Vielen Dank schon mal, ob es schon jetzt oder erst nach dem Schlusstermin gilt ist für mich eher zweitrangig denn bis bzw nach dem Schlusstermin wird sich an der Situation nichts ändern, hoffe ich zumindest.
Gibt es eine Möglichkeit sicher herauszubekommen, ob die Obliegenheit so ausreichend erfüllt wird. Vielleicht mit einer Bestätigung vom AG, das dort keine Vollzeitstelle angeboten wird?
Die Versagung könnnte ja nur ein Gläubiger bei Gericht beantragen, kann man dort nicht von vorneherein die Situation schildern und sich vergewissern. Müsste doch das gleiche Amtsgericht sein, oder?
TH hat sich bis jetzt zu dem Thema nicht geäußert, wenn ich mich recht entsinne sieht man der Lohnabrechnung auch nicht an, das hier nicht Vollzeit gearbeitet wird. Auf die Idee müsste ja erst einmal einer kommen!?
Kurz zur Erklärung noch, mein Mann ist Elektriker und arbeitet seit Feb 2010 in der Elektroabt eines Baumarktes. Vorher hat er lange Zeit im Wachschutz gearbeitet. Dieses Gehalt wurde vor Insoeröffnung von einer Bank als Gläubiger gepfändet. Er hatte hier ein höheres Netto, der Stundenlohn war allerdings niedriger, es resultierte teils aus steuerfreien Nachtzuschlägen und immensen Überstunden. Die Zuschläge sollten gekürzt werden und die Arbeitsbedingungen verschlechterten sich immer weiter, mein Mann arbeitete ausschließlich Nachtschicht.
Da ergab sich die Chance in den Baumarkt zu wechseln, ein wahrer Glücksgriff. Schon damals moserte dann aber die Bank bei unserer Schuldnerberaterin über das geringere Netto, von wegen Gläubigerschädigung und so. Also ist es nicht so abwegig das hier in dieser Richtung etwas kommen wird. So weit ich weiß, geht bisher aber wohl niemand von einer Teilzeitstelle aus, mir ist aber so als hätten wir unsere Arbeitsverträge für die TH kopieren müssen.
Nur wenn diese keine andere Vollzeitbeschäftigung fordert, ist das doch noch kein Garant dafür, dass ein Gläubiger nicht trotzdem die Versagung beantragt, oder?
Vielen Dank und Gruß
planlos