neue Rechtsprechung dazu ...
http://lexetius.com/2013,521"Der selbständig tätige Schuldner hat deswegen nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dem Treuhänder oder dem Gericht auf Verlangen Mitteilung zu machen, ob er einer selbständigen Tätigkeit nachgeht,
- wie seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aussieht
und welche Tätigkeit
- Branche,
- Größe seines Unternehmens,
- Zahl der Angestellten,
- Umsatz,
er ausübt,
wobei seine Auskünfte so konkret sein müssen, dass ein Gläubiger danach die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermitteln kann (vgl. FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 295 Rn. 60).
Er hat jedoch
keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erteilen (AG Göttingen, ZInsO 2011, 1855, 1856; FK- InsO/Ahrens, aaO). Verlangen Treuhänder oder Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Antwort keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (zu §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169; zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 59; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 25).
BGH, Beschluss vom 26. 2. 2013 - IX ZB
Da stellt sich natürlich der Frage, wie anhand der Branche, Größe, Umsatz, Mitarbeiterzahl ein Rückschluss auf die mögliche (fiktive) abhängige Tätigkeit möglich ist.
Bspw. bei einem Imbissbetreiber mit einer Ausbildung und Berufspraxis als It-Systemkaufmann. Welche Rolle spielen dabei die Branche, Größe, Umsatz oder Mitarbeiterzahl des Imbissbetriebes? Maßlatte ist m.E. der auf dem Arbeitsmarkt realistisch erzielbare fiktive Lohn. Hier also als IT-Systemkaufman und weniger als MC-D. Filialleiterassistenzanwärter.
Man kann wohl davon ausgehen, dass solche Auskunftsersuchen sich zukünftig mehren werden. Also sollten die im BGH Spruch aufgelisteten Auskünfte zukünftig berücksichtigt werden.