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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: KFZ Steuer  (Gelesen 8114 mal)

tatzenbaer

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KFZ Steuer
« am: 09. März 2014, 09:54:40 »

Hallo zusammen,

muß 270 Euro KFZ Steuer zahlen. Habe nun an Finanzamt einen
Brief geschrieben ob ich in 3 Raten a 90 Euro zahlen kann.

Habt Ihr da Erfahrungen?
Ist dies möglich in WVP?
Geht Finanzamt vielleicht auf Vorschlag ein?

Grüße

Tatzenbaer
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Der_Alte

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #1 am: 09. März 2014, 15:28:04 »

Nein, Kfz-Steuer ist nicht in Raten zahlbar. Unverzüglich bezahlen, sonst droht umgehend Kontopfändung, da die Finanzkasse selbst die Vollstreckung anordnen kann.
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tatzenbaer

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #2 am: 09. März 2014, 19:20:16 »

Super, wenn man 320 Euro zum Leben hat und davon 270 bezahlen soll.
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Insokalle

Re: KFZ Steuer
« Antwort #3 am: 09. März 2014, 19:40:54 »

Zitat
sonst droht umgehend Kontopfändung,
sehr beliebt ist auch die Zwangsstilllegung

ansonsten wirklich ohne Worte
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waldi

Re: KFZ Steuer
« Antwort #4 am: 10. März 2014, 11:54:57 »

Hallo tatzenbaer,

wenn man sich Deine Vita gemäß Deiner Beiträge so anschaut, dann muss man echt daran zweifeln, dass die Insolvenz irgendwie zu einer Änderung des Ausgabenverhaltens beigetragen hat.

Erst waren's die Stromkosten, die nicht bezahlt wurden, jetzt ist es die KFZ-Steuer.

Welchen finanziellen Nutzen kann denn ein PKW überhaupt haben, bei einem monatlichen Budget von 320€?
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tomwr

Re: KFZ Steuer
« Antwort #5 am: 12. März 2014, 23:51:12 »

Nein, Kfz-Steuer ist nicht in Raten zahlbar. Unverzüglich bezahlen, sonst droht umgehend Kontopfändung, da die Finanzkasse selbst die Vollstreckung anordnen kann.

Wo steht das denn bitte schön ? Halte ich ehrlich gesagt für Nonsens. Man kann alle möglichen Abgaben in Raten zahlen. Ich habe auch schon angefallene Umsatzsteuer problemlos in Raten gezahlt.

Kontopfändung oder weitere Vollstreckungsmassnahmen erfolgen in der Regel nur wenn der Steuerpflichtige zahlungsunwillig ist oder die Realisierung des Steueranspruchs gefährdet ist. Briefe ans Finanzamt helfen immer, insbesondere auch wenn man die finanzielle Situation darlegt. Kontoauszüge sind hilfreich, die belegen, dass man im Rahmen seiner Möglichkeiten bezahlt. Von einer Pfändung hat das FA auch nichts wenn auf dem Konto kein Guthaben ist. Pfändung ist kein Selbstzweck und auch nicht als Drohgebärde einzusetzen. Auch nicht (oder erst Recht nicht) vom Finanzamt.

Zwangsstillegung ist theoretisch möglich, davon hat das Finanzamt aber auch kein Geld. Wenn man darlegen kann, dass man beruflich darauf angewiesen ist, dürfte das Finanzamt auch von solchen Massnahmen absehen.
« Letzte Änderung: 12. März 2014, 23:57:29 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #6 am: 13. März 2014, 15:55:06 »

Die Kraftfahrzeugsteuer ist jährlich im voraus zu zahlen. Ausnahmen sind die halb- und vierteljährliche Steuervorauszahlung ab einer gewissen Höhe (§ 11 KraftstG).
Wegen der Vorauszahlungspflicht besteht keine Möglichkeit der Finanzverwaltung, eine ratenweise Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit zuzulassen.
Gemäß Abschnitt 67 der Vollstreckungsanweisung kann die Abmeldung des Fahrzeuges nach § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betrieben werden. Die Abmeldung soll in der Regel erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; abweichend hiervon kann das Abmeldungsverfahren bereits nach der ersten erfolglosen Mahnung eingeleitet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die Kraftfahrzeugsteuer wiederholt erst nach Beginn der Vollstreckung entrichtet hat oder feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht.
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tatzenbaer

