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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an  (Gelesen 3318 mal)

pedi

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Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an
« am: 28. Oktober 2007, 21:45:07 »

Hallo Ihr Profis,

mein Mann befindet sich seit August 2007 in der WVP und jetzt kommt der Hammer vom Treuhänder.   
Seine Schuldnerberatung hatte gesagt und so ist es auch bei Gericht eingereicht worden, das ich als unterhaltsberechtigte Person gelte und somit bei seiner Rente (1260,- € + 228,-€ Betriebsrente) ca.  107,- € monatlich zahlen müßte was nach der Pfändungstabelle ja auch korrekt ist. 

 Der Treuhänder schrieb Ihm im August das er 409,40,- € monatlich zu zahlen hätte, hatte also  mich als unterhaltsberechtigte Person nicht berücksichtigt.   
Auf seine schriftliche Anfrage erhielt er die Auskunft, da meine Frau Einkommen bezieht (870,-€ netto) (es wurde auch nicht gesagt wieviel Sie verdienen dürfte) wäre das der pfändbare Betrag.   

Sein Anwalt der die Insolvenz bei Gericht eingereicht hatte, telefonierte dann auf Druck von meinem Mann mit dem Treuhänder und sagte hinterher das der Treuhänder die Unterhaltsfrage nach eigenem Ermessen beurteilen dürfte.   Da war er erstmal platt.   

Also fragte er bei der Schuldnerberatung nochmal nach und man sagte Ihm das man die Unterhaltsberechtigung notfalls beim Insolvenzgericht einklagen müßte. 

 So geht das jetzt seit August und der Treuhänder schrieb Ihm jeden Monat das der Betrag (jetzt bereits 1230,- €) bis zum 15.  10.  07 zu zahlen sei.   Er hatte natürlich auch schriftlichen Kontakt und schrieb Ihm das er die monatliche Summe nicht zahlen könnte und bat um ein Gespräch um eine Lösung zu erreichen.   Es wurde überhaupt nicht geantwortet, stattdessen bekam er letzte Woche einen Brief von der Rentenversicherung das der Treuhänder die RV angewiesen hatte ab November die gesamte Rente auf ein  Treuhänderkonto zu zahlen.   

Vom Treuhänder selbst hat er immer noch keine Information darüber.   Mein Mann rief dann bei der Rentenversicherung an und dort sagte man Ihm das lt.   Beschluß vom Amtsgericht Sie tatsächlich an den Treuhänder zahlen müßten, es sei denn das er Widerspruch einlegen würde.   Der Beschluß besagt das der Treuhänder über sein gesamtes Vermögen (sprich seine Rente) verfügen darf.   
Allerdings sagte man das es sehr ungewöhnlich wäre die gesamte Rente und nicht nur den pfändbaren Betrag einzufordern.   Dabei hatte Ihm die RV bereits am 10.  07.  07 schriftlich mitgeteilt das "der für die Pfändung maßgebliche monatliche Zahlbetrag liegt unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für eine Person unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodaß pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen". 

 Ich glaube er hätte dem Beschluß gleich widersprechen müssen aber da er ja den Anwalt hatte dachte er das würde dieser schon regeln.   Sein Anwalt meint allerdings das der Beschluß ganz normal sei und man den auch nicht anfechten könnte. 

Er weiß jetzt überhaupt nichts mehr nur das er ab November wohl keine Rente mehr erhält???

Was ist dann mit Miete und allen anderen Abbuchungen?? Mein Mann hat am Donnerstag 1.  11.  07 jetzt tatsächlich einen Termin beim Treuhänder bekommen, könnt Ihr Ihm bis dahin ein paar Tipps mit auf den Weg geben? 

viele Grüße Pedi

--------
edit wegen der Lesbarkeit, sorry.
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2007, 22:31:31 von paps »
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paps

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Re: Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2007, 22:47:00 »

bei einem Eigeneinkommen der Ehefrau von 870 Netto ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese als unterhaltsberechtigte Person entfällt.

