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Autor Thema: Insolvenzverfahren und Berufliche Rehabilitation  (Gelesen 1936 mal)

mcpsb_de

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  • Beiträge: 1
Insolvenzverfahren und Berufliche Rehabilitation
« am: 17. November 2011, 12:53:51 »

Guten Tag,

ich bin seit ende 2007 in der Insolvenz. Ich bin aber schon seit viele jahren erkrankt, nehme psychopharmaka, und habe schon etliche therapien hinter mir. Ich bin ausserdem zu 70% Schwerbehindert. Ich bin 34 jahre alt, und bekomme zur zeit grundsicherung wegen erwerbsunfähigkeit. Ich möchte mich aber damit nicht zufrieden geben. Im moment geht es mir ein wenig besser, einige meine medikamenten werden langsam ausgeschlichen, und ich möchte nicht bis an meiner lebensende von Grundsicherung leben, ich bin noch "jung", ich möchte ein halbwegs normale (soweit es möglich ist) Leben führen. Ich würde gerne versuchen in ein Beruf zu kommen, die ärzte haben schon gesagt das sie mich nicht in eine 10 stunden job sehe, da es zu belastend für mich sein wurde.  Meine Ärztin hat mich geraten,  Berufliche Rehabilitation zu beantragen.  Das erscheint mir sinnvoll, ich könnte  arbeiten und würde langsam wieder in eine beruf eingegliedert werden.

Meine frage ist, wie ist es nun mit Insolvenz? Ich habe quer gelesen, das wenn man bereit ist zu arbeiten, das man eine volle stelle annehmen muss, um seine gläubiger zu bedienen. Ist es möglich während der Insolvenz eine berufliche rehabilitation zu machen, auch wenn man nur 4 stunden /woche arbeitet? Ich würde mit meinen verdienst nicht über 900€ kommen, müsste höchstwahrscheinlich noch Hartz V als unterstützung dazu nehmen um meine kosten zu decken.

Ich möchte kein grundsicherung mehr, ich möchte wieder leben, nach soviele jahre krankheit, ich möchte eine beschäftigung, aber ich möchte meine insolvenz auch nicht gefährden.

Ich würde mich sehr freuen wenn jemand mir rat geben könnte...

vielen dank im vorraus
mfg
mcpsb_de
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Der_Alte

  • Gast
Re: Insolvenzverfahren und Berufliche Rehabilitation
« Antwort #1 am: 17. November 2011, 13:10:26 »

Aktuell sind Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Damit sind Sie im Sinne der Erwerbsobliegenheit entlastet. Da Sie nach Angaben der Ärzte keine volle Erwerbstätigkeit ohne diese Rehabilitation erreichen können, bleiben Sie auch in dieser Zeit insoweit entlastet, dass Ihre Krankheit einen solchen Schritt nicht zuläßt. Die Gläubiger werden ja nicht benachteiligt. Aktuell wird aufgrund der Krankheit kein pfändbares Einkommen erreicht, während der Reha aus gleichem Grund auch nicht. Wenn Sie die Reha positiv beenden, eine Vollzeitstelle suchen und eventuell pfändbares Einkommen haben, sind Sie der Obliegenheit nachgekommen, denn es wird nur verlangt, dass Sie sich um eine Vollzeitstelle bemühen und diese Bemühungen nachweisen. Wenn das nur nach vorheriger Reha geht ist das eben so.
Wichtig ist, dass Sie sich von Ihren Ärzten entsprechende Nachweise geben lassen bzw. Kopien wesentlicher Befunde und Anträge aufbewahren. Damit können Sie dann dem Gericht, falls tatsächlich ein Gläubiger einen Antrag stellt, nachweisen, dass Sie alles getan haben, um die Basis für eine Vollzeitbeschäftigung herzustellen.
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