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Autor Thema: Mietkaution-Erstattung in der WVP  (Gelesen 4419 mal)

lucky7777

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Mietkaution-Erstattung in der WVP
« am: 22. April 2010, 17:26:40 »

Hallo zusammen,

habe das Forum bisher durchsucht, allerdings noch nichts Passendes gefunden.
Bin während des laufenden InsoVerf in eine Wohnung eingezogen, hatte Kaution
dem Vermieter zur Verfügung gestellt und dem TH Quittung darüber vorgelegt.
Kaution ging somit in die InsoMasse ein. Ok.
Bin nun schon seit "geraumer Zeit" in der WVP und würde gerne umziehen.
Nun hatte ich Info aus dem TH-Büro, dass ich Antrag beim AG stellen sollte bzgl.
Freigabe bzw. Weiterverwendung der Kaution meiner jetzigen Wohnung für
Kautionsstellung für neue Mietwohnung, da Nachtragsverteilung vom TH beantragt wurde.

Habe beim AG Antrag auf Freigabe/Verwendung für Kautionsstellung bei anderer
Wohnung beantragt und begründet (jetzige 2-Zi-Whg zu klein benötige ein Kinderzimmer)
und erhielt gestern ein Schreiben, das da lautet:

...zu Ihrem Antrag vom 7.4. weise ich darauf hin, dass das Gesetz eine Freigabe der Mietkaution
nicht vorsieht. Eine solche ist daher nicht möglich.
Soweit nach Aufhebung des Verfahrens noch Gegenstände o. Forderungen, die zur InsoMasse gehören,
bekannt werden, muss das InsoGericht gem. § 203 I InsO eine Nachtragsverteilung anordnen.
Ein Absehen hiervon ist nur wegen Geringfügigkeit möglich, was bei einem Betrag von 1.080 €
nicht der Fall ist.

Ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch nach Freigabe eines Mietverhältnisses, wie es hier erfolgt ist,
zur Masse gehört oder nicht ist rechtlich umstritten, sodass insoweit keine Auskunft darüber
erteilt werden kann.

Sofern Sie eine förmliche Entscheidung wünschen, bitte ich dies mitzuteilen.
Wenn Sie noch Fragen haben, Tel. ..... "

Ergo: Selbst in der WVP wird mir die Kaution nicht mehr als Kaution für neue Wohnung zur Verfügung gestellt.

Zur "Freigabe des Mietverhältnisses": Bahnhof. Komme mir jetzt vor wie eine Gefangene.

Sinn macht das nicht ganz, denn wenn ich nicht umziehe, kriegen se die Kohle auch nicht.
Gehe hier davon aus, dass TH in der WVP (6 Jahre) und im letzten Jahr (RSB-Jahr?) nicht
einfach die Kaution einstreichen könnte, sodass ich von mir aus nochmal die Kaution schuldig bin.
Sogesehen kann er mir nach Ablauf des letzten Jahres doch auch nicht noch kommen und sagen
zück mal den Geldbeutel. Oder?

Wie gut, dass es Schlaumeier wie euch gibt  :wow:

Vorab vielen Dank für eine evtlle Info!


Grüße lucky7777
Gespeichert
 

paps

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Re: Mietkaution-Erstattung in der WVP
« Antwort #1 am: 22. April 2010, 21:18:25 »

es wird wohl auf §204 InsO hinauslaufen.
Zitat
§ 204
Rechtsmittel

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Sie sollten also zur Einlegung von Rechtsmitteln eine "förmliche" Entscheidung herbeiführen.


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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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lucky7777

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Re: Mietkaution-Erstattung in der WVP
« Antwort #2 am: 04. Mai 2010, 23:04:49 »

Hallo Paps,

danke zunächstmal für deine Antwort.


Habe nun mit dem AG telefoniert. Einen offiziellen Beschluss auf meinen Antrag hin, die Kaution zur Weiterverwendung freizugeben, konnte das Gericht nicht erlassen, weil:

Wo es keine rechtliche Grundlage gibt, kann auch kein Beschluss erlassen werden.
Deswegen der Passus im AG-Schreiben, dass die Freigabe einer Kaution umstritten ist,
weil es einer rechtlichen Grundlage entbehrt, ob die Kaution zur Masse (mit Nachtragsverteilung und PiPaPo)
gehört oder nicht.
Es würde im Endeffekt nur die "Geringfügigkeits"-Klausel greifen. Und diese sieht in der Regel
vor, dass eine Geringfügigkeit nur dann besteht, wenn der Aufwand (Akte in die Hand nehmen,
Gläubiger anschreiben etc.)  den Wert/Betrag übersteigt.
Und eine Kaution iHv 1.080€ ist nicht geringfügig.
Sie sagte nur, dass aufgrund dieser fehlenden rechtlichen Grundlage das im Vorfeld auch nicht
entschieden würde, sondern erst dann, wenn es soweit wäre (d.h. ich nehme das Umzugs-Risiko auf mich und
fange dann -evtl.- an um meine Kaution hin und her zu streiten). Da ist das Risiko/Kosten zu hoch für
mich, da ich ja von keíner Geringfügigkeit ausgehe.

Können die mir nach Ende der WVP im Zuge der Nachtragsverteilung die jetzige Kaution auch bei
Bleiben in der Wohnung nehmen??????? sodass ich diese dann nochmal meiner Vermieterin schulde?
Das kann doch nicht Sinn und Zweck einer PrivInso sein!!!!! Raus aus den Schulden und dadurch gleich wieder
rein in die Schulden!

Ich weiß jetzt nicht mehr, was ich tun soll o. was eigentlich Sache ist!

LG an alle
sad lucky7777
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paps

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Re: Mietkaution-Erstattung in der WVP
« Antwort #3 am: 05. Mai 2010, 17:15:08 »

Mit Erteilung der RSB wäre auch die Kaution nicht mehr angreifbar.

M.E. hätte die Nachtragsverteilung im Aufhebungsbeschluß stehen müssen, da der Vermögenswert ja bekannt war.

Ansonsten gilt, wie bereits geschrieben; §204 InsO.

Bleibt also nur, mit dem Umzug zu warten.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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