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #7 am: 14. März 2014, 08:02:30 »

19.03. Zahlungsdatum - Wann erfolgt Mahnung?
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tatzenbaer

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #8 am: 14. März 2014, 08:40:45 »

Hallo tatzenbaer,

wenn man sich Deine Vita gemäß Deiner Beiträge so anschaut, dann muss man echt daran zweifeln, dass die Insolvenz irgendwie zu einer Änderung des Ausgabenverhaltens beigetragen hat.

Erst waren's die Stromkosten, die nicht bezahlt wurden, jetzt ist es die KFZ-Steuer.

Welchen finanziellen Nutzen kann denn ein PKW überhaupt haben, bei einem monatlichen Budget von 320€?

/quote]

a) Ich arbeite Vollzeit.
b) Frechheit der Kommentar.
c) Mir wird wie jedem hier gepfändet, so daß ich gerade die Fixkosten (wie Miete) zahlen kann und
dann noch für 2 Personen 300 Euro zum Leben habe...
d) Auto brauche ich um zur Arbeit zu kommen, da ich zum Teil so Dienst habe, daß ich es
mit der Bahn nicht pünktlich schaffen würde...
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Insokalle

Re: KFZ Steuer
« Antwort #9 am: 14. März 2014, 10:17:28 »

19.03. Zahlungsdatum - Wann erfolgt Mahnung?
Keine Ahnung, bei mir sind es fast 3 Wochen aber mögl. gibt es regionale Unterschiede.
Die Kfz-Steuer kommt ja auch so unverhofft wie Weihnachten. Warum sparen Sie nicht entsprechend vor, zB indem Sie 20 € im Monat beiseite legen.
Vielleicht haben Sie auch Glück mit den Raten, wenn Sie einen entspannten SB haben aber darauf verlassen würde ich mich nicht. Fangen Sie mit der Zahlung schon mal an.
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tomwr

Re: KFZ Steuer
« Antwort #10 am: 14. März 2014, 18:12:39 »

Die Kraftfahrzeugsteuer ist jährlich im voraus zu zahlen. Ausnahmen sind die halb- und vierteljährliche Steuervorauszahlung ab einer gewissen Höhe (§ 11 KraftstG).
Wegen der Vorauszahlungspflicht besteht keine Möglichkeit der Finanzverwaltung, eine ratenweise Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit zuzulassen.

Ach quatsch, die Möglichkeit besteht immer. Ist eine reine Ermessensfrage.
Umsatzsteuer ist auch mit Abgabe der Erklärung fällig (ggf. monatlich und quartalsweise zum 10. eines Monats). Trotzdem zahle ich manchmal nur einen Teil, wenn nicht genug Geld auf dem Konto ist und im nächsten Monat dann den Rest. Ggf. erhebt die Finanzverwaltung halt einen Säumniszuschlag nach §240 AO.

§11 KraftstG bestimmt doch nur die Fälligkeit. UND ? Dann hat man eine fällige Forderung nicht bezahlt und das Finanzamt ist berechtigt ggf. Massnahmen nach Ermessen zu ergreifen. Mehr nicht.

Das hindert doch Niemanden, einen Brief an das FA zu schicken und zu erklären, dass man die Steuer aus dem und dem Grund leider nicht sofort bezahlen kann. Natürlich sollte man glaubhaft darlegen bis wann der Betrag bezahlt wird, aus eigener Erfahrung wird in aller Regel von Vollstreckungsmassnahmen (wozu im Grunde auch eine Zwangsabmeldung gehört) abgesehen.

