Im vereinfachten Verfahren gelten die Regelungen des allgemeinen Verfahrens, siehe § 304 InsO
"Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist."
Einen Passus, der § 97 ausschließt, habe ich nicht gefunden.
Daher gelten auch im IK-Verfahren die Vorschriften des § 97 InsO.
Wenn, wie im zuvor erwähnten Urteil des BGH, die mangelhafte Mitwirkung ein Grund für eine Restschuldversagung sein kann, endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit Abschluss des Verfahrens, sondern erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine andere Auffassung kann ich dem Urteil jedenfalls nicht entnehmen.
Im Urteil wird weiterhin unter Randnummer 15 darauf hingewiesen: "Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt."
Es ergibt sich damit ein eindeutiger Auskunftszwang, der auch sanktioniert ist.
Natürlich muss man dem TH nichts mitteilen und er braucht noch nicht mal einen Antrag bei Gericht stellen. Er schreibt nur in seinem Jahresbericht, dass der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Ein gefundenes Fressen für die Gläubiger, um einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Die Erfahrungen mit dem TH sind immer abhängig von den handelnden Personen, meine Erfahrungen sind halt anders.