@tomwr
Umsatzssteuer ist eine für einen zurückliegenden Zeitraum zu entrichtende Steuer. Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs ist an die im Voraus entrichtete Steuer gebunden, deshalb wohl die Auskunft "meines" FA, dass keine Stundung geht.
Es geht doch nur um einen Fälligkeitszeitpunkt. Und es muss auch keine Stundung bewilligt werden. Dennoch kann man einen Steuerrückstand haben, der nicht gestundet ist. Aber für einen kurzen Zeitraum ggf. geduldet wird.
Auf den Fälligkeitszeitpunkt weist das FA hin, wenn er überschritten ist, völlig egal um welche Steuer es geht. Da gelten die Regeln der AO für Folgen verspäteter Zahlung. Da gibt es dann Säumniszuschläge, bei verspäteter Anmeldung Verspätungszuschläge.
Ja, es kann auch eine Vollstreckungsandrohung geben und auch eine durchgeführte Vollstreckungsmassnahme.
Aber das alles sind Ermessensentscheidungen des Finanzbeamten und keine zwangsläufige Rechtsfolge.
Kannst mir glauben, ich weiß hier aus eigener Erfahrung wirklich wovon ich spreche.
Wenn kein Geld da ist, ist kein Geld da. Da kann im Gesetz stehen was will. Dann hat man gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen.
Also Mitteilungen und Briefe ans Finanzamt wirken immer. Und in der Insolvenz kann man sich durchaus darauf berufen, dass man keine finanziellen Mittel hat wegen Insolvenzbeschlag, nichts ansparen darf und wenn die Einnahmen nicht exorbitant hoch sind und mutwilliges Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegt, dann haben die Beamten auch ein einsehen. Natürlich frage ich das FA nicht, ob ich später zahlen darf sondern lege die Gründe dar, warum ich jetzt nicht (vollständig) zahlen kann.