"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Kaution in der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2021 mal)

gelb40

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 25
Kaution in der Wohlverhaltensperiode
« am: 30. September 2010, 11:29:09 »

Mein Insolvenzverfahren wurde nach Schlussverteilung zum 03.06.2009 aufgehoben.
Am 10.05.2010 habe ich meine Wohnung zum 31.08.2010 gekündigt. Mein Vermieter hat jetzt das verpfändete Kautionskonto an mich freigegeben. Als ich es bei der Sparkasse auflösen wollte, wurde mir gesagt, dass es aufgrund der Insolvenz gesperrt wäre. Das Insolvenzgericht konnte mir hierzu auch nichts eindeutiges sagen, sie meinten die Kaution würde wohl zur Masse gehören und rieten mir, mich mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen. Sie hat jedoch Nachfragen untersagt.Also ich verstehe das alles nicht, an wem kann ich mich nun wenden? Normaler Weise steht mir doch jetzt die Kaution zu oder nicht? Als  Nachtragsverteilung wurden nur eventuelle Steuererstattungsansprüche benannt.Danke für jeden Tip.
Gespeichert
 

deagle

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 263
Re: Kaution in der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 30. September 2010, 17:17:08 »

Die NTV kann auch für die Kaution beschlossen werden!

Deshalb den Aufhebungsbeschluss unter den Arm klemmen und hin zur Bank und die sofortige Freigabe des Kontos beantragen, die Bank darf das Geld nicht zurückhalten.
Am besten nimmst Du nen Ausdruck des § 259 Inso mit, darin Steht unter Abs. 1 Satz 1...
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Alternativ tritts Du schon jetzt den Erstattungsanspruch des Guthabens an eine dritte Person ab, damit läuft eine später beschlossene Nachtragsverteilung ins leere
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz