiger entsprechend der Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO zu befriedigen, obliegt es dem selbständigen Insolvenzschuldner seinen Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO insoweit nachzukommen, sich nachweisbar um ein angemessenes Dienstverhältnis zu bemühen, sprich auf den Arbeitsmarkt zu bewerben, auch wenn das aussichtslos ist. Ich würde in diesem Fall dazu raten, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, insb. wenn man davon ausgeht, über einen längeren Zeitraum aus der Selbständigkeit keinen Betrag nach § 295 Abs. 2 InsO entrichten zu können. Das mag absurd klingen, evtl. ist es sogar absurd, aber nach so langer Zeit VWP sollte man nichts riskieren. Fraglich wäre ein regulärer Arbeitsvertrag in der GmbH / UG in dem die GF-Leistung keine Vergütung vorsieht (§ 850h ZPO).
NB: § 295 Abs. 2 InsO richtet sich nicht zwingend danach, ob Sie wo anders als GF eingestellt wären.
Soweit ist das ab er nur meine Meinung.