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Autor Thema: Vergleich wieviel Prozent anbieten??  (Gelesen 6162 mal)

rotesbienchen

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Vergleich wieviel Prozent anbieten??
« am: 07. Februar 2012, 11:40:51 »

Moin moin,

ich mache gerade die Schreiben für einen Vergleichsversuch an meinen beiden Gläubiger fertig und frage mich nun wieviel Prozent ich anbieten soll. Irgendwo hab ich mal gehört, dass man zwischen 20 und 30 % anbieten soll aber das kommt mir so verdammt wenig vor.

Hat vielleicht noch jemand ein paar Tips welche schlagenden Argumente ich noch bringen kann? Bisher hab ich das ich erst seit kurzem wieder arbeite und noch in der Probezeit bin, ich alleinerziehend bin, dass die Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist (meine WVP läuft noch bis Mai 2014) und bis Ende der WVP zahle ich gerade mal ca. 5000 Euro ein von denen ja auch noch der TH seinen Teil einbehält. Bisher habe ich bei

Gläubiger A EUR 1827 abgezahlt und hab noch EUR 10800 Schulden
Gläubiger B EUR 504 abgezhalt und hab noch EUR 3000 Schulden

die anderen beiden Gläubiger stehen zwar noch auf der Liste sind aber abgearbeiet. Die Schulden hatte mir mein Bruder geschenkt.

Ich wäre so glüklich wenn ich das dieses Jahr noch abschliessen kann und somit Jahr eins der Schufa auch schon dieses Jahr begänne  :juchu:

Viele Grüße
Gabriele
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Insoman

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Re: Vergleich wieviel Prozent anbieten??
« Antwort #1 am: 07. Februar 2012, 12:23:37 »

MMMMhhhh....
mit Vergleichsangeboten ist das so eine Sache.. :gruebel:

Grundsätzlich sind Argumente, die wirtschaftliche Gesichtpunkte betreffen, für die Gläubiger natürlich am interessantesten.
Die Gegenüberstellung mit im RSB-Verfahren prognostizierten Summen ist sinnvoll.
Wenn dann deutlich über Erwartungen hinausgegangen wird, bringt man den Gläubiger zum nachdenken.
Sie sollten also versuchen, relativ genau zu berechnen, wie hoch die TH-Vergütung ausfallen wird.
Studieren Sie in diesem Zusammenhang
http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html
die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung.

Die Gerichtskosten sollten Ihnen soweit bereits bekannt sein. Fragen Sie im Zweifelsfall auf der Geschäftsstelle nach.
Die Erhebung weiterer Gerichtskosten ist eher unwahrscheinlich.

Vielleicht könnten Sie auch den Referentenentwurf zur geplanten Insolvenzrechtsänderung einfließen lassen..
hier heißt es
Zitat
㤠300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger,
des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung,
wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung
verstrichen ist. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht zu entscheiden,
1. wenn drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger
mindestens 25 Prozent ihrer Forderungen erhalten haben, die
im Schlussverzeichnis aufgenommen sind, oder..

hiernach soll ab 2013, zwar erst mit Wirkung für die Zukunft, ein Schuldner nach insgesamt 3 Jahren die RSB erhalten, wenn er eine Erfüllungsquote von 25% (+ Verfahrenskosten) erreicht hat.
Insofern halten die Experten im Ministerium eine Erfüllungsquote in dieser Größenordnung für akzeptabel.

Bedenken sie auch, dass der Gläubiger keinen weiteren Zinsausfall zu verkraften hat, wenn er jetzt bedient wird.
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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