Jedoch obliegt es nicht dem Th dies zu entscheiden.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt

Liegt denn ein entsprechender Beschluss vor?
Wenn nicht, sofort schriftlich beim Insogericht um Klärung bitten.

zur Beschlagnahme der Rente; auch dies ist m.E. unzulässig.
Zumindest zu Arbeitseinkommen gibt es dazu ein Urteil.
Da Renten gemäß ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, sollte eine analoge Behandlung gegeben sein.
Zitat
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 - 3 Sa 549/05 -
a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Beschlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen
Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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pedi

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Re: Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an
« Antwort #2 am: 29. Oktober 2007, 19:31:24 »

Hallo Paps,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, wichtig ist es zu wissen das der Treuhänder nicht berechtigt ist mich als seine Frau als unterhaltsberechtigte Person abzulehnen (hoffentlich akzeptiert er das auch).   Nein ein neuer Beschluß liegt nicht vor nur der vom 26.  06.  07 der besagt

"dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen und das  Vermögen das er während der Zeit des Verfahrens erlangt, verboten.   Die Verfügungsbefugnis geht auf den vorgenannten TH über".   

bis jetzt hat er  auch immer seine Rente auf sein Konto bekommen, nehme an das der TH weil mein Mann die Streichung nicht anerkannt und nicht bezahlt hat (auch weiterhin nicht kann) jetzt die Rentenversicherung angewiesen hat auf das Treuhänderkonto zu überweisen.   Da taucht schon die nächste Frage auf, bis jetzt sind ja bereits ab Juli 4x 409,- € = 1636,- € aufgelaufen.   Kann der TH seine Rente komplett behalten (würde ja noch nicht mal reichen) oder muß er Ihm die 989,- € -pfändungsfreier Betrag - überweisen??

übrigens, diese Urteil habe ich im Net gefunden da würden die 870,- € die ich verdiene ja passen. 

LG Darmstadt entscheidet zum § 850 c Abs.   4 ZPO:
Der unpfändbare Grundbetrag bleibt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten maßgebend
Ein Unterhaltsberechtigter ist bei der Berechnung der pfändbaren Beträge erst dann vollständig nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er über höhere eigene Einkünfte als den unpfändbaren Grundfreibetrag des § 850 c Abs.   1 ZPO für den alleinstehenden Schuldner b verfügt.   Er kann nicht auf einen geringeren sozialhilferechtlichen Bedarf verwiesen werden.   Diese Rechtsprechung bleibt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.  1.  2002 aufrecht erhalten. 
LG Darmstadt 5.  2.  2002 - 5 T 82/02
Mit diesem Beschluss hat das LG Darmstadt der Beschwerde eines Schuldners stattgegeben und den Antrag einer Gläubigerin abgelehnt, die Ehefrau des Schuldners gem.   § 850 c 4 ZPO bei der Berechnung der pfändbaren Beträge des Schuldners nicht zu berücksichtigen.   Der angefochtene Beschluss des AG Seligenstadt wurde entsprechend abgeändert. 
 zur Info gleiches Thema :       hxxp:  www.  sfz-mainz.  de/dateien/fachinformationen/existenzsicherung_850c.  pdf
« Letzte Änderung: 29. Oktober 2007, 19:33:15 von pedi »
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Feuerwald

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Re: Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an
« Antwort #3 am: 29. Oktober 2007, 19:55:37 »

"mein Mann befindet sich seit August 2007 in der WVP und jetzt kommt der Hammer vom Treuhänder.   "

Ist das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ?





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pedi

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Re: Hilfe Treuhänder erkennt Unterhaltsberechtigung nicht an
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2007, 20:44:51 »

Hallo Feuerwald,

verstehe Ihre  Frage nicht richtig, also im Juli. 06 waren wir bei der Schuldnerberatung im April 07 war der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht  im Mai 07 wird die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet am 26. 06. 07 ergeht der Beschluß 
"In dem Verbraucherinsolvenzverfahren wird heute gegen den Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 312 ff. , $$ 2, 3, 11, 17, InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.  Das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist erfolglos geblieben.  Zum TH wird bestellt . . . 
"dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen und das  Vermögen das er während der Zeit des Verfahrens erlangt, verboten.  Die Verfügungsbefugnis geht auf den vorgenannten TH über". 
Schuldbefreiende Leistungenkönnen nach dem Eröffnungszeitpunkt  usw.
Der TH wird mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Dann war am 15. 08. 07 noch ein Termin für eine Gläubigerversammlung (Berichts/Prüfungstermin) zur Beschlußfassung über die evt.  Wahl eines anderen Treuhänders etc und am gleichen Tag bekam ich von meinem Treuhänder den ersten Brief mit der Forderung monatlich  409,40,- € an den Treuhänder zu zahlen

viele Grüße Pedi
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