Habe gerade dieses hier in der Veröffentlichung von heute gefunden:
In dem Restschuldbefreiungsverfahren der XYZ, hat das Gericht mit Beschluss vom 24.11.2010
festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie für die Zeit
von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Obliegenheiten
erfüllt: eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn sie ohne Beschäftigung
ist, sich um eine solche bemüht und keine zumutbare Tätigkeit ablehnt; Soweit die
Schuldnerin eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihr, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn sie ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Vermögen, das sie von Todes wegen
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den
vom Gericht bestimmten Treuhänder herausgibt; jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der
Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigt,
keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Ziffer 2 erfasstes
Vermögen verheimlicht und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über
ihre Erwerbstätigkeit oder ihre Bemühungen um eine solche sowie über ihre Bezüge und
ihre Vermögen erteilt; Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den
Treuhänder leistet und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschafft. Nach
Ablauf der der Schuldnerin gesetzten Frist hat das Gericht nunmehr darüber zu
entscheiden, ob ihr Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Die Restschuldbefreiung wird
auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt: wenn der Schuldner innerhalb von sechs
Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine seiner Obliegenheiten (siehe oben)
verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies
gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. wenn der Schuldner in dem
Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder innerhalb
von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Straftat nach den
§§ 283 - 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig (Konkursstraftaten) verurteilt
wird. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in
dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn
die fristgemäße Antragstellung und ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht werden. Die
Restschuldbefreiung wird auf Antrag des Treuhänders versagt, wenn die an diesen
abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung
nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der
Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen
aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung
hingewiesen hat. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit Gelegenheit gegeben, binnen 1
Monat mitzuteilen, ob ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird
und die Gründe anzugeben, die eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen
sollen. Innerhalb dieser Frist sind auch etwaige Beweismittel vorzulegen bzw.
anzugeben. Dem Treuhänder wird hiermit Gelegenheit gegeben, binnen 1 Monat
mitzuteilen, ob ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird und
anzugeben, auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird. Der
Vergütungsantrag des Treuhänders kann auf der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung
des Amtsgerichts Lichtenberg eingesehen werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird
das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten
Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung und über den
Vergütungsantrag des Treuhänders entscheiden.
Amtsgericht Lichtenberg