hallo forum,
der fall ist etwas kompliziert. ich hoffe, es kann jemand helfen...
eine person in der wohlverhaltenphase mit anstehender restschuldbefreiung anfang 2016 hat etwas mehr als 1,5 jahre eine rente wg. voller erwerbsminderung von der drv bezogen, d.h. aus gesundheitlichen gründen griff die erwerbsobliegenheit nicht und der treuhänder verhielt sich ruhig.
nun ist die person noch jung (< 35 jahre) und möchte natürlich wieder in arbeit kommen, hat aber 1. keine ausbildung und ist 2. vermindert belastbar, so dass sie sich erstmal "erproben" möchte.
eine nicht-verlängerung der erwerbsminderungsrente würde dazu führen, dass die person in den zuständigkeitsbereich des jobcenters fällt, konkret dort ins fallmanagement käme, da "schwer vermittelbar".
ein schwerbehindertenausweis liegt vor.
die person lebt ausserdem im betreuten wohnprojekt (eingliederungshilfe nach §§ 53 54 BG XII)
das jobcenter würde befürworten, dass die person an einer maßnahme teilnimmt, die speziell menschen mit diesem krankheitsbild unterstützt und 12 monate dauert (aktivierungsphase, betriebliche qualifikationsphase, integrationsphase). während der maßnahme wird kein einkommen generiert, die person bekäme weiter ALG II.
am ende steht, wenn erfolgreich, also entweder eine sozialversicherungspflichtige beschäftigung oder der beginn einer ausbildung oder eines studiums.
das jobcenter würde in der eingliederungsvereinbarung den bewerbungszwang für diese 12 monate aussetzen, aber wie verhält es sich in o.g. fall mit der erwerbsobliegenheit?
muss der treuhänder um erlaubnis gefragt werden oder muss er sich dem jobcenter anschliessen, so dass der schuldner nur die teilnahme an der maßnahme melden muss, um auch vom treuhänder zeitweilig vom nachweis der bewerbungsbemühungen freigestellt zu werden?
darf der treuhänder die maßnahme verbieten und auf die bewerbungsbemühungen bestehen, die ja faktisch keinen sinn machen, wenn die person 5 std./tag in der maßnahme ist? darf er die maßnahme als solche verbieten bzw. wer sitzt da am längeren hebel: jobcenter oder treuhänder?
muss der treuhänder einer ausbildung zustimmen?
die person hat zuvor ein studium abgebrochen, noch vor einleitung der insolvenz.
während der berentung wurde kein pfändbares einkommen generiert.
wie soll die person sich verhalten? vorher den treuhänder um erlaubnis fragen oder einfach die maßnahme beginnen, obwohl dies gleichzeitig bedeuten würde, dass die person wieder erwerbsfähig ist und SGB II leistungen beziehen wird?
es wäre schlimm, müsste die person auf eine berufliche integration und eine erstausbildung verzichten, um die restschuldbefreiung nicht zu gefährden. der verbleib in der rente aus angst vor der erwerbsobliegenheit im sinne eine vollzeitjobs, der gesundheitlich nicht stemmbar ist, kann ja nicht die lösung sein.
danke.