Jetzt rief mich mein TH nach 4 1/2 Jahren an und teilte mir mit, daß ich Weihnachtsgeld
nur 1 x im Jahr in einem Monat (z.B. November) einbehalten darf.
Sehe ich anders.
Zunächst einmal sieht das Gesetz eine derartige Zuordnung oder gar zeitliche Bindung nicht vor.
Im Gegenteil spricht es für eine pragmatische Auslegung des Gesetzgeberwillens, dass Pauschalierungen vorgenommen sind ("..höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;")..
auf welche Weise oder über welchen Zeitraum hinweg die Weihnachtvergütung gezahlt wird, kann hierbei als unerheblich betrachtet werden, jedenfalls wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung des Arbeitgebers handelt.
Wenn es in der betrieblichen Notwendigkeit liegt, die Vergütungen übers Jahr aufzuteilen, halte ich dies -bei weiterhin klarer Klassifizierung- für unschädlich.
Der Gesetzgeber ist mit Sicherheit von dem mündigen Arbeitnehmer ausgegangen, der in der Lage sein sollte, die zum Weihnachtsfest anfallenden Mehraufwendungen gegebenenfalls durch Ansparung der monatlichen Teilbeträge decken zu können.
Auch für etwa Aufwandsentschädigungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen etc. ist das Vorliegen
konkreter Aufwendungen nicht erforderlich, um die Unpfändbarkeit eintreten zu lassen.
Die typisierende Betrachtung der Systematik des § 850a ZPO erlaubt keinen anderen Schluss, als den Willen des Gesetzgebers dahingehend zu deuten, dass Weihnachtgeld bis € 500,00 pfändungsfrei bleiben soll.
Die Regelungen der ZPO sind im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden, so haben Sie m.E. rechtmäßig gehandelt.