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Autor Thema: Investmentanteile aus bereits gepfändeten Einkommen  (Gelesen 2810 mal)

Tigremonster

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Investmentanteile aus bereits gepfändeten Einkommen
« am: 12. April 2007, 14:43:12 »

Hallo:

Seit 6 Monaten läuft mein (Regel) Insolvenzverfahren, ein erster Prüfungstermin ist vorbei.
Ich arbeite, und jeden Monat geht dass, was über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Insolvenzverwalter.

Meine Frage; Darf ich von den mir verbleibenden Geld Investmentanteile oder Aktien kaufen ? Muss ich dass den Insolvenzverwalter melden?

Für Euere Antworten besten Dank.
Übrigens; nach wie vor ein tolles Forum.
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Feuerwald

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Investmentanteile aus bereits gepfändeten Einkommen
« Antwort #1 am: 12. April 2007, 15:10:26 »

Moin !

Folgende, persönliche Meinung dazu

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist Neuvermögen massezugehörigm (§ 35 InsO).

Das ändert sich erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsverfahren). Dann fällt  das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das (neu)Vermögen wieder an den Schuldner. Bis dahin wären Kaitalanlagen/Investments und die Früchte daraus jederzeit vom Insolvenzverwalter einziehbar.

MfG
Feuerwald
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Tigremonster

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Investmentanteile aus bereits gepfändeten Einkommen
« Antwort #2 am: 12. April 2007, 15:28:26 »

Pfändbar obwohl ich es aus bereits gepfändeten Einkommen erwerben würde?[addsig]
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Feuerwald

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Investmentanteile aus bereits gepfändeten Einkommen
« Antwort #3 am: 12. April 2007, 16:45:17 »


davon ist auszugehen.

Es gibt m.W. nur ganz vereinzelt Entscheidungen, die dahin gehen, dass angesparte Rücklagen aus dem unpfändbaren Einkommen nicht der Pfändung unterliegen (Einzelzwangsvollstreckung und nicht mal auf das Insolvenzverfahren so ohne weiteres zu übertragen).

Die Aussage, die oftmals zu lesen ist, mit dem unpfändbaren Betrag könne man machen was man wollte, ist daher im laufendem Insolvenzverfahren sicherlich ein Trugschluss.

Ein weiteres Beispiel:

Wird aus dem unpfändbaren Betrag wie allg. üblich monatlich Betriebs-/Nebenkosten der Wohnung oder Strom/Gasabschlag gezahlt und kommt es im laufendem Insolvenzverfahren zu einer Erstattung wegen Überzahlung, so ist auch diese Erstattung in der gegenwärtigen Praxis massezugehörig und herauszugeben.

Es gibt jedoch Anlageformen, die mitunter nicht der Pfändung unterliegen, Stichwort Rürup und Riester-Rente. Von Versicherung verstehe ich leider nicht viel und kann dazu nicht mehr beitragen.

Das ändert sich jedoch nach Aufhebung des Insolvenzverfahren in der sog. Wohlverhaltensphase. Bis dahin ...

MfG
Feuerwald



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