Im Übrigen muss man ja auch keine Ratenzahlung vereinbaren. Wenn man einen offenen Betrag zu bestimmten angekündigten Terminen begleicht und dann 2 oder 3 Zahlungen erfolgen, ist doch keine Ratenvereinbarung notwendig. Stillschweigende Duldung reicht auch. Und die FAer haben oft so viel zu tun, manchmal bekomme ich den Bescheid für einen Säumniszuschlag von EUR 5,80 ein halbes Jahr später. Hauptsache die kriegen ihr Geld. Und der Zinsvorteil wird ja durch den Säumniszuschlag ausgeglichen. Also auch alles ganz fair im Vergleich zu den Vorauszahlern.
« Letzte Änderung: 14. März 2014, 18:17:04 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #11 am: 14. März 2014, 18:21:19 »

19.03. Zahlungsdatum - Wann erfolgt Mahnung?
Es folgt keine Mahnung, sondern die Ankündigung der Vollstreckung. Wie lange das dauert ist von FA zu FA unterschiedlich. Ich hatte es letztes Jahr vergessen zu bezahlen und hatte nach vier Wochen die Vollstreckungsankündigung mit dem dezenten Hinweis auf Zwangsabmeldung.

Und auf Frage hat mir das FA gesagt, eine Stundung sei wegen § 11 KraftstG (Vorauszahlungspflicht) nicht möglich.

@tomwr
Umsatzssteuer ist eine für einen zurückliegenden Zeitraum zu entrichtende Steuer. Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs ist an die im Voraus entrichtete Steuer gebunden, deshalb wohl die Auskunft "meines" FA, dass keine Stundung geht.
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Insokalle

Re: KFZ Steuer
« Antwort #12 am: 14. März 2014, 19:19:01 »

Bei mir gibt es noch eine Mahnung. Ich hab noch die vom letzten Jahr. Das ist lt. Mahnung das Leistungsgebot nach § 254 AO als Voraussetzung für eine ZV.
« Letzte Änderung: 14. März 2014, 19:26:51 von Insokalle »
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tatzenbaer

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #13 am: 15. März 2014, 11:49:37 »

Hallo zusammen,

habe jetzt (das hat nur 3 Tage gedauert!) die Antwort vom FA bekommen:
- Keine Ratenzahlung möglich.

Habe daraufhin gleich mal 90 Euro überwiesen (Termin 19.03.).

Die restlichen 180 Euro überweise ich dann am 31.03., sobald mein
Gehalt auf dem Konto ist. Vielleicht komme ich dann glimpflich davon.

Viele Grüße

Tatzenbaer
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tomwr

Re: KFZ Steuer
« Antwort #14 am: 18. März 2014, 23:21:09 »

@tomwr
Umsatzssteuer ist eine für einen zurückliegenden Zeitraum zu entrichtende Steuer. Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs ist an die im Voraus entrichtete Steuer gebunden, deshalb wohl die Auskunft "meines" FA, dass keine Stundung geht.

Es geht doch nur um einen Fälligkeitszeitpunkt. Und es muss auch keine Stundung bewilligt werden. Dennoch kann man einen Steuerrückstand haben, der nicht gestundet ist. Aber für einen kurzen Zeitraum ggf. geduldet wird.

Auf den Fälligkeitszeitpunkt weist das FA hin, wenn er überschritten ist, völlig egal um welche Steuer es geht. Da gelten die Regeln der AO für Folgen verspäteter Zahlung. Da gibt es dann Säumniszuschläge, bei verspäteter Anmeldung Verspätungszuschläge.

Ja, es kann auch eine Vollstreckungsandrohung geben und auch eine durchgeführte Vollstreckungsmassnahme.
Aber das alles sind Ermessensentscheidungen des Finanzbeamten und keine zwangsläufige Rechtsfolge.
Kannst mir glauben, ich weiß hier aus eigener Erfahrung wirklich wovon ich spreche.
Wenn kein Geld da ist, ist kein Geld da. Da kann im Gesetz stehen was will. Dann hat man gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen.

Also Mitteilungen und Briefe ans Finanzamt wirken immer. Und in der Insolvenz kann man sich durchaus darauf berufen, dass man keine finanziellen Mittel hat wegen Insolvenzbeschlag, nichts ansparen darf und wenn die Einnahmen nicht exorbitant hoch sind und mutwilliges Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegt, dann haben die Beamten auch ein einsehen. Natürlich frage ich das FA nicht, ob ich später zahlen darf sondern lege die Gründe dar, warum ich jetzt nicht (vollständig) zahlen kann.
« Letzte Änderung: 18. März 2014, 23:23:32 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #15 am: 19. März 2014, 08:57:33 »

Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst. Fakt ist, dass ohne gezahlte Kfz-Steuer das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein darf. Und da gibt es keinen Spielraum für Stundungen. Und die Zwangsabmeldung wird nicht angekündigt, sondern einfach durchgeführt. Da steht der Vollstreckungsbeamte des Kreises vor der Tür und entfernt die Zulassungsmarke am Fahrzeug. Und wer dann noch fährt hat richtig Ärger.

Es hindert im Übrigen niemand den Steuerschuldner, die Kfz-Steuer bereits früher ratenweise an das FA zu zahlen.

Das man die Zeit nutzt zwischen Mahnung / Vollstreckungsankündigung und Zwangsstillegung, um ggf. ratenweise zu zahlen, steht auf einem anderen Blatt. Aber wieviel Zeit man dafür wirklich hat sollte man besser nicht mit Kleinstraten austesten. Und rechtlich ist man nicht auf der sicheren Seite.
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tatzenbaer

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Re: KFZ Steuer
« Antwort #16 am: 19. März 2014, 11:29:14 »

Habe jetzt alles bezahlt, habe mir das Geld privat geliehen. Lieber bei Daddy kurzfristig
Schulden, als beim Staat.
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tomwr

Re: KFZ Steuer
« Antwort #17 am: 24. März 2014, 01:52:52 »

Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst. Fakt ist, dass ohne gezahlte Kfz-Steuer das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein darf. Und da gibt es keinen Spielraum für Stundungen. Und die Zwangsabmeldung wird nicht angekündigt, sondern einfach durchgeführt. Da steht der Vollstreckungsbeamte des Kreises vor der Tür und entfernt die Zulassungsmarke am Fahrzeug. Und wer dann noch fährt hat richtig Ärger.

Es hindert im Übrigen niemand den Steuerschuldner, die Kfz-Steuer bereits früher ratenweise an das FA zu zahlen.

Das man die Zeit nutzt zwischen Mahnung / Vollstreckungsankündigung und Zwangsstillegung, um ggf. ratenweise zu zahlen, steht auf einem anderen Blatt. Aber wieviel Zeit man dafür wirklich hat sollte man besser nicht mit Kleinstraten austesten. Und rechtlich ist man nicht auf der sicheren Seite.

Da ist aber ein Widerspruch in Deinem Posting. Oben schreibst Du, die Zwangsabmeldung wird einfach durchgeführt, unten schreibst Du von der Vollstreckungsankündigung. Letzteres ist richtig. Eine Zwangsabmeldung ist eine Vollstreckungsmassnahme und muss nach §254 AO vorher angekündigt werden.

Und freilich besteht immer eine Ermessensausübung des Finanzbeamten. Wenn z.B. eine Rate in Höhe von 3 Monaten bezahlt wurde, besteht nicht unbedingt Handlungsbedarf das Fahrzeug sofort zwangsabzumelden (nach 4 Wochen z.B.) und wäre allein schon deshalb unsinnig, weil das FA die 2 bereits bezahlten Monate wieder zurückerstatten müsste. Es kommt alles darauf an ob der Schuldner zuverlässig ist (z.B. sich früher an Abmachungen gehalten hat oder auch nicht), ob die Realisierung des Steuerbetrags wirklich gefährdet ist (würde ich bei einem Fuhrpark mit 100 Fahrzeugen so sehen aber vielleicht nicht bei einem Fahrzeug und ein paar wenigen 100 EUR Rückstand).

Angenommen der Schuldner braucht das Fahrzeug für berufliche Zwecke, würde daraufhin entlassen. Dann gibts halt auch keine Lohnsteuer mehr fürs Finanzamt. Und keine Kfz Steuer. Und der Schuldner lebt vielleicht auf Staatskosten und bekommt ALG II. Und und und. Auch Finanzbeamte haben nicht das Recht, den Staat zu schädigen. Und schon gar nicht die Pflicht.
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