"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Hilfeee - Prozesskostenhilfe als Schulden in IV nicht gemeldet?????  (Gelesen 1678 mal)

timon28

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 40

Hallo liebe Gemeinde

seit Feb 2012 bin ich in der RSB, bzw. WVP

in 2009/2010 hatte ich zwei Verfahren: ein Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren und ein Verfahren über Kindesunterhalt. Beide Verfahren wurden über die Prozesskostenhilfe geregelt.
Bereits in der Schuldenberatung kamen beide Verfahren, bzw. die PZKH nicht zur Sprache. Meines Wissens wurde da auch gar nicht nach gefragt, und ich war emotional auf dem Stand, dass ich davon ausging: PZKH übernimmt Verfahrenskosten heisst keine Schulden. Und so tauchten die möglciherweise von mir zu tragenden Verfahrenskosten nirgendwo mehr als Schulden auf

In der 2. Jahreshälfte 2012 wurde ich vom durchführenden Gericht in eines der beiden Verfahren angeschrieben zur Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Das tat ich dann mit Aufgabe des IV, Ergebnis war, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben und keine Raten oder Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu leisten wären.

Jetzt erhalte ich eine weitere Aufforderung bezüglich der PZKH des zweiten Verfahrens. Verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbefolgung die Kosten (ca 700 Euro) zur Zahlung fällig wären, diese auch per Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden könnten.

Normal reicht ja der Hinweis auf den Vorgang aus 2012, in dem ja schon die Unterlagen (Lohnabrechnung + IV) vorhanden sind.

Jetzt das Problem:
Hätten beide Verfahren, bzw, die PZKH als Schulden im IV von mir angegeben werden müssen? Eine Anmeldung durch das durchführende Gericht als Gläubiger gab es auch nicht
Da ich in der WVP bin, hat es nachteilige Konsequenzen, wenn sich das durchführende Gericht ans Insolvenzgericht wendet?
Stünde die RSB auf dem Spiel?

Der erste Bescheid bezüglich der PZKH ist aus der 2. Jahreshälfte 2012, bisher ist mir nichts davon bekannt, dass da etwas ans IV-Gericht gegangen ist.

Was jetzt tun?
a) Beantwortung der Aufforderung bezüglich PZKH ist selbstverständlich unter Hinweis, dass die Unterlagen bereits in einem weiteren Aktenzeichen zur Verfügung stehen
b) nachträgliche Meldung ans IV-Gericht? Wenn ja, wie?

Oder den "Mantel des ..." drüberlegen und beten?

Ich bin etwas durcheinander, weil ich nicht weiss, wie ich reagieren sollte

Vielen Dank für eure Antworten

Viele Grüße und frohe Pfingsten an alle
timon28
Gespeichert
Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

Der_Alte

  • Gast

Erstens müssen Sie sich darum kümmern, dass die Stundung weiterhin bestehen bleibt. Die Argumentation dürfte in Anlehnung an den anderen Stundungsbeschluss wohl möglich sein.

Wenn Sie in der WVP sind, dann ist ein Versagen aus § 290 InsO wegen vergessener Gläubigerangaben nicht mehr zulässig.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz