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Autor Thema: mögliche Veränderungen im Kindsunterhalt während Wohlverhaltensphase  (Gelesen 2601 mal)

timon28

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Hallo zusammen

nachdem ich hier schon einige Zeit mitlese, und ich jetzt auch eine Frage habe, habe auch ich hier angemeldet.

Eröffnung Insoverfahren Januar 2011
Beginn Wohlverhaltensphase März 2012

Folgendes möchte ich klären:

Ich bin also in der WVP und gleichzeitig unterhaltspflichtig für 3 Kinder. Das älteste befindet sich seit Herbst 2012 im Studium und bezieht Bafög. Die jüngeren gehen noch zur Schule, wobei die ältere die Schule beendet in 2013 und möglicherweise eine Ausbildung beginnt.

Nun ist es meines Wissens so, dass ein erzieltes Ausbildungsgehalt sich auf die Unterhaltspflicht auswirkt, der Unterhalt für dieses Kind entweder sich verringert oder ganz wegfällt (nach Klärung Anwalt/Fam.-gericht)

Diese Situation käme also auf mich zu, dass sich die Unterhaltsverpflichtung verändern könnte zu meinen Gunsten. Es würde theoretisch also "mehr" Geld vom pfändbaren Einkommen zur Verfügung stehen (TH sollte sich freuen).

Auf meine entsprechende Schilderung vor meiner Sachbearbeiterin des Insoverwalters/TH wurde die Übernahme entsprechender Schritte abgelehnt. Das wäre alleinig "mein Problem", mam wäre nicht meine Rechtsvertretung. Ich müsse damit einen eigenen Anwalt beauftragen zur Neuregelung des Unterhalts. Das stimmt irgendwo auch, bloss: inwieverm müsste ich einen weiteren RA beauftragen, den Kindesunterhalt neu zu regeln, der damit ja irgendwo gar nicht meine Interessen vertritt sondern die des TH und der Gläubiger? Welcher RA übernimmt ein Mandat, um die Interessen eines Insoverwalters/TH (also eines anderen RA) zu vertreten? Abgesehen davon, dass ich zur Zeit gar keinen entcprechenden Anwalt "an der Hand hab".

Müsste ich wirklich einen weiteren Anwalt mit der Neuregelung des Kindsunterhalts beauftragen?

In diesem Zusammenhang: könnte sich ausgezahltes Bafög unterhaltsmindernd auswirken? Ich wurde während der Bafögantragsphase ja aufgefordert, meine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Ich würde mich über Antworten sehr freuen

Viele Grüße
timon28
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Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

armekirchenmaus

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Ihr Treuhänder hat Recht... er hat mit der Berechnung des Kindesunterhalts nichts zu tun. Dem Treuhänder müssen Sie nur nachweisen, DASS Sie Unterhalt zahlen. Die Höhe spielt keine Rolle.

Wenn Ihr Kind BAföG bezieht, müssen Sie die Höhe dem Treuhänder mitteilen. Das gleiche gilt, falls Ihr Kind eine Ausbildung beginnt und Ausbildungsvergütung erhält. Je nach Höhe kann der Treuhänder bei Gericht beantragen, Ihr Kind nicht mehr (oder nur noch teilweise) als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

Inwieweit sich das Einkommen Ihrer Kinder auf Ihre Unterhaltspflicht auswirkt, ist ein ganz anderes Paar Schuhe. Das müssen Sie tatsächlich selbst klären. Ob dazu ein Anwalt nötig ist, kann ich nicht beurteilen. Aber falls das so ist, wäre das "allein Ihr Problem", wie die Sachbearbeiterin schon sagte.
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Der_Alte

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Ich wüßte nicht, aus welcher rechtlichen Verpflichtung heraus man den Treuhänder über Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder aktiv informieren muss.
Es gibt dafür keine Notwendigkeit(siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 249/08, der ähnlich die Sachlage bei einer Eheschließung bewertet). Wenn der TH etwas über die möglicherweise anrechenbaren Einkommen von Familienangehörigen wissen will, um einen Antrag nach § 850 c ZPO zu stellen, muss er schon nachfragen. Wenn er nicht fragt, sein Problem.
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timon28

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@ der Alte:
Vielen Dank für die Antwort ;-)

Nachdem ich mir an den vergangenen Abenden nochmal den §850 ZPO angesehen hab, und mir auch den Beschluss zu Gemüte geführt hab, muss ich sagen, dass die Antwort recht plausibel klingt. Vielen Dank für den Hinweis.

Ich hatte für mich bisher die rechtliche Verpflichtung zur Info an den TH über Änderungen in den finanziellen Verhältnissen daraus abgeleitet, dass man ja verpflichtet wäre, Einkommen zu erzielen. Und dazu gehörte für mich eben auch die Änderung bei finanziellen Verhältnissen.
Andererseits ist dem TH ja durch Akte und Stammdaten bekannt, dass es da Ausbildungsfähige Jugendliche gibt, deren eigenes Einkommen dazu führen könnte, dass die beiden Jugendlichen nicht als unterhaltsberechtigt anzusehen wären.

Ich geh nun aber auch davon aus, dass es keine Verpflichtung gibt und werd abwarten. Wenn der TH darüber etwas von mir wissen will, dann kann der die Auskünfte bekommen.

freundlichen Gruß
timon28
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