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Autor Thema: Kind Unterwegs -Änderungen  (Gelesen 1990 mal)

hurts

Kind Unterwegs -Änderungen
« am: 17. April 2013, 07:39:25 »

Hallo,
 im Juli gibts bei uns Nachwuchs.

Ich bin im RI , in der WVP und selbständig.

Meine Frau habe ich da berufstätig bisher nicht eingerechnet in die Kaluklation
meines abzuführenden Betrages.

Nun hört sie ja auf zu arbeiten, bekommt aber dann Elterngeld.
Ca. 800€.
Dann kann ich sie immer noch nicht berücksichtigen - oder?

Wenn ich dann aber meinen Sohn einrechne wird sich vermutlich mein abzuführender
Betrag auf null reduzieren.
Damit habe ich so meine Schwierigkeiten.
Wecke ich damit nicht meine Gläubiger und animiere sie genauer zu prüfen?
Ist es vlt. ggf. besser einen symbolischen Betrag von z.bsp. 50€ abzuführen, auch hinsichtlich
der Verfahrenskosten?

Ich wollte etl. auch 2 Monate Elterngeld beantragen.
Wie wird das behandelt? Wird das auf mein fiktives Einkommen als Selbständiger aufgeschlagen?
Ach ne , in der Zeit verdiene ich ja egtl. nichts als Selbständiger.
HAt da jemand Erfahrung mit?




« Letzte Änderung: 17. April 2013, 13:16:26 von hurts »
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Insokalle

Re: Kind Unterwegs -Änderungen
« Antwort #1 am: 17. April 2013, 10:47:51 »

Eines verstehe ich nicht. Wie berechnen Sie denn jetzt den abzuführenden Betrag?
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Feuerwald

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Re: Kind Unterwegs -Änderungen
« Antwort #2 am: 17. April 2013, 11:02:23 »

Unterstellt es wird gem. § 295 Abs. 2 InsO abgeführt:

Tendenziell würde ich auch dazu raten, eher eine überobligatorischen Betrag zu entrichten als keinen. Mann kann es nach wie vor gesellschaftlich nur schwer vermitteln, dass ein Selbständiger so arm ist, dass er keine pfändbares Einkommen hat bzw. sich so stellen darf. 50,00 Euro mit dem Zusatz "überobligatorisch" ist dann sicher nicht verkehrt.

Frau mit 800 Elterngeld ist m.E. nur mit 500 Euro rechnerisch anzusetzen und  das wiederum ist grenzfertig hinsichtlich der Regelsatztheorie gewisser Gerichte (384 Euro + 30 bis 50% Aufschlag). Wenn man sich dem SGB II als Maßlatte bedient, dann sollte auch richtige gerechnet werden.



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hurts

Re: Kind Unterwegs -Änderungen
« Antwort #3 am: 17. April 2013, 13:31:24 »

@ Insokalle
gem. § 295 Abs. 2 InsO

Wir sind derzeit 4 Personen im Haushalt.
Meine Frau , ich , deren Kind, mein Kind.
Derzeit berücksichtige ich in der Pfändungstabelle nur mich und meinen Sohn.

@Feuerwald
Genau - Sie haben meine Unterlagen da ;)
Meine Ziel ist - nicht aufzufallen.
Ich möchte nicht, dass ein Gläubiger auf die Idee kommt meine fiktive Ermittlung des abzuführenden Betrages
zu durchleuchten.
Lieber unauffällig 50,- weiter zahlen.
Hier schließt sich auch noch eine weitere Frage an.
Egtl. hatte ich vor meine Berechnung offen zu legen, das heisst dem IV auszuhändigen mit der Bitte sie in die Akte aufzunehmen.
Wenn jemand einwände hat, kann er sich ja dann frühzeitig melden.
Auf der anderen Seite macht es mich doch auch angreifbar.
So kann sich ein Gläubiger in aller Ruhe etwas zurechtlegen.
Wenn er nicht weiss wie ich rechne muss er doch zunächst relativ blind gegen meine RSB schießen.
Bzw. es nutzt ja nichts recht pauschal zu sagen "hat zu wenig abgeführt".
Oder?

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Feuerwald

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Re: Kind Unterwegs -Änderungen
« Antwort #4 am: 17. April 2013, 19:25:37 »

neue Rechtsprechung dazu ...

http://lexetius.com/2013,521

"Der selbständig tätige Schuldner hat deswegen nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dem Treuhänder oder dem Gericht auf Verlangen Mitteilung zu machen, ob er einer selbständigen Tätigkeit nachgeht,

- wie seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aussieht

und welche Tätigkeit

- Branche,
- Größe seines Unternehmens,
- Zahl der Angestellten,
- Umsatz,

er ausübt,

wobei seine Auskünfte so konkret sein müssen, dass ein Gläubiger danach die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermitteln kann (vgl. FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 295 Rn. 60).

Er hat jedoch keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erteilen (AG Göttingen, ZInsO 2011, 1855, 1856; FK- InsO/Ahrens, aaO). Verlangen Treuhänder oder Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Antwort keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (zu §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169; zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 59; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 25).

BGH, Beschluss vom 26. 2. 2013 - IX ZB

Da stellt sich natürlich der Frage, wie anhand der Branche, Größe,  Umsatz, Mitarbeiterzahl ein Rückschluss auf die mögliche (fiktive) abhängige Tätigkeit möglich ist.

Bspw. bei einem Imbissbetreiber mit einer Ausbildung und Berufspraxis als It-Systemkaufmann. Welche Rolle spielen dabei die Branche, Größe,  Umsatz oder Mitarbeiterzahl des Imbissbetriebes? Maßlatte ist m.E. der auf dem Arbeitsmarkt realistisch erzielbare fiktive Lohn. Hier also als IT-Systemkaufman und weniger als MC-D. Filialleiterassistenzanwärter.

Man kann wohl davon ausgehen, dass solche Auskunftsersuchen sich zukünftig mehren werden. Also sollten  die im BGH Spruch  aufgelisteten Auskünfte zukünftig berücksichtigt werden